Die Revision ist zulässig, weil keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bisher inhaltlich zum Einfluß des EU-Rechts auf einen Anspruch auf Umsatzsteuer für Verzugszinsen als Entschädigung wegen verspäteter Zahlung der geschuldeten Leistung Stellung nahm.
Die Revision ist auch berechtigt.
Bisher vertraten der Oberste Gerichtshof (SZ 52/42, 7 Ob 529/88, 5 Ob 558/93, 1 Ob 538/94 ua) wie auch der Verwaltungsgerichtshof (VWSlg 2925 [F], 6187 [F] = ÖJZ 1988, 150 = Anw 1987/2675) einheitlich den Standpunkt, daß Verzugszinsen, wie Ziel- und Stundungszinsen als "Zahlungszuschläge" Entgeltbestandteile sind und daher die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erhöhen.
Zu 9 ObA 1038/95 erblickte der Oberste Gerichtshof bei der Zuerkennung der Umsatzsteuer aus Verzugszinsen keinen Widerspruch zur Judikatur des EuGH (Rs 222/81 = Anw 1983, 414 = HS 13.210), weil es dort nur darum ging, daß die zur umsatzsteuerpflichtigen Klageforderung aus einer erbrachten Leistung gerichtlich zugesprochene Zinsen nicht als Gegenwert für diese Leistung anzusehen waren, sondern als Entschädigung wegen der Verspätung der Zahlung, die nicht im Zusammenhang mit der Leistung steht. Im zu entscheidenden Fall war die zur Besteuerungsgrundlage nach Art 8 Abs 1 lit a der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11.4.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer ergangene Entscheidung schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei der dort vorliegenden Schadenersatzleistung für die Verursachung eines Schadens oder ein Einstehenmüssen für einen solchen keine "Leistung" vorliegt. Wenn Schadenersatz gewährt oder anerkannt wird, wird nicht deshalb geleistet, weil vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen wurde, sondern aus anderen Gründen (ÖBA 1995, 307 mwN).Zu 9 ObA 1038/95 erblickte der Oberste Gerichtshof bei der Zuerkennung der Umsatzsteuer aus Verzugszinsen keinen Widerspruch zur Judikatur des EuGH (Rs 222/81 = Anw 1983, 414 = HS 13.210), weil es dort nur darum ging, daß die zur umsatzsteuerpflichtigen Klageforderung aus einer erbrachten Leistung gerichtlich zugesprochene Zinsen nicht als Gegenwert für diese Leistung anzusehen waren, sondern als Entschädigung wegen der Verspätung der Zahlung, die nicht im Zusammenhang mit der Leistung steht. Im zu entscheidenden Fall war die zur Besteuerungsgrundlage nach Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11.4.1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer ergangene Entscheidung schon deshalb nicht anzuwenden, weil bei der dort vorliegenden Schadenersatzleistung für die Verursachung eines Schadens oder ein Einstehenmüssen für einen solchen keine "Leistung" vorliegt. Wenn Schadenersatz gewährt oder anerkannt wird, wird nicht deshalb geleistet, weil vom Schadenersatzempfänger eine Lieferung oder Leistung empfangen wurde, sondern aus anderen Gründen (ÖBA 1995, 307 mwN).
Laut Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.7.1995 umfaßt nach dem zitierten Urteil des EuGH die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht die gesetzlichen Verzugszinsen. Dieser Rechtsprechung des EuGH wird ab dem EU-Beitritt Österreichs (ab 1.1.1995) von der österreichischen Finanzverwaltung Rechnung getragen.
Mit Inkrafttreten des Beitrittsvertrages wurde Österreich am 1.1.1995 Mitglied der EU. Das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang gegenüber widersprechendem nationalen Recht (Fischer/Köck, Europarecht2, 113 f). Den Entscheidungen des EuGH wird eine allgemein rechtsbildende Kraft zugeschrieben (Kohlegger, Einwirkungen des "Vorabentscheidungsverfahrens" auf das österreichische Zivilverfahren, ÖJZ 1995, 761 [820], Kucsko-Stadlmayer, Der Vorrang des EU-Rechts vor österreichischem Recht, ecolex 1995, 338). Diese Normen, und zwar sowohl die im Beitrittszeitpunkt bestehenden als auch die, die in Zukunft erlassen werden, haben daher in Österreich innerstaatliche Geltung.
Im Sinne der Entscheidung des EuGH ist daher auch der Begriff des Entgelts in § 4 UStG auszulegen. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist (so auch Takacs, Verzugszinsen und Umsatzsteuer, RdW 1995, 123; Fucik, Keine Umsatzsteuer aus den Zinsen, RZ 1995/275).Im Sinne der Entscheidung des EuGH ist daher auch der Begriff des Entgelts in Paragraph 4, UStG auszulegen. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist (so auch Takacs, Verzugszinsen und Umsatzsteuer, RdW 1995, 123; Fucik, Keine Umsatzsteuer aus den Zinsen, RZ 1995/275).
Demgemäß besteht der Anspruch auf 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zu Recht, wobei bei der weiters geltend gemachten Schadenersatzforderung kein Leistungsaustausch und demnach ohnehin echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Schadenersatz vorliegt (ÖBA 1995, 307), sodaß schon aus diesem Grunde keine Anspruchsberechtigung auf Umsatzsteuer aus den Zinsen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.