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Entscheidung 9 Ob 230/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob230/00i

Entscheidungsdatum

08.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Stefan J*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegnerin Hermelinde J*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Benützungsregelung, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 175/00b-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. März 2000, GZ 21 Nc 11/97p-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Benützungsregelung hinsichtlich der ehemaligen gemeinsam angeschafften Liegenschaft und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.900 zu leisten hat, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag an das Rekursgericht, es möge seinen Ansspruch zur Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses dahin abändern, dass dieser doch für zulässig erklärt wird. Das Rechtsmittel wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Der Revisionsrekurs ist außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht wie hier nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (9 Ob 243/99x). Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher (RIS-Justiz RS0007110; 0109789), zumal er nicht die Person eines Verfahrensbeteiligten betrifft (9 Ob 243/99x).

Im vorliegenden Fall ist nicht das Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN strittig, sondern lediglich die Höhe der monatlichen Teilbeträge aus dem Titel Benützungsentgelt. Das Begehren auf Benützungsentgelt in einer bestimmten Höhe enthält daher das Begehren auf Feststellung dieser Leistung ohne die Rechtsgültigkeit des dieser Leistung zugrunde liegenden Rechts in Frage zu stellen vergleiche 5 Ob 197/98a). Mangels einer zwingenden Bewertungsvorschrift ist sohin der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes für den Obersten Gerichtshof bindend (5 Ob 197/98a; 9 Ob 243/99x).

Daher kann nach Paragraph 14 a, AußStrG für den Fall, dass der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (9 Ob 243/99x mwN). Dies hat der Antragsteller getan. Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, vielmehr nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, auch wenn das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet ist (9 Ob 243/99x mwN). Der Oberste Gerichtshof ist daher sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (7 Ob 346/99d).

Anmerkung

E59920 09A02300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00230.00I.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20001108_OGH0002_0090OB00230_00I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007081 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50000,-- S übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 13 Abs 2 Satz 1 AußStrG, § …
RS0007110 Rechtssatz 28.02.1991Zivilrecht
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nic …
RS0007124 Rechtssatz 24.09.1991Zivilrecht
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufte …
RS0007215 Rechtssatz 24.03.1992Zivilrecht
Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsr …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …