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Entscheidung 9 Ob 3/26w×

Entscheidung 9 Ob 3/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob3/26w

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 45.330 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 4 R 154/25h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160 aus 2025, zu unterbrechen, wird abgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

römisch drei. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

römisch vier. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die Beklagte stützt den Unterbrechungsantrag auf Paragraph 190, ZPO, behauptet aber nicht einmal, dass die Entscheidung über die außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.

[2]         Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, B-VG die Aufhebung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.

[3]         Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO hegt vergleiche 4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95), besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.

zu römisch zwei.:

[4]              Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

zu römisch drei.:

[5]         1. Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).

[6]         Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 3, ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte den im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

[7]              Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.

[8]         2. Ein Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, der in der Zustellung der nicht in die Sprache der Beklagten übersetzten Klage liegen soll, wurde in der Berufung nicht geltend gemacht. Eine (wegen Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbare) Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber liegt nicht vor.

[9]         Die unterbliebene Übersetzung einer Klage stellt einen Gehörverstoß dar, der im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen ist, aber nicht auf das Berufungsverfahren durchschlägt vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 503, ZPO Rz 32 aE). Gemäß Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO kann die Revision jedoch nur begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichts mit Nichtigkeit behaftet ist. Die Revision wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.

zu römisch vier.:

[10]       Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E146775

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00003.26W.0219.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260219_OGH0002_0090OB00003_26W0000_000