Entscheidung 9 Ob 25/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G***** L*****, über die Eingabe des Betroffenen vom 28. März 2017, mit der unter Bezugnahme auf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen zu 9 Ob 8/17t durch den Obersten Gerichtshof in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Erstgericht zu AZ 97 P 20/13z anhängigen Sachwalterschaftssache die „Wiederaufnahme des Verfahrens“ begehrt wird, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gerichtete Antrag des Antragstellers vom 28. März 2017 wird einschließlich der übermittelten Beilagen dem Erstgericht übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner selbst verfassten Eingabe vom 28. 3. 2017, die sich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2017, 9 Ob 8/17t, richtet, beantragt der Betroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens. Wie bereits zu 9 Ob 15/16w ausgeführt, ist dem Außerstreitgesetz eine solche Antragstellung vor dem Obersten Gerichtshof fremd. Der Antrag wird einschließlich der Beilagen dem Erstgericht zur Kenntnis und allfälligen weiteren Veranlassung übermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00025.17T.0524.000
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170524_OGH0002_0090OB00025_17T0000_000