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Entscheidung 9 Ob 123/04k×

Entscheidung 9 Ob 123/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob123/04k

Entscheidungsdatum

01.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin P*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Gertrude F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2004, GZ 39 R 132/04g-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Nichtberücksichtigung des erstmals in der Berufung gestellten Beweisantrags entspricht der ständigen Rechtsprechung, nach der Neuerungen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zulässig sind (9 ObA 219/01y; 9 ObA 9/98h; RIS-Justiz RS0041812 [T1]; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 482, Rz 3). Auf die Frage der Relevanz des nicht berücksichtigten Beweisantrags braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Dass Paragraph 16 a, MRG seit Einführung des Richtwertgesetzes nicht mehr (oder nur beschränkt) gültig sei, trifft nicht zu. Der Revisionswerber übersieht, dass das Richtwertgesetz als Teil des 3. WÄG erlassen wurde, mit dem auch Paragraph 16 a, MRG seine nunmehrige Fassung erhalten hat. Im Übrigen fehlt der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Vertragsbestimmung über eine "neu zu vereinbarende Miete" die nötige Bestimmtheit, weil sie keinerlei Anhaltspunkte für die (Neu-)bemessung des Mietzinses enthält (näher dazu etwa 4 Ob 238/99z;Würth/Zingher/Kovanyi, MRG21 Paragraph 16 a, Rz 3).

Ob der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG verwirklicht hat, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, der keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde, kann keine Rede sein. Die vom Revisionswerber dazu vorgebrachten Einwände gehen teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die durch Feststellungen untermauerten Vorwürfe des Klägers - teilweise handelt es sich um durch den Rechtsanwalt der Beklagten erstattetes Prozessvorbringen - sind auch in ihrer Gesamtheit bei weitem nicht so gravierend, dass die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz als unvertretbar bezeichnet werden müsste.

Anmerkung

E75645 9Ob123.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00123.04K.1201.000

Dokumentnummer

JJT_20041201_OGH0002_0090OB00123_04K0000_000