[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO releviert wird. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert wird.
[11] 1. Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen (vgl RS0102059 [T21]). Diese Voraussetzung erfüllt die Revision nicht: 1. Erklärt das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung für zulässig, reicht es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts juristisch auseinandersetzen vergleiche RS0102059 [T21]). Diese Voraussetzung erfüllt die Revision nicht:
[12] Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, dass das bloß leicht fahrlässige Handeln des Beklagten im Hinblick auf den zu 7 Ob 553/84 gebildeten Rechtssatz, wonach bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig ist (RS0023400 [T1]; RS0023039 [T8]), nicht rechtswidrig gewesen sei. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage, ob und wenn ja warum ein bloß leicht fahrlässiger Regelverstoß im Wettkampfsport ganz generell – also unabhängig von der in der Rechtsprechung sonst verlangten Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos durch die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung (vgl RS0023039 [insb T4, T12, T14, T16]; RS0023400 [insb T5]) – nicht rechtswidrig sei, thematisiert die Revision damit aber nicht. Der Beklagte lässt somit auch unberücksichtigt, dass der von ihm zitierte Rechtssatz nach der jüngeren Rechtsprechung nur für Verhaltensweisen gilt, die mit der Ausübung des jeweiligen Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind (2 Ob 207/00f; 2 Ob 109/03y), und daher (nur) übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß begründen (2 Ob 78/22t Rz 6). Im Übrigen setzt sich die Revision auch nicht damit auseinander, dass der Entscheidung 7 Ob 553/84 ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag: Der dortige Kläger wurde bei einer – nicht nach festen Regeln ablaufenden – Schneeballschlacht verletzt, und nicht – wie hier – als Teilnehmer eines regelbasierten Sportwettkampfs. Ihre Ausführungen erschöpfen sich darin, dass das bloß leicht fahrlässige Handeln des Beklagten im Hinblick auf den zu 7 Ob 553/84 gebildeten Rechtssatz, wonach bei gegeneinander ausgeübter sportlicher Betätigung eine Verhaltensweise, die sonst nur als leichter Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht aufzufassen wäre, nicht rechtswidrig ist (RS0023400 [T1]; RS0023039 [T8]), nicht rechtswidrig gewesen sei. Die vom Berufungsgericht angesprochene Rechtsfrage, ob und wenn ja warum ein bloß leicht fahrlässiger Regelverstoß im Wettkampfsport ganz generell – also unabhängig von der in der Rechtsprechung sonst verlangten Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos durch die in Rede stehende Handlung oder Unterlassung vergleiche RS0023039 [insb T4, T12, T14, T16]; RS0023400 [insb T5]) – nicht rechtswidrig sei, thematisiert die Revision damit aber nicht. Der Beklagte lässt somit auch unberücksichtigt, dass der von ihm zitierte Rechtssatz nach der jüngeren Rechtsprechung nur für Verhaltensweisen gilt, die mit der Ausübung des jeweiligen Sportes oder Spieles in typischer Weise verbunden sind (2 Ob 207/00f; 2 Ob 109/03y), und daher (nur) übliche leichte oder im Wettstreit oft unvermeidliche, typische Regelverstöße in der Regel keinen Sorgfaltsverstoß begründen (2 Ob 78/22t Rz 6). Im Übrigen setzt sich die Revision auch nicht damit auseinander, dass der Entscheidung 7 Ob 553/84 ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag: Der dortige Kläger wurde bei einer – nicht nach festen Regeln ablaufenden – Schneeballschlacht verletzt, und nicht – wie hier – als Teilnehmer eines regelbasierten Sportwettkampfs.
[13] 2. Soweit der Beklagte die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens damit bestreitet, dass er ohnehin den Kopf seines Pferdes nach außen gezogen habe, übergeht er die (weiteren) Feststellungen, wonach er den für die Korrektur der Haltung seines Pferdes erforderlichen Einsatz der Seitenstange unterließ (RS0043312 [T12]).
[14] 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[15] 4. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. 4. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO.