Dagegen richten sich die Rekurse sowohl des Zweitbeklagten als auch des Erstbeklagten. Die Rekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch nicht zulässig. Allgemein gilt, dass dann, wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert (RIS-Justiz RS0110172). Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Art 33 Abs 1 EuGVVO eine derartige Bindung besteht (vgl 4 Ob 252/03t). Die materielle Rechtskraft ist die wichtigste Urteilswirkung, die nach Art 33 EuGVVO anzuerkennen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Vor Art 33 Rz 11). Die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung dem Recht des Erststaats zu entnehmen (Kropholler aaO Rz 9, 11). Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann daher im Inland nur jene Wirkung entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses (ausländischen) Gerichts zukommt (4 Ob 252/03t mwN). Die in der Aufhebungsentscheidung des Zwischenstreits ergangenen Aufträge des Rekursgerichts zur Erhebung, inwieweit das von den Beklagten ins Treffen geführte Urteil in Italien bindende Wirkung zu entfalten vermag, entspricht daher genau diesen, von der Rechtsprechung anerkannten Intentionen. Das Rekursgericht wirft daher in seinem Zulassungsbeschluss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf.Dagegen richten sich die Rekurse sowohl des Zweitbeklagten als auch des Erstbeklagten. Die Rekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch nicht zulässig. Allgemein gilt, dass dann, wenn aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert (RIS-Justiz RS0110172). Da im vorliegenden Fall das in Zivilsachen ergangene Urteil eines italienischen Gerichts zur Beurteilung steht, kann kein Zweifel sein, dass gemäß Artikel 33, Absatz eins, EuGVVO eine derartige Bindung besteht vergleiche 4 Ob 252/03t). Die materielle Rechtskraft ist die wichtigste Urteilswirkung, die nach Artikel 33, EuGVVO anzuerkennen ist (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Vor Artikel 33, Rz 11). Die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft sind nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung dem Recht des Erststaats zu entnehmen (Kropholler aaO Rz 9, 11). Ein Urteil eines ausländischen Gerichts kann daher im Inland nur jene Wirkung entfalten, die ihm im Bereich der Jurisdiktion dieses (ausländischen) Gerichts zukommt (4 Ob 252/03t mwN). Die in der Aufhebungsentscheidung des Zwischenstreits ergangenen Aufträge des Rekursgerichts zur Erhebung, inwieweit das von den Beklagten ins Treffen geführte Urteil in Italien bindende Wirkung zu entfalten vermag, entspricht daher genau diesen, von der Rechtsprechung anerkannten Intentionen. Das Rekursgericht wirft daher in seinem Zulassungsbeschluss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.
Zum Rekurs des Erstbeklagten:
Der Erstbeklagte vermeint, dass mit dem die Forderung des Klägers abweisenden Urteil des Appellationsgerichts Trento trotz der Geltendmachung eines Betrags von nur 500 Mio Lire sämtliche Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden seien. Ohne auch nur annähernd auf die Bindungswirkung nach italienischem Prozessrecht einzugehen, unterstellt der Erstbeklagte daher ein Ergebnis, welches nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Rekursgerichts keineswegs feststeht, sondern erst zu eruieren ist. Ist aber die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rekursgerichts zutreffend, dann ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (stRsp RIS-Justiz RS0042179 [T17]).
Zum Rekurs des Zweitbeklagten:
Vorweg ist auf die Ausführungen zum Rekurs des Erstbeklagten zu verweisen. Ergänzend vermeint der Zweitbeklagte, dass aus dem Urteil des Appellationsgerichts Trento hervorgehe, dass bereits umfassend darüber entschieden worden sei, dass dem Kläger nichts wegen „vertraglicher und außervertraglicher Haftung" zustehe. Damit zielt der Zweitbeklagte offensichtlich auf den mit Buchstabe „f" bezeichneten Teil der Klageabweisung ab (Fax-Seite 26 der Beilage ./3 bzw Fax-Seite 15 der dazugehörigen Übersetzung). Dabei übersieht der Zweitbeklagte jedoch, dass sich dieser Klageabweisungspunkt nur auf die Brüder Albert und Richard F***** bezieht, wie auch aus der Wiedergabe des Klagebegehrens in Beilage ./3 (Fax-Seite 9) eindeutig hervorgeht. Die „Verneinung jedweder vertraglichen oder außervertraglichen Schadenersatzansprüche" bezieht sich daher eindeutig nicht auf die hier Beklagten.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweisen sich daher beide Rekurse als unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit obsiegt, indem er zutreffend auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hinwies (9 ObA 65/09p; RIS-Justiz RS0123222).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit obsiegt, indem er zutreffend auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel hinwies (9 ObA 65/09p; RIS-Justiz RS0123222).