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Entscheidung 9 Ob 137/01i×

Entscheidung 9 Ob 137/01i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob137/01i

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Helmut W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen 1) die erstbeklagte und widerklagende Partei H***** Baugesellschaft mbH & Co KG, *****, und

2) die zweitbeklagte und gefährdete Partei H***** Baugesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 4,107.632 sA (Klage) sowie S 1,000.000 sA und Feststellung (S 500.000; Gesamtstreitwert S 1,500.000; Widerklage), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. April 2001, GZ 2 R 73/01w-78, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beiden beklagten (teils widerklagenden, teils gefährdeten) Parteien wird auf "H***** Baugesellschaft mbH" richtiggestellt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.) Die Zweitbeklagte (FN 70995 f LG Salzburg) übernahm im September 2000 das Vermögen der Erstbeklagten (FN 27808 w LG Salzburg) gemäß Paragraph 142, HGB und gab dies dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 18. 1. 2001 bekannt (ON 67). Die Zweitbeklagte ist seither aufgelöst und wurde im Firmenbuch gelöscht. Durch die Übernahme kam es zu einer Gesamtrechtsnachfolge der Zweitbeklagten als Übernehmerin (Koppensteiner in Straube, HGB**2 Paragraph 142, Rz 9 f mwN; 4 Ob 123/00t; 2 Ob 156/01g). Der Klägerin stehen daher seither in Wahrheit nicht mehr zwei Parteien (Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin), sondern nur mehr eine Partei (Rechtsnachfolgerin) gegenüber. Die Bezeichnung der beiden Beklagten war demnach von Amts wegen dahin richtigzustellen, dass an deren Stelle nur mehr eine beklagte Partei, nämlich die "H***** Baugesellschaft mbH" als Rechtsnachfolgerin gesetzt wird (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 155, Rz 10; EvBl 1996/101; 4 Ob 123/00t; 9 Ob 154/00p; 2 Ob 156/01g; RIS-Justiz RS0039306, RS0039530). Auf die Überlegungen des Rekursgerichtes zur Frage der Antrags- und Rekurslegitimation kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

Ad 2.) Gemäß Paragraph 378, Absatz eins, EO kann das Gericht zur Sicherung des Rechts einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen. Wird eine einstweilige Verfügung bereits vor Einleitung eines Rechtsstreites bewilligt, dann ist im Beschluss eine angemessene Frist für die Einbringung der Klage zu bestimmen (Paragraph 391, Absatz 2, EO). Schon daraus ergibt sich, dass die gefährdete Partei angeben muss, welchen Anspruch sie behaupten und mit Klage geltend machen will (1 Ob 294/98m; RIS-Justiz RS0004906). Eine einstweilige Verfügung muss sich nach ständiger Rechtsprechung immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten (SZ 47/109, SZ 58/81; ÖBA 1995, 311 [Konecny]; 6 Ob 59/97p; 1 Ob 294/98m; 1 Ob 63/01i uva; RIS-Justiz RS0004861). Der gefährdeten Partei dürfen Maßnahmen, auf die sie bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte, auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden (ÖBA 1995, 311 [Konecny]). Derartiges, vom Hauptanspruch Abweichendes wird jedoch von der beklagten und gefährdeten Partei in der einstweiligen Verfügung begehrt. Dies wird im Revisionsrekurs auch gar nicht bestritten. Der vorliegende Rechtsstreit bietet aber entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin trotz gegenteiliger Literaturstimmen vergleiche dazu die Darstellung bei Konecny in ÖBA 1995, 312 mwN in FN 2 bis 4, 6 samt ablehnender Stellungnahme zu diesen Auffassungen) keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung über die Unzulässigkeit nicht anspruchsgebundener Maßnahmen abzugehen, weil vom Hauptanspruch losgelöste Sicherungsmaßnahmen mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar sind.

Anmerkung

E63402 09A01371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00137.01I.0919.000

Dokumentnummer

JJT_20010919_OGH0002_0090OB00137_01I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004841 Rechtssatz 09.09.1970Zivilrecht
Aus dem Wesen und Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass durch die Provisorialmaßnahme der gefährdeten Partei keinesfalls Rechte eingeräumt werden dürfen, die ihr nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis auch bei Obsiegen in dem üb …
RS0004861 Rechtssatz 20.05.1953Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung gem § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Daher keine einstweilige Verfügung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung …
RS0004906 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
Wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung eines Prozesses beantragt wird, muß die gefährdete Partei angeben, welchen Anspruch sie behauptet und mit Klage geltend machen will; nur dieser behauptete Anspruch kann gesichert werden.
RS0039306 Rechtssatz 12.06.1990Zivilrecht
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eige …
RS0039530 Rechtssatz 28.11.1979Zivilrecht
Eine Änderung der Parteienbezeichnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes und beklagtes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes nicht beklagtes Rechtssubjekt ausgetauscht werden soll. Dies trifft aber bei einer Gesamtre …
RS0113856 Rechtssatz 23.05.2000Zivilrecht
Ist eine als Beklagte bezeichnete Partei Gesamtrechtsnachfolger der anderen als Beklagten in Anspruch genommenen Partei, so liegt in Wahrheit nur eine beklagte Partei vor, sodass die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen ist.