Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Alois L*****, vertreten durch Dr.Christine Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 90.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. August 1996, GZ 35 R 510/96a-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, da das Erstgericht festgestellt hat, daß sich der Beklagte im April 1992 aufgrund eines nicht von der klagenden Partei eingeschalteten Zeitungsinserates mit den Verkäufern in Verbindung gesetzt hat.
Mit seiner Rechtsauffassung, dem Beklagten sei der Gegenbeweis der
mangelnden Kausalität der Vermittlungsbemühungen der klagenden Partei
gelungen, folgte das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, wonach dieser Gegenbeweis erbracht ist, wenn das
angestrebte Geschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der
Bemühungen des Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände
abgeschlossen wurde (siehe 3 Ob 566/82 = HS 12.644 = MietSlg 34.629;
3 Ob 543/88; 1 Ob 563/95 = ecolex 1995, 800; vgl 6 Ob 514/90 = ecolex
1990, 409 = WBl 1990, 352 = MietSlg 42.477).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB02297.96A.0709.000
Dokumentnummer
JJT_19970709_OGH0002_0090OB02297_96A0000_000