Begründung:
Der Beklagte verkaufte innerhalb von zwei Monaten 7 Motorräder und ca 12 Mal Motorradzubehör (Motorradhelme und Stiefel), weiters kaufte er zwischen Sommer 2005 und Ende November 2005 zumindest 16 Motorräder und 4 Mal Motorradzubehör ein. Sowohl für die Verkäufe als auch für die Ankäufe bediente er sich der Internet-Plattform „eBay". Der Beklagte erzielte bei diesen An- und Verkäufen einen geringen Gewinn bzw erhielt von den Personen, deren Motorräder er an- und verkaufte, für seine Tätigkeit ein Entgelt. So bot der Beklagte auch ein übertragenes Motorrad Honda Transalp an, welches Mag. G***** (im Folgenden „Käufer" genannt) am 2. 10. 2005 dadurch erwarb, dass sein Kaufanbot von 1.200 EUR das Höchste blieb. Der Beklagte lieferte das Motorrad am 8. 10. 2005 an den Käufer und erhielt von diesem sowohl die vereinbarten Transportkosten von 30 EUR als auch den Kaufpreis von 1.200 EUR. Das Internetanbot des Beklagten hatte keine Belehrung im Sinn des § 5d Abs 1 und 2 KSchG enthalten, insbesondere keine Belehrung über ein Rücktrittsrecht. Der Käufer meldete das Motorrad bei der Zulassungsbehörde an und hatte hiefür 160,15 EUR aufzuwenden, in der Folge ließ er das Motorrad auf seinen technischen Zustand hin überprüfen und bezahlte dafür 25 EUR. Nach Auffassung des überprüfenden Autofahrerklubs weist das Motorrad Mängel auf. Gespräche zwischen dem Käufer und dem Beklagten im Zusammenhang mit der vom Käufer gewünschten Mängelbehebung scheiterten. Mit E-Mail vom 19. 12. 2005 trat der Käufer gemäß § 5e KSchG vom Vertrag zurück, diese Rücktrittserklärung wurde mit eingeschriebener Briefsendung vom 2. 1. 2006 wiederholt. Das Motorrad befindet sich nach wie vor beim Käufer, der Beklagte ist nicht bereit, dieses gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzunehmen.Der Beklagte verkaufte innerhalb von zwei Monaten 7 Motorräder und ca 12 Mal Motorradzubehör (Motorradhelme und Stiefel), weiters kaufte er zwischen Sommer 2005 und Ende November 2005 zumindest 16 Motorräder und 4 Mal Motorradzubehör ein. Sowohl für die Verkäufe als auch für die Ankäufe bediente er sich der Internet-Plattform „eBay". Der Beklagte erzielte bei diesen An- und Verkäufen einen geringen Gewinn bzw erhielt von den Personen, deren Motorräder er an- und verkaufte, für seine Tätigkeit ein Entgelt. So bot der Beklagte auch ein übertragenes Motorrad Honda Transalp an, welches Mag. G***** (im Folgenden „Käufer" genannt) am 2. 10. 2005 dadurch erwarb, dass sein Kaufanbot von 1.200 EUR das Höchste blieb. Der Beklagte lieferte das Motorrad am 8. 10. 2005 an den Käufer und erhielt von diesem sowohl die vereinbarten Transportkosten von 30 EUR als auch den Kaufpreis von 1.200 EUR. Das Internetanbot des Beklagten hatte keine Belehrung im Sinn des Paragraph 5 d, Absatz eins und 2 KSchG enthalten, insbesondere keine Belehrung über ein Rücktrittsrecht. Der Käufer meldete das Motorrad bei der Zulassungsbehörde an und hatte hiefür 160,15 EUR aufzuwenden, in der Folge ließ er das Motorrad auf seinen technischen Zustand hin überprüfen und bezahlte dafür 25 EUR. Nach Auffassung des überprüfenden Autofahrerklubs weist das Motorrad Mängel auf. Gespräche zwischen dem Käufer und dem Beklagten im Zusammenhang mit der vom Käufer gewünschten Mängelbehebung scheiterten. Mit E-Mail vom 19. 12. 2005 trat der Käufer gemäß Paragraph 5 e, KSchG vom Vertrag zurück, diese Rücktrittserklärung wurde mit eingeschriebener Briefsendung vom 2. 1. 2006 wiederholt. Das Motorrad befindet sich nach wie vor beim Käufer, der Beklagte ist nicht bereit, dieses gegen Rückgabe des Kaufpreises zurückzunehmen.
Der Käufer trat seine Ansprüche zum Zwecke der Klageführung an den Kläger ab, bei welchem es sich um einen im § 29 KSchG genannten Verband handelt (§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO).Der Käufer trat seine Ansprüche zum Zwecke der Klageführung an den Kläger ab, bei welchem es sich um einen im Paragraph 29, KSchG genannten Verband handelt (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO).
