Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die §§ 25c, 25d KSchG auf die Übernahme der Sachhaftung durch einen Verbraucher anwendbar sind.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Paragraphen 25 c, 25 d, KSchG auf die Übernahme der Sachhaftung durch einen Verbraucher anwendbar sind.
In der vom Berufungsgericht zitierten Leitentscheidung 9 Ob 85/02v (ÖBA 2002, 930 P. Bydlinski) hat der Oberste Gerichtshof diese Frage mit ausführlicher Begründung verneint. Er bezog sich dabei primär auf den eindeutigen Wortlaut des § 25c KSchG, der die Folge der Haftungsbefreiung bei Verletzung einer Warnpflicht durch den Gläubiger daran knüpft, dass ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession) beitritt". Schon damals setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der gegenteiligen Auffassung von Apathy (in Schwimann ABGB VI2 Rz 1 zu § 25c KSchG) und von Eigner (Auslegungsfragen zu den §§ 25c, d KSchG, JAP 2000/2001, 214) auseinander, die trotz des Umstandes, dass in § 25c KSchG die Pfandbestellung im fremden Interesse nicht ausdrücklich genannt ist, als entscheidend erachten, dass es sich auch dabei um einen Fall von Interzession handle. Da es keinen sachlichen Grund gebe, die Informationspflicht des Gläubigers nur gegenüber persönlich haftenden Interzedenten zu statuieren, sei zumindest die analoge Anwendung des § 25c auf Pfandbesteller geboten, wenn diese nicht zugleich persönliche Schuldner seien. Nach Eigner sei die analoge Anwendung des § 25d auf Pfandbesteller auf alle Fälle geboten, da die Verpfändung der einzigen Habe (zu denken sei an eine Eigentumswohnung) für Pfandbesteller genauso existenzbedrohend sein könne, wie die Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie für einkommenslose Personen. Dem hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlten. Vielmehr sei den Gesetzesmaterialien zu BGBl I 1997/6 (EBRV 311 BlgNR 20. GP) unmissverständlich (EB S 25 Z 1) zu entnehmen, dass der Ausdruck "Interzedent im Folgenden - so wie auch im vorgeschlagenen Gesetzestext - für Bürgen, Mitschuldner und Garanten gleichermaßen verwendet" wird. Zudem habe der Gesetzgeber in den Materialien (EB S 26 f) ausdrücklich auf die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 = EvBl 1995/56 Bezug genommen, nach der Voraussetzung für die Inhaltskontrolle von Interzessionen ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits sei. Dieses für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Merkmal der massiven Überforderung fehle aber bei Verpfändungen nach hA von vornherein, weil der Sicherungsgeber in einem solchen Fall seinen Vermögenswert ja bereits habe und damit nicht seine Zukunft belaste. Der Gesetzgeber habe offenbar diese von ihm zitierte Rechtsprechung festschreiben wollen und ebenfalls das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses als Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle zugrunde gelegt. Daraus folge, dass die Anführung der persönlich haftenden Mitschuldner, Bürgen und Garanten als Interzedenten keine zufällige oder unvollständige sei und der Gesetzgeber die bloße Sachhaftung von einer Kontrolle bzw einer Mäßigung nach § 25c bzw § 25d KSchG habe ausnehmen wollen. Damit liege aber keine ungewollte Gesetzeslücke vor, sodass sich die analoge Anwendung auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbiete.In der vom Berufungsgericht zitierten Leitentscheidung 9 Ob 85/02v (ÖBA 2002, 930 P. Bydlinski) hat der Oberste Gerichtshof diese Frage mit ausführlicher Begründung verneint. Er bezog sich dabei primär auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25 c, KSchG, der die Folge der Haftungsbefreiung bei Verletzung einer Warnpflicht durch den Gläubiger daran knüpft, dass ein Verbraucher einer Verbindlichkeit "als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession) beitritt". Schon damals setzte sich der Oberste Gerichtshof mit der gegenteiligen Auffassung von Apathy (in Schwimann ABGB VI2 Rz 1 zu Paragraph 25 c, KSchG) und von Eigner (Auslegungsfragen zu den Paragraphen 25 c,, d KSchG, JAP 2000 aus 2001,, 214) auseinander, die trotz des Umstandes, dass in Paragraph 25 c, KSchG die Pfandbestellung im fremden Interesse nicht ausdrücklich genannt ist, als entscheidend erachten, dass es sich auch dabei um einen Fall von Interzession handle. Da es keinen sachlichen Grund gebe, die Informationspflicht des Gläubigers nur gegenüber persönlich haftenden Interzedenten zu statuieren, sei zumindest die analoge Anwendung des Paragraph 25 c, auf Pfandbesteller geboten, wenn diese nicht zugleich persönliche Schuldner seien. Nach Eigner sei die analoge Anwendung des Paragraph 25 d, auf Pfandbesteller auf alle Fälle geboten, da die Verpfändung der einzigen Habe (zu denken sei an eine Eigentumswohnung) für Pfandbesteller genauso existenzbedrohend sein könne, wie die Übernahme einer Bürgschaft oder Garantie für einkommenslose Personen. Dem hielt der Oberste Gerichtshof entgegen, dass Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlten. Vielmehr sei den Gesetzesmaterialien zu BGBl I 1997/6 (EBRV 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode unmissverständlich (EB S 25 Ziffer eins,) zu entnehmen, dass der Ausdruck "Interzedent im Folgenden - so wie auch im vorgeschlagenen Gesetzestext - für Bürgen, Mitschuldner und Garanten gleichermaßen verwendet" wird. Zudem habe der Gesetzgeber in den Materialien (EB S 26 f) ausdrücklich auf die Leitentscheidung 1 Ob 544/95 = EvBl 1995/56 Bezug genommen, nach der Voraussetzung für die Inhaltskontrolle von Interzessionen ein krasses Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits sei. Dieses für eine Sittenwidrigkeit erforderliche Merkmal der massiven Überforderung fehle aber bei Verpfändungen nach hA von vornherein, weil der Sicherungsgeber in einem solchen Fall seinen Vermögenswert ja bereits habe und damit nicht seine Zukunft belaste. Der Gesetzgeber habe offenbar diese von ihm zitierte Rechtsprechung festschreiben wollen und ebenfalls das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses als Grundvoraussetzung jeder weiteren Inhaltskontrolle zugrunde gelegt. Daraus folge, dass die Anführung der persönlich haftenden Mitschuldner, Bürgen und Garanten als Interzedenten keine zufällige oder unvollständige sei und der Gesetzgeber die bloße Sachhaftung von einer Kontrolle bzw einer Mäßigung nach Paragraph 25 c, bzw Paragraph 25 d, KSchG habe ausnehmen wollen. Damit liege aber keine ungewollte Gesetzeslücke vor, sodass sich die analoge Anwendung auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung verbiete.
Diese Entscheidung wurde von P. Bydlinski (ÖBA 2002, 932) kritisiert. Zwar ist auch er der Meinung, dass das in § 25d KSchG vorgesehene Mäßigungsrecht nicht analog auf die Pfandbestellung anzuwenden sei, weil es insofern am erforderlichen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit fehle. Wer bloß aktuelles Vermögen riskiere, könne sich nicht auf ein solches Missverhältnis berufen; er verschulde sich für die Zukunft nicht. Die in § 25c KSchG statuierten Informationspflichten haben aber mit einer möglichen Überforderung des Verbrauchers nichts zu tun. Vielmehr gehe es bei dieser Bestimmung darum, zu verhindern, dass ein Gläubiger geschützt werde, der den Kredit bereits im Bewusstsein vergibt (bzw bereits hätte erkennen können), er werde das Geld vermutlich nur vom Sicherheitsgeber zurückerhalten. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen der Pfandhaftung und den im Gesetz genannten Interzessionsformen. § 25c KSchG sei daher sehr wohl lückenhaft; der Gesetzgeber habe an die Pfandbestellung im Gesetzgebungsverfahren einfach nicht gedacht.Diese Entscheidung wurde von P. Bydlinski (ÖBA 2002, 932) kritisiert. Zwar ist auch er der Meinung, dass das in Paragraph 25 d, KSchG vorgesehene Mäßigungsrecht nicht analog auf die Pfandbestellung anzuwenden sei, weil es insofern am erforderlichen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit fehle. Wer bloß aktuelles Vermögen riskiere, könne sich nicht auf ein solches Missverhältnis berufen; er verschulde sich für die Zukunft nicht. Die in Paragraph 25 c, KSchG statuierten Informationspflichten haben aber mit einer möglichen Überforderung des Verbrauchers nichts zu tun. Vielmehr gehe es bei dieser Bestimmung darum, zu verhindern, dass ein Gläubiger geschützt werde, der den Kredit bereits im Bewusstsein vergibt (bzw bereits hätte erkennen können), er werde das Geld vermutlich nur vom Sicherheitsgeber zurückerhalten. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen der Pfandhaftung und den im Gesetz genannten Interzessionsformen. Paragraph 25 c, KSchG sei daher sehr wohl lückenhaft; der Gesetzgeber habe an die Pfandbestellung im Gesetzgebungsverfahren einfach nicht gedacht.
