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Entscheidung 9 Ob 1720/91×

Entscheidung 9 Ob 1720/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob1720/91

Entscheidungsdatum

24.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** A***** Y*****, Kaufmann, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** R***** L*****, Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 474.315,31 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. März 1990, GZ 3 R 294/89-34, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionswerbers, die Geschäftsverteilung des Erstgerichtes beim Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen, wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Beschluß des Berufungsgeichtes, mit dem es die Berufung, soweit diese auf Nichtigkeit gestützt war, zurückwies, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO nicht weiter anfechtbar (zuletzt 6 Ob 623/90). Abgesehen davon sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Bestimmung des Paragraph 479 a, Absatz eins, ZPO zutreffend. Da es sich bei Erstellung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat im Sinne des Artikel 87, Absatz 2, B-VG um einen Akt der unabhängigen Rechtsprechung handelt, ist eine Anfechtung der Geschäftsverteilung des Erstgerichts beim Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen (VfGHSlg 2.422; 1 Ob 46/89). Das allfällige Einschreiten eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Einzelrichters des Erstgerichtes (Paragraph 7 a, Absatz eins, JN) hätte als sogenannter relativer Nichtigkeitsgrund nur dann wahrgenommen werden können, wenn dieser Umstand vom Revisionswerber noch vor der Einlassung in die mündliche Streitverhandlung ausdrücklich geltend gemacht worden wäre (Paragraph 260, Absatz 4, ZPO; Fasching ZPR2 Rz 142; 1 Ob 46/89 ua).

Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge darauf verweist, daß das Berufungsgericht nicht auf die Eigenschaft des Beklagten als Scheinkaufmann eingegangen sei, geht er weder vom maßgeblichen Sachverhalt noch von den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus, zumal er nicht aufzeigt, daß das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen steht nämlich weder fest, daß sich der Beklagte an der gegenständlichen Erwerbsgesellschaft beteiligte noch daß er überhaupt Waren für diese oder für sich selbst bestellte und geliefert erhielt.

Anmerkung

E26061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01720.91.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19910424_OGH0002_0090OB01720_9100000_000

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