Der Kläger begehrte 1.) (Hauptbegehren), den Beklagten für schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 12. 2005 zu bezahlen, in eventu (erstes Eventualbegehren), den zwischen dem Käufer und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Motorrad aufzuheben und den Beklagten für schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 10. 2005 zu zahlen, in eventu (zweites Eventualbegehren), den Beklagten für schuldig zu erkennen, dem Kläger 550 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2006 zu zahlen. Der Kläger führte aus, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG zu beurteilen sei, der die Internet-Plattform „eBay" als organisierte Erwerbsgelegenheit zum Kauf und Ankauf von Motorrädern und Motorradzubehör verwende. Bei der eBay-Auktion handle es sich um keine Versteigerung, sodass der Ausnahmetatbestand des § 5b Z 4 KSchG nicht vorliege. Der Beklagte habe den Käufer nicht über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e KSchG informiert, die Rücktrittsfrist habe daher drei Monate betragen, innerhalb derer der Käufer dann tatsächlich den Rücktritt erklärt habe. In eventu stützte der Kläger seinen Rückabwicklungsanspruch auf Gewährleistung (Wandlung) und einen wesentlichen Geschäftsirrtum, welcher vom Beklagten herbeigeführt worden sei. Das zweite Eventualbegehren gründe sich auf den aus der Gewährleistung entspringenden Preisminderungsanspruch. Aus dem Titel des Schadenersatzes hafte der Beklagte überdies für die frustrierten Anmeldekosten, die Kosten für die technische Überprüfung des Motorrads sowie die Transportkosten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die auf der Fernabsatzrichtlinie beruhenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes seien auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwenden, er selbst sei nicht Unternehmer, sondern habe die Geschäfte nur aus Gefälligkeit gemacht. Er sei von Anfang an zur Reparatur des Motorrads bereit gewesen, der Käufer habe Überstellungskosten verlangt, zu deren Begleichung er nicht bereit gewesen sei.Der Kläger begehrte 1.) (Hauptbegehren), den Beklagten für schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 12. 2005 zu bezahlen, in eventu (erstes Eventualbegehren), den zwischen dem Käufer und dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag über das Motorrad aufzuheben und den Beklagten für schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads den Betrag von 1.415,15 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 10. 2005 zu zahlen, in eventu (zweites Eventualbegehren), den Beklagten für schuldig zu erkennen, dem Kläger 550 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. 4. 2006 zu zahlen. Der Kläger führte aus, dass der Beklagte als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, KSchG zu beurteilen sei, der die Internet-Plattform „eBay" als organisierte Erwerbsgelegenheit zum Kauf und Ankauf von Motorrädern und Motorradzubehör verwende. Bei der eBay-Auktion handle es sich um keine Versteigerung, sodass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5 b, Ziffer 4, KSchG nicht vorliege. Der Beklagte habe den Käufer nicht über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5 e, KSchG informiert, die Rücktrittsfrist habe daher drei Monate betragen, innerhalb derer der Käufer dann tatsächlich den Rücktritt erklärt habe. In eventu stützte der Kläger seinen Rückabwicklungsanspruch auf Gewährleistung (Wandlung) und einen wesentlichen Geschäftsirrtum, welcher vom Beklagten herbeigeführt worden sei. Das zweite Eventualbegehren gründe sich auf den aus der Gewährleistung entspringenden Preisminderungsanspruch. Aus dem Titel des Schadenersatzes hafte der Beklagte überdies für die frustrierten Anmeldekosten, die Kosten für die technische Überprüfung des Motorrads sowie die Transportkosten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die auf der Fernabsatzrichtlinie beruhenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes seien auf den vorliegenden Vertrag nicht anzuwenden, er selbst sei nicht Unternehmer, sondern habe die Geschäfte nur aus Gefälligkeit gemacht. Er sei von Anfang an zur Reparatur des Motorrads bereit gewesen, der Käufer habe Überstellungskosten verlangt, zu deren Begleichung er nicht bereit gewesen sei.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten (im Rahmen des Hauptbegehrens) Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorrads durch den Käufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200 EUR, das Mehrbegehren von 215,15 EUR sA wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als Unternehmer zu werten sei und sein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 5d KSchG, insbesondere das Fehlen eines Hinweises auf das Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG, dem Käufer die Rücktrittsfrist von drei Monaten nach § 5e Abs 3 KSchG gewahrt habe. Der Käufer habe daher rechtswirksam den Rücktritt erklärt, sodass der Beklagte zur Rückabwicklung, insbesondere zur Rückzahlung des Kaufpreises, verpflichtet sei. Da der Käufer von seinem Rücktrittsrecht nach dem KSchG Gebrauch gemacht habe, könne er seine darüber hinausgehenden Ansprüche nicht mehr auf Gewährleistung oder Irrtum stützen. Die frustrierten Anmelde-, Überprüfungs- und Transportkosten habe der Käufer daher selbst zu tragen.