Apathy (Schwimann ABGB VI3 Rz 1 zu § 25c KSchG) und Eigner (Zur Anwendung der Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen und des Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG bei Drittpfandbestellung, ÖBA 2003, 920) haben - ihren schon früher eingenommenen Standpunkten entsprechend - dieser Kritik beigepflichtet.Apathy (Schwimann ABGB VI3 Rz 1 zu Paragraph 25 c, KSchG) und Eigner (Zur Anwendung der Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen und des Mäßigungsrechts nach Paragraph 25 d, KSchG bei Drittpfandbestellung, ÖBA 2003, 920) haben - ihren schon früher eingenommenen Standpunkten entsprechend - dieser Kritik beigepflichtet.
Dennoch hat der Oberste Gerichtshof in 9 Ob 27/05v und in 8 Ob 118/06w - allerdings ohne ausführliche Auseinandersetzung mit der daran geäußerten Kritik - an seiner in 9 Ob 85/02v geäußerten Rechtsauffassung festgehalten.
Auch nach neuerlicher Prüfung findet der Oberste Gerichtshof keinen Grund, von seiner Auffassung abzugehen. Auch P. Bydlinski räumt in seiner Glosse zur Entscheidung 9 Ob 85/02v ein, dass der Interzessionsbegriff in § 25c KSchG kein anderer ist, als jener in § 25d KSchG (siehe den ausdrücklichen Verweis in § 25d KSchG). Schon das macht es schwierig, den beiden Bestimmungen - wie P. Bydlinski dies tut - dennoch einen unterschiedlichen Anwendungsbereich einzuräumen. Auch kann dem Gesetzgeber schwer zugesonnen werden, im - wie aus den Materialien ersichtlich doch aufwendig gestalteten - Gesetzgebungsverfahren auf die Sachhaftung einfach vergessen zu haben. Viel eher ist angesichts der in der Vorentscheidung zitierten Ausführungen in den Materialien anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle BGBl I Nr. 111/2002 absieht - das KSchG bereits vier mal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. Eine entsprechende Änderung kann daher nur der Gesetzgeber selbst herbeiführen.Auch nach neuerlicher Prüfung findet der Oberste Gerichtshof keinen Grund, von seiner Auffassung abzugehen. Auch P. Bydlinski räumt in seiner Glosse zur Entscheidung 9 Ob 85/02v ein, dass der Interzessionsbegriff in Paragraph 25 c, KSchG kein anderer ist, als jener in Paragraph 25 d, KSchG (siehe den ausdrücklichen Verweis in Paragraph 25 d, KSchG). Schon das macht es schwierig, den beiden Bestimmungen - wie P. Bydlinski dies tut - dennoch einen unterschiedlichen Anwendungsbereich einzuräumen. Auch kann dem Gesetzgeber schwer zugesonnen werden, im - wie aus den Materialien ersichtlich doch aufwendig gestalteten - Gesetzgebungsverfahren auf die Sachhaftung einfach vergessen zu haben. Viel eher ist angesichts der in der Vorentscheidung zitierten Ausführungen in den Materialien anzunehmen, dass der Gesetzgeber trotz des unterschiedlichen Inhalts und der unterschiedlichen Intention der beiden Bestimmungen grundsätzlich die Inhaltskontrolle von Haftungsverträgen auf die schon vorher in der Rechtsprechung erfassten Fälle beschränken wollte. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber seit dem Bekanntwerden der Leitentscheidung 9 Ob 85/02v - selbst wenn man von der nur kurz danach beschlossenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, absieht - das KSchG bereits vier mal novelliert hat und dabei - obwohl ihm die wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wohl nicht entgangen sein kann - keinen Anlass zu einer entsprechenden Korrektur der Rechtsprechung gefunden hat. Die ohne Zweifel gewichtigen Überlegungen P. Bydlinskis ändern daher nichts an der bereits in der Leitentscheidung vertretenen Auffassung des erkennenden Senats, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes fehlen und daher eine analoge Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG auf die Pfandbestellung nicht möglich ist. Eine entsprechende Änderung kann daher nur der Gesetzgeber selbst herbeiführen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.