[22] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[23] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die auch beim gegenständlichen Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt vorhandene „Umschaltlogik“ (vom Erstgericht als „Schummelsoftware“ bezeichnet) jedenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist (10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 uva). [23] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die auch beim gegenständlichen Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt vorhandene „Umschaltlogik“ (vom Erstgericht als „Schummelsoftware“ bezeichnet) jedenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 3, Ziffer 10 und Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist (10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 uva).
[24] Auch dass das nach einem allfälligen Aufspielen des Software-Updates nach den Feststellungen verbleibende „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung nicht mehr zu bezweifeln (vgl für viele 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023). Der Mangel wäre daher auch durch das von der Klägerin abgelehnte Software-Update nicht behoben worden. [24] Auch dass das nach einem allfälligen Aufspielen des Software-Updates nach den Feststellungen verbleibende „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist, ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung nicht mehr zu bezweifeln vergleiche für viele 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023). Der Mangel wäre daher auch durch das von der Klägerin abgelehnte Software-Update nicht behoben worden.
[25] 2. Unstrittig besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte ist aber auch nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern stellt lediglich den Antrieb samt der darin verbauten Software her. Eine deliktische Haftung aus der vom EuGH beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft aber (nur) den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (ausführlich 6 Ob 161/22b; vgl 3 Ob 40/23p; 9 Ob 10/23w). Auf die Schutzgesetzverletzung kann die Klägerin daher einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, nicht erfolgreich stützen. [25] 2. Unstrittig besteht kein vertraglicher Anspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte ist aber auch nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern stellt lediglich den Antrieb samt der darin verbauten Software her. Eine deliktische Haftung aus der vom EuGH beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft aber (nur) den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG-Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (ausführlich 6 Ob 161/22b; vergleiche 3 Ob 40/23p; 9 Ob 10/23w). Auf die Schutzgesetzverletzung kann die Klägerin daher einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, die nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, nicht erfolgreich stützen.
[26] 3. Die Klägerin hat sich allerdings auch auf § 874 ABGB und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB berufen. Zu einer solchen Haftung hat der Oberste Gerichtshof zusammengefasst bereits das Folgende festgehalten (6 Ob 161/22b; 4 Ob 150/22w; 10 Ob 31/23s): [26] 3. Die Klägerin hat sich allerdings auch auf Paragraph 874, ABGB und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB berufen. Zu einer solchen Haftung hat der Oberste Gerichtshof zusammengefasst bereits das Folgende festgehalten (6 Ob 161/22b; 4 Ob 150/22w; 10 Ob 31/23s):
[27] Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 6 Ob 186/21b). [27] Die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 874, ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist (RS0016298; 6 Ob 186/21b).
[28] List im Sinn des § 870 ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (RS0014827 [T4, T5]). [28] List im Sinn des Paragraph 870, ABGB ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (RS0014821), wobei dolus eventualis ausreicht (RS0014837). Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum muss für den Vertragsabschluss kausal sein (RS0014790; RS0014821 [T3]): Der Vertragsschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt (RS0014827 [T4, T5]).
[29] Nach § 1295 Abs 2 ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603). [29] Nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist schadenersatzpflichtig, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Auch dafür genügt bedingter Vorsatz (RS0026603).
4. Daraus folgt:
[30] Die Klägerin hat konkretes Vorbringen zu einem solchen der Beklagten zuzurechnenden arglistigen und sittenwidrigen Verhalten, nämlich der Entwicklung eines – offenkundig für den Markt bestimmten – „manipulierten“ Motors mit verbotener Abschalteinrichtung erstattet.
[31] Darin kann eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen, wenn dieser das Fahrzeug sonst nicht erworben hätte (vgl 6 Ob 158/22m; 3 Ob 40/23p). [31] Darin kann eine für den Vertragsabschluss des Fahrzeugkäufers kausale Täuschung liegen, wenn dieser das Fahrzeug sonst nicht erworben hätte vergleiche 6 Ob 158/22m; 3 Ob 40/23p).
[32] 5. Dazu wurden keine Feststellungen getroffen, weil das Berufungsgericht von einer Verjährung allfälliger Ansprüche ausgegangen ist. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.
[33] 6. Die kurze Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366; RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (RS0034524 [T18]). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen (RS0034603). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RS0034547). [33] 6. Die kurze Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524; vergleiche auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366; RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (RS0034524 [T18]). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen (RS0034603). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren vergleiche RS0034547).
[34] 7. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst mehrfach und einheitlich vertreten, dass die dreijährige Verjährungsfrist (erst) zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Kläger davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates nach wie vor vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist (9 Ob 33/23b Rz 26; 6 Ob 122/23v Rz 37; 10 Ob 31/23s; 8 Ob 81/23d Rz 19; 8 Ob 92/23x Rz 15; 6 Ob 181/23w Rz 14). Der Umstand, dass ein Käufer Kenntnis vom Schaden in Form der Umschaltlogik bereits länger als drei Jahre vor der Klage gehabt haben könnte, ist demnach unerheblich, wenn durch das von der Beklagten entwickelte Software-Update dem Schädiger suggeriert wird, der Schaden sei behoben worden (4 Ob 27/24k Rz 14 mwN).