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten (im Rahmen des Hauptbegehrens) Zug um Zug gegen Herausgabe des Motorrads durch den Käufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.200 EUR, das Mehrbegehren von 215,15 EUR sA wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Beklagte als Unternehmer zu werten sei und sein Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 5 d, KSchG, insbesondere das Fehlen eines Hinweises auf das Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 5 e, KSchG, dem Käufer die Rücktrittsfrist von drei Monaten nach Paragraph 5 e, Absatz 3, KSchG gewahrt habe. Der Käufer habe daher rechtswirksam den Rücktritt erklärt, sodass der Beklagte zur Rückabwicklung, insbesondere zur Rückzahlung des Kaufpreises, verpflichtet sei. Da der Käufer von seinem Rücktrittsrecht nach dem KSchG Gebrauch gemacht habe, könne er seine darüber hinausgehenden Ansprüche nicht mehr auf Gewährleistung oder Irrtum stützen. Die frustrierten Anmelde-, Überprüfungs- und Transportkosten habe der Käufer daher selbst zu tragen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf. Es ging implizit davon aus, dass das vorliegende Geschäft als Kaufvertrag im Fernabsatz zu beurteilen sei und die Ausnahmebestimmung des § 5b Z 4 KSchG nicht Platz greife. Auch könne der Vertrieb von Motorrädern über eine Internet-Plattform als Organisationsform eines Unternehmens betrachtet werden, sodass die vom Beklagten durchgeführten Geschäfte als im Rahmen seines Unternehmens geschlossen zu beurteilen seien. Unter Aufgriff eines vom Beklagten gemäß § 182a ZPO geltend gemachten Verfahrensmangels erachtete das Berufungsgericht jedoch das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig. Selbst wenn man dem Kläger zubillige, prima facie die Unternehmereigenschaft des Beklagten bewiesen zu haben, müsse diesem die Gelegenheit gegeben werden, dies zu widerlegen, was jedoch nicht ausreichend erfolgt sei, zumal der Beklagte im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesen sei. Ferner erachtete es - für den Fall, dass der Rücktritt mangels Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht erfolgreich sei - die zum Vorliegen eines Mangels und eines Irrtums erforderlichen Feststellungen genauso für unzureichend wie die zur Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs.Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf. Es ging implizit davon aus, dass das vorliegende Geschäft als Kaufvertrag im Fernabsatz zu beurteilen sei und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5 b, Ziffer 4, KSchG nicht Platz greife. Auch könne der Vertrieb von Motorrädern über eine Internet-Plattform als Organisationsform eines Unternehmens betrachtet werden, sodass die vom Beklagten durchgeführten Geschäfte als im Rahmen seines Unternehmens geschlossen zu beurteilen seien. Unter Aufgriff eines vom Beklagten gemäß Paragraph 182 a, ZPO geltend gemachten Verfahrensmangels erachtete das Berufungsgericht jedoch das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig. Selbst wenn man dem Kläger zubillige, prima facie die Unternehmereigenschaft des Beklagten bewiesen zu haben, müsse diesem die Gelegenheit gegeben werden, dies zu widerlegen, was jedoch nicht ausreichend erfolgt sei, zumal der Beklagte im Verfahren erster Instanz unvertreten gewesen sei. Ferner erachtete es - für den Fall, dass der Rücktritt mangels Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht erfolgreich sei - die zum Vorliegen eines Mangels und eines Irrtums erforderlichen Feststellungen genauso für unzureichend wie die zur Beurteilung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs.
Es sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil weder zur Frage, wann jemand Unternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG sei, wenn er mehrfach gleichartige Waren über „eBay" kaufe und verkaufe, noch zu den Voraussetzungen des Rücktritts gemäß § 5e KSchG oder zum Umfang der Rückstellungspflicht (Kosten der Anlieferung) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.Es sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil weder zur Frage, wann jemand Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG sei, wenn er mehrfach gleichartige Waren über „eBay" kaufe und verkaufe, noch zu den Voraussetzungen des Rücktritts gemäß Paragraph 5 e, KSchG oder zum Umfang der Rückstellungspflicht (Kosten der Anlieferung) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit einem Abänderungsbzw in eventu einem Aufhebungsantrag. Der Beklagte beantragte lediglich, dem Rekurs nicht Folge zu geben.