Nach § 14 Abs 3 AußStrG (idF WGN 1997) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht (ON 24; darüber hinaus ein sogleich an das Erstgericht rückgeleitetes Doppel auch an den Obersten Gerichtshof: ON 28) eingebracht, hierin jedoch weder (ausdrücklich) ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte, noch einen Antrag im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG gestellt. Auch in außerstreitigen Unterhaltssachen ist bei einem Begehren auf Bezahlung laufenden Unterhaltes das Dreifache der Jahresleistung desselben maßgeblich (§ 58 Abs 1 JN; 7 Ob 19/99s uva). Beim hier unterhaltsberechtigten Kind liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch unter Bedachtnahme auf den begehrten und in der Vergangenheit liegenden rückständigen Unterhalt: 7 Ob 380/98b) nicht über S 260.000. Von einem solchen Überschreiten kann aber auch nicht bezüglich jenes Teiles des bekämpften Beschlusses ausgegangen werden, in dem die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Eltern erteilt wurde, weil es auch hierin (vorrangig) um den Verzicht der Mutter (als obsorgeberechtigtem Elternteil) gegenüber dem Vater auf Leistung des gesetzlichen Geldunterhaltes an das gemeinsame Kind und Erbringung dieser Zahlung an seiner Statt durch die Mutter selbst geht, sodass insoweit für diesen (ebenfalls vermögensrechtlichen) Beschlussteil gleichfalls von einem Übersteigen des maßgeblichen Schwellenwertes von S 260.000 hinsichtlich dieses Entscheidungsgegenstandes nicht ausgegangen werden kann.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht (ON 24; darüber hinaus ein sogleich an das Erstgericht rückgeleitetes Doppel auch an den Obersten Gerichtshof: ON 28) eingebracht, hierin jedoch weder (ausdrücklich) ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte, noch einen Antrag im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gestellt. Auch in außerstreitigen Unterhaltssachen ist bei einem Begehren auf Bezahlung laufenden Unterhaltes das Dreifache der Jahresleistung desselben maßgeblich (Paragraph 58, Absatz eins, JN; 7 Ob 19/99s uva). Beim hier unterhaltsberechtigten Kind liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes (auch unter Bedachtnahme auf den begehrten und in der Vergangenheit liegenden rückständigen Unterhalt: 7 Ob 380/98b) nicht über S 260.000. Von einem solchen Überschreiten kann aber auch nicht bezüglich jenes Teiles des bekämpften Beschlusses ausgegangen werden, in dem die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Eltern erteilt wurde, weil es auch hierin (vorrangig) um den Verzicht der Mutter (als obsorgeberechtigtem Elternteil) gegenüber dem Vater auf Leistung des gesetzlichen Geldunterhaltes an das gemeinsame Kind und Erbringung dieser Zahlung an seiner Statt durch die Mutter selbst geht, sodass insoweit für diesen (ebenfalls vermögensrechtlichen) Beschlussteil gleichfalls von einem Übersteigen des maßgeblichen Schwellenwertes von S 260.000 hinsichtlich dieses Entscheidungsgegenstandes nicht ausgegangen werden kann.
Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls derzeit nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel fälschlicherweise als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 135/98m, 7 Ob 19/99s). Der Oberste Gerichtshof ist damit sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des § 14a Abs 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.Im Hinblick auf diese dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz sohin jedenfalls derzeit nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel fälschlicherweise als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (2 Ob 135/98m, 7 Ob 19/99s). Der Oberste Gerichtshof ist damit sowohl betreffend die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch betreffend dessen inhaltliche Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat.
Abweichend von jenen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof anlässlich seiner Aktenrückleitungen an ein verfrüht vorlegendes Erstgericht ausgesprochen hat, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages des Rechtsmittelwerbers, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, allenfalls zu einem - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag führe (etwa 7 Ob 320/98d, 9 Ob 168/98s, 4 Ob 48/99h uva), wurde im vorliegenden Fall ein derartiger Verbesserungsversuch vom Erstrichter bereits unternommen (Protokoll vom 7. 12. 1999 nach Vorladung der Mutter: ON 26), und von ihr - über ausdrückliche richterliche Belehrung - die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG verweigert. In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; 7 Ob 320/98d). Auch diesbezüglich kommt allerdings dem Obersten Gerichtshof aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen keine formelle Entscheidungskompetenz zu.Abweichend von jenen Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof anlässlich seiner Aktenrückleitungen an ein verfrüht vorlegendes Erstgericht ausgesprochen hat, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages des Rechtsmittelwerbers, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, allenfalls zu einem - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag führe (etwa 7 Ob 320/98d, 9 Ob 168/98s, 4 Ob 48/99h uva), wurde im vorliegenden Fall ein derartiger Verbesserungsversuch vom Erstrichter bereits unternommen (Protokoll vom 7. 12. 1999 nach Vorladung der Mutter: ON 26), und von ihr - über ausdrückliche richterliche Belehrung - die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG verweigert. In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; 7 Ob 320/98d). Auch diesbezüglich kommt allerdings dem Obersten Gerichtshof aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen keine formelle Entscheidungskompetenz zu.
Der Akt war daher dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungs- und gesetzmäßigen Vorgangsweise zurückzustellen.