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Entscheidung 9 Ob 13/05k×

Entscheidung 9 Ob 13/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob13/05k

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH,*****, vertreten durch Längle Fussenegger, Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck und Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 5.203,40 sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. November 2004, GZ 4 R 517/04i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Imst vom 20. Oktober 2004, GZ 7 C 137/04h-21, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zur Beschlussfassung iSd Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, oder Absatz 4, ZPO rückgemittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes „aufgehoben" hat, liegt darin ein „unechter" Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernd ist und somit dem Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht unterfällt. Nach dem Beschluss des Rekursgerichts soll nämlich keine neuerliche Entscheidung (RIS-Justiz RS0044035, insbes [T11]) über die Vertretungsbefugnis der Beklagten erfolgen, vielmehr liegt eine ersatzlose Behebung vor (RIS-Justiz RS0044109), was sich nicht zuletzt auch aus dem Unterbleiben eines Auftrages zu neuerlicher Entscheidung ergibt.

Auch die Unterbrechung des Verfahrens erfolgte nicht nur „aus Anlass" des Rekursverfahrens (RIS-Justiz RS0115511), sondern in Entsprechung des von der Beklagten ausdrücklich gestellten Rekurs-Eventualantrages. Da die von der Klägerin vorgetragene Auffassung, ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei hier jedenfalls zulässig, nicht zutrifft, bedarf es einer Entscheidung über den eventualiter nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag.

Anmerkung

E76211 9Ob13.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00013.05K.0223.000

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_0090OB00013_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung