Der Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974 ua); er ist auch im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der Revisionsrekurs des Vaters ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0120565, RS0120974 ua); er ist auch im Sinn des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Richtig führt das Rekursgericht aus, dass ein Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen ist, wenn er dem Antrag zugestimmt hat (vgl Klicka in Rechberger, AußStrG § 45 Rz 1; 6 Ob 83/01a; 9 Ob 1/03t; RIS-Justiz RS0006598 ua). Die Annahme, dass der Vater dem Unterhaltserhöhungsantrag seiner Tochter wirksam zugestimmt habe, ist jedoch verfehlt. Er ist dem Antrag in seiner schriftlichen Äußerung ausdrücklich entgegengetreten. Die Vorinstanzen gingen nun davon aus, dass der Vater nach seiner zunächst ablehnenden schriftlichen Äußerung dem Unterhaltserhöhungsantrag durch seine rechtsanwaltliche Vertretung gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch zugestimmt habe. Dabei wird offenbar nicht weiter bezweifelt, dass im Außerstreitverfahren telefonische Sachdispositionserklärungen wirksam abgegeben werden können. Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. § 10 AußStrG normiert, dass Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden können (siehe auch § 61 Abs 4 Satz 2 Geo). Telefonische Anbringen sind im AußStrG nicht vorgesehen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre verneinen demzufolge die Wirksamkeit bloß telefonischer Erklärungen der Parteien im Außerstreitverfahren (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 10 Rz 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 74 Rz 16; Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren Rz 130; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren in Außerstreitsachen³ Rz 130; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 10 Rz 1; EFSlg 67.220, 94.931; ähnlich zum streitigen Verfahren: Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht: Streitiges Verfahren12 Rz 157; Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 74 Rz 62; Mayr in Fasching/Konecny² III Vor § 230 Rz 11 ua). Dies galt auch schon für die Vorgängerregelung § 4 Abs 1 AußStrG aF (9 Ob 506/94 ua). Dabei wird zutreffend betont, dass bei telefonischen Erklärungen Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können (vgl 9 ObA 217/90 ua) und auch keine Gewähr für die Identität des Anrufers besteht (vgl Danzl, Geo § 55 Anm 7a, § 61 Anm 8a; EFSlg 67.220, 94.931 ua). Richtig führt das Rekursgericht aus, dass ein Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen ist, wenn er dem Antrag zugestimmt hat vergleiche , Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 45, Rz 1; 6 Ob 83/01a; 9 Ob 1/03t; RIS-Justiz RS0006598 ua). Die Annahme, dass der Vater dem Unterhaltserhöhungsantrag seiner Tochter wirksam zugestimmt habe, ist jedoch verfehlt. Er ist dem Antrag in seiner schriftlichen Äußerung ausdrücklich entgegengetreten. Die Vorinstanzen gingen nun davon aus, dass der Vater nach seiner zunächst ablehnenden schriftlichen Äußerung dem Unterhaltserhöhungsantrag durch seine rechtsanwaltliche Vertretung gegenüber der zuständigen Rechtspflegerin telefonisch zugestimmt habe. Dabei wird offenbar nicht weiter bezweifelt, dass im Außerstreitverfahren telefonische Sachdispositionserklärungen wirksam abgegeben werden können. Diese Auffassung findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Paragraph 10, AußStrG normiert, dass Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden können (siehe auch Paragraph 61, Absatz 4, Satz 2 Geo). Telefonische Anbringen sind im AußStrG nicht vorgesehen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre verneinen demzufolge die Wirksamkeit bloß telefonischer Erklärungen der Parteien im Außerstreitverfahren vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 10, Rz 1; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 74, Rz 16; Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren Rz 130; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren in Außerstreitsachen³ Rz 130; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 10, Rz 1; EFSlg 67.220, 94.931; ähnlich zum streitigen Verfahren: Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht: Streitiges Verfahren12 Rz 157; Konecny in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 74, Rz 62; Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Vor Paragraph 230, Rz 11 ua). Dies galt auch schon für die Vorgängerregelung Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG aF (9 Ob 506/94 ua). Dabei wird zutreffend betont, dass bei telefonischen Erklärungen Missverständnisse nicht ausgeschlossen werden können vergleiche 9 ObA 217/90 ua) und auch keine Gewähr für die Identität des Anrufers besteht vergleiche Danzl, Geo Paragraph 55, Anmerkung 7, a, Paragraph 61, Anmerkung 8, a; EFSlg 67.220, 94.931 ua).
Der Senat schließt sich der vorstehenden Auffassung an. Dabei wird nicht verkannt, dass für den Verkehr zwischen Gerichten, Parteien und Parteienvertretern telefonische Kontakte in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere wenn eine schriftliche Erklärung zu spät käme oder es sonst um eine Vorausinformation in Bezug auf ein nachfolgendes schriftliches Anbringen geht (siehe auch § 61 Abs 4 iVm § 55 Abs 5 Geo). Die wenn auch bloß telefonische Information kann im Einzelfall für das Gericht wichtig sein. Dies darf jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass bloß telefonische Anbringen mit Unsicherheiten behaftet sind. Ihnen kommt daher im Außerstreitverfahren keine Wirksamkeit zu. Dies bedeutet aber nicht, dass ihnen das Gericht nicht im Einzelfall nachzugehen hat, etwa durch Abklärung, ob das zunächst bloß telefonische Anbringen in der Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden wird (§ 10 AußStrG; siehe auch Fucik/Kloiber, AußStrG § 10 Rz 1; Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren Rz 130 ua). Der Senat schließt sich der vorstehenden Auffassung an. Dabei wird nicht verkannt, dass für den Verkehr zwischen Gerichten, Parteien und Parteienvertretern telefonische Kontakte in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere wenn eine schriftliche Erklärung zu spät käme oder es sonst um eine Vorausinformation in Bezug auf ein nachfolgendes schriftliches Anbringen geht (siehe auch Paragraph 61, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 5, Geo). Die wenn auch bloß telefonische Information kann im Einzelfall für das Gericht wichtig sein. Dies darf jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass bloß telefonische Anbringen mit Unsicherheiten behaftet sind. Ihnen kommt daher im Außerstreitverfahren keine Wirksamkeit zu. Dies bedeutet aber nicht, dass ihnen das Gericht nicht im Einzelfall nachzugehen hat, etwa durch Abklärung, ob das zunächst bloß telefonische Anbringen in der Form eines Schriftsatzes eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden wird (Paragraph 10, AußStrG; siehe auch Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 10, Rz 1; Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren Rz 130 ua).
Zusammenfassend kann im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater dem Unterhaltserhöhungsantrag seiner Tochter rechtswirksam zugestimmt hat. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der Beschluss des Rekursgerichts über die Zurückweisung des Rekurses des Vaters mangels Beschwer aufzuheben. Das Rekursgericht wird im weiteren Verfahren neuerlich über den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltserhöhung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben (vgl 2 Ob 256/97d ua).Zusammenfassend kann im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater dem Unterhaltserhöhungsantrag seiner Tochter rechtswirksam zugestimmt hat. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der Beschluss des Rekursgerichts über die Zurückweisung des Rekurses des Vaters mangels Beschwer aufzuheben. Das Rekursgericht wird im weiteren Verfahren neuerlich über den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltserhöhung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben vergleiche 2 Ob 256/97d ua).