[3] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des durch den Erwachsenenvertreter vertretenen Betroffenen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[4] Der Oberste Gerichtshof stellte dem Betroffenen (unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, vgl § 116a Abs 1 AußStrG) die Revisionsrekursbeantwortung frei. Er beantwortete den Revisionsrekurs nicht. Der Oberste Gerichtshof stellte dem Betroffenen (unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, vergleiche Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG) die Revisionsrekursbeantwortung frei. Er beantwortete den Revisionsrekurs nicht.
[5] Der Revisionsrekurs ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und berechtigt.
[6] 1. Im Anschluss an 9 Ob 122/25v hat der Oberste Gerichtshof in zwei ausführlich begründeten Entscheidungen (6 Ob 198/25y; 7 Ob 214/25h) geklärt, dass
- eine „Verlängerung“ einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens, insbesondere ohne Anhörung des Betroffenen, (auch) nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB nicht zulässig ist;- eine „Verlängerung“ einer aufrechten gerichtlichen Erwachsenenvertretung um zwei Jahre ohne Durchführung eines Erneuerungsverfahrens, insbesondere ohne Anhörung des Betroffenen, (auch) nach Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 6, ABGB in der Fassung BudgetbegleitG 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, und Paragraph 1503, Absatz 27, ABGB nicht zulässig ist;
- eine solche „Verlängerung“ als Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ohne persönliche Anhörung des Betroffenen anzusehen ist;
- das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Erneuerungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist, die zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Erwachsenenschutzsache an das Erstgericht führt;
- das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der Vorgaben des § 128 AußStrG über die Erneuerung zu entscheiden hat; und- das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der Vorgaben des Paragraph 128, AußStrG über die Erneuerung zu entscheiden hat; und
- die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht bleibt.
[7] 2. Der erkennende Senat schließt sich diesen Entscheidungen an. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Erwachsenenschutzsache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) nach Verfahrensergänzung. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Erstgericht mittlerweile – am 29. 1. 2026 – auch ausdrücklich die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens beschlossen hat.