1. Unverständlich ist die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, es sei „rückwirkend ab 1. 1. 2003" eine Erhöhung beschlossen worden, obwohl sich sein Einkommen gegenüber dem Zeitpunkt des letzten Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht erhöht habe. Tatsächlich hat das Erstgericht - unter Abweisung des darüber hinausgehenden Erhöhungsantrags - eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung (erst) ab 1. 5. 2003 ausgesprochen und dies damit begründet, dass ab diesem Zeitpunkt Änderungen der Umstände eingetreten seien, weil eine Tochter 15 Jahre alt geworden und die bisher einkommenslose Ehefrau des Vaters einer Beschäftigung nachgegangen sei.
2. Mit seiner Behauptung, sein durchschnittliches Monatsgehalt habe nur EUR 1.694 netto betragen, entfernt sich der Revisionsrekurswerber von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Da er die erstgerichtliche Feststellung über ein Durchschnittseinkommen von EUR 1.746,90 monatlich im Rekurs nicht bekämpft hat, kann er dies in einem Revisionsrekurs nicht mehr nachholen.
3. Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst zu, dass er seinen Antrag auf Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung zurückgezogen hat. Auch wenn diese Rückziehung allenfalls auf einer unrichtigen rechtlichen Belehrung beruht haben sollte, ist es nicht möglich, zum Nachteil der Kinder über klare Verfahrensanträge und -erklärungen einer Partei hinwegzugehen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird zwar die Auffassung vertreten, die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch „Anrechnung" von Transferleistungen sei von Amts wegen vorzunehmen (1 Ob 208/03z), soweit die maßgeblichen Umstände unstrittig oder aktenkundig sind (4 Ob 254/03m, 10 Ob 4/04t ua), doch kann der Unterhaltspflichtige auf eine solche Entlastung auch zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes verzichten (vgl nur 3 Ob 181/04w), was der Vater hier getan hat.3. Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst zu, dass er seinen Antrag auf Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung zurückgezogen hat. Auch wenn diese Rückziehung allenfalls auf einer unrichtigen rechtlichen Belehrung beruht haben sollte, ist es nicht möglich, zum Nachteil der Kinder über klare Verfahrensanträge und -erklärungen einer Partei hinwegzugehen. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird zwar die Auffassung vertreten, die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch „Anrechnung" von Transferleistungen sei von Amts wegen vorzunehmen (1 Ob 208/03z), soweit die maßgeblichen Umstände unstrittig oder aktenkundig sind (4 Ob 254/03m, 10 Ob 4/04t ua), doch kann der Unterhaltspflichtige auf eine solche Entlastung auch zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes verzichten vergleiche nur 3 Ob 181/04w), was der Vater hier getan hat.
4. Erstmals im Rechtsmittelverfahren hat der Revisionsrekurswerber die Behauptung aufgestellt, seine Ehegattin habe in der Zeit von Ende April bis Ende Juni 2003 erheblich weniger verdient als in der Zeit nach dem 1. 9. 2003, für die Einkommensnachweise vorgelegt wurden. Unter diesen Umständen kann es nicht als bedenkliche Fehlbeurteilung angesehen werden, wenn die Vorinstanzen unter Heranziehung üblicher Erfahrungswerte davon ausgegangen sind, das Einkommen in den fraglichen zwei Monaten hätte jenem in der Zeit danach in etwa entsprochen. Einer derartigen Schlussfolgerung hätte der Revisionsrekurswerber durch (rechtzeitige) Offenlegung und Bescheinigung des nunmehr behaupteten geringeren Einkommens begegnen können. § 10 AußStrG 1854 ermöglicht es den Parteien nicht, im Rekurs Behauptungen und Beweise nachzutragen, auf die sie sich bereits in erster Instanz berufen konnten (EFSlg 44.518, 82.766 uva).4. Erstmals im Rechtsmittelverfahren hat der Revisionsrekurswerber die Behauptung aufgestellt, seine Ehegattin habe in der Zeit von Ende April bis Ende Juni 2003 erheblich weniger verdient als in der Zeit nach dem 1. 9. 2003, für die Einkommensnachweise vorgelegt wurden. Unter diesen Umständen kann es nicht als bedenkliche Fehlbeurteilung angesehen werden, wenn die Vorinstanzen unter Heranziehung üblicher Erfahrungswerte davon ausgegangen sind, das Einkommen in den fraglichen zwei Monaten hätte jenem in der Zeit danach in etwa entsprochen. Einer derartigen Schlussfolgerung hätte der Revisionsrekurswerber durch (rechtzeitige) Offenlegung und Bescheinigung des nunmehr behaupteten geringeren Einkommens begegnen können. Paragraph 10, AußStrG 1854 ermöglicht es den Parteien nicht, im Rekurs Behauptungen und Beweise nachzutragen, auf die sie sich bereits in erster Instanz berufen konnten (EFSlg 44.518, 82.766 uva).
Darüber hinaus verweist das Rekursgericht auch zutreffend darauf, dass bei einer nur geringfügigen Unterhaltspflicht aufgrund eines Eigeneinkommens der Ehegattin der bei einer vollen Unterhaltspflicht üblicherweise vorzunehmende Abzug von 3 Prozentpunkten keinesfalls in Betracht kommt und dass eine mathematisch exakte Berechnung von Unterhaltsbeiträgen auch für kurze Zeiträume angesichts des Grundsatzes einer globalen Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht anzustellen ist. Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Revisionsrekurswerber somit keine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf, die Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels wäre. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, stellt die konkrete Unterhaltsbemessung im Einzelfall grundsätzliche keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 dar (RIS-Justiz RS0053263).Darüber hinaus verweist das Rekursgericht auch zutreffend darauf, dass bei einer nur geringfügigen Unterhaltspflicht aufgrund eines Eigeneinkommens der Ehegattin der bei einer vollen Unterhaltspflicht üblicherweise vorzunehmende Abzug von 3 Prozentpunkten keinesfalls in Betracht kommt und dass eine mathematisch exakte Berechnung von Unterhaltsbeiträgen auch für kurze Zeiträume angesichts des Grundsatzes einer globalen Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht anzustellen ist. Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Revisionsrekurswerber somit keine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht auf, die Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels wäre. Hat das Rekursgericht nicht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei deren Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen, stellt die konkrete Unterhaltsbemessung im Einzelfall grundsätzliche keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 dar (RIS-Justiz RS0053263).