[35] Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob 33/23b näher ausgeführt hat, besteht dann, wenn der Geschädigte annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden behoben ist, für ihn kein Anlass zur Verfolgung von – für ihn rein hypothetischen – weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage. Die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem – an sich vorhandenen – Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat. Es wäre nicht sinnvoll, dem Geschädigten zur Wahrung seiner Interessen die Klagserhebung aufzuerlegen, obwohl weitere Schadensfolgen nicht vorhersehbar sind und daher die Überzeugung gerechtfertigt erscheint, dass die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht in Betracht komme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte mit gutem Grund annehmen darf, dass der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben ist.
[36] 8. Die Klägerin hat unstrittig die Aufforderung zu einem Software-Update erhalten, hat dieses aber nicht durchführen lassen. Unabhängig davon, dass dieses nicht geeignet gewesen wäre, den Mangel zu beheben, durfte sie aber, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein sollte, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war, nicht annehmen, ohne das Software-Update über ein mangelfreies Fahrzeug zu verfügen.
[37] Allerdings hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, wann der Klägerin das Aufforderungsschreiben zugekommen ist, was Inhalt dieses Schreibens war und über welchen Kenntnisstand bezüglich einer Abschalteinrichtung die Klägerin damals verfügte. Die vom Berufungsgericht aus dem Vorbringen und der Aussage der Klägerin abgeleiteten Umstände finden keine Deckung in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Damit lässt sich aber auch die vom Berufungsgericht angenommene Erkundigungsobliegenheit und damit auch der Beginn und Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht abschließend beurteilen.
[38] Auf die vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte Anwendbarkeit der 30-jährigen Verjährungsfrist, zu deren Voraussetzungen ebenfalls keine Feststellungen getroffen wurden, muss daher noch nicht eingegangen werden.
[39] 9. Zur Frage der Schadenshöhe ist im fortgesetzten Verfahren folgende Rechtslage zu beachten:
[40] Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 31/23s (Rz 51 mwN) bereits darauf hingewiesen, dass die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB auch dann Platz greift, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist. Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der getäuschte Käufer hat unter dem Gesichtspunkt eines ihm nach § 874 ABGB zu leistenden Schadenersatzes Anspruch auf einen Ausgleich für einen Minderwert der ihm verkauften Sache (6 Ob 600/90). Durch die Ermittlung des Ausmaßes des Ersatzes im Wege der relativen Berechnungsmethode wird ein Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen geschaffen (6 Ob 221/98p; 3 Ob 236/01d). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Auf spätere Verfügungen des Käufers über das Objekt kommt es dabei nicht an. [40] Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 31/23s (Rz 51 mwN) bereits darauf hingewiesen, dass die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 874, ABGB auch dann Platz greift, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist. Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der getäuschte Käufer hat unter dem Gesichtspunkt eines ihm nach Paragraph 874, ABGB zu leistenden Schadenersatzes Anspruch auf einen Ausgleich für einen Minderwert der ihm verkauften Sache (6 Ob 600/90). Durch die Ermittlung des Ausmaßes des Ersatzes im Wege der relativen Berechnungsmethode wird ein Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen geschaffen (6 Ob 221/98p; 3 Ob 236/01d). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Auf spätere Verfügungen des Käufers über das Objekt kommt es dabei nicht an.
[41] Auch bei arglistiger Irreführung durch Dritte wird somit nach ständiger Rechtsprechung schadenersatzrechtlich ein Ergebnis erzielt, das dem einer Vertragsanpassung gleichkommt. Demnach ist zu fragen, welcher Vermögensstand vorhanden wäre, wenn der Vertrag mit entsprechendem Inhalt zustande gekommen wäre. Auch wenn feststeht, dass ein Fahrzeugkäufer bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Fahrzeug nicht erworben hätte, kann er somit durch die Veranlassung der Leistung eines überhöhten Kaufpreises am Vermögen geschädigt worden sein.
[42] Der 2. Senat ist dem jüngst gefolgt und teilte die Auffassung, dass in einem Fall wie hier – in dem nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern nach § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB in Anspruch genommen wird – die Berechnung des Schadens nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen hat (2 Ob 139/23i Rz 24; vgl auch 4 Ob 204/23p Rz 49). [42] Der 2. Senat ist dem jüngst gefolgt und teilte die Auffassung, dass in einem Fall wie hier – in dem nicht der Fahrzeughersteller aufgrund einer Verletzung von Schutzgesetzen, sondern nach Paragraph 874 und Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB in Anspruch genommen wird – die Berechnung des Schadens nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen hat (2 Ob 139/23i Rz 24; vergleiche auch 4 Ob 204/23p Rz 49).
[43] Daraus ergibt sich auch, dass die von der Rechtsprechung für Haftung bei Schutzgesetzverletzungen entwickelte, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben von der innerstaatlichen Systematik abweichende Methodik der Schadensberechnung (im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises: RS0134498) in einer Fallkonstellation wie hier nicht zur Anwendung kommt. [43] Daraus ergibt sich auch, dass die von der Rechtsprechung für Haftung bei Schutzgesetzverletzungen entwickelte, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben von der innerstaatlichen Systematik abweichende Methodik der Schadensberechnung (im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises: RS0134498) in einer Fallkonstellation wie hier nicht zur Anwendung kommt.
[44] Aus den Feststellungen lässt sich aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, von welchen Wertrelationen das Erstgericht ausgeht.
[45] 10. Der Revision ist daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[46] 11. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [46] 11. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.