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Entscheidung 9 Ob 34/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob34/01t

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas M*****, geboren am 29. Oktober 1984, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Karl Heinz M*****, Versicherungsmakler, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 45 R 596/00f-78, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt verpflichtet, für den Minderjährigen monatliche Unterhaltsbeiträge von S 4.500,- zu zahlen. Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 1. 1998 bis 31. 10. 1999 auf insgesamt S 9.400,- und für die Zeit ab 1. 11. 1999 auf insgesamt S 10.400,-. Ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren des Minderjährigen von jeweils S 100,-

monatlich wies es ab.

Das Rekursgericht gab einem vom Minderjährigen gegen die Nichtentscheidung über ein Zinsenbegehren erhobenen Rekurs statt und trug dem Erstgericht die Entscheidung über dieses Zinsenbegehren auf. Einem Rekurs des Vaters gegen die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags gab es nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-.

Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es nicht (6 Ob 92/00y).Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m mwN; 6 Ob 92/00y). Die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrags um S 4.900,- bzw. S 5.900,- war daher Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes; der dreifache Jahresbetrag erreicht nicht S 260.000,-.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Für den Fall, dass "der Streitwert sich lediglich aufgrund der zusätzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge errechne", hat er jedoch ohnedies bereits den Antrag gestellt, den Ausspruch über die Zulässigkeit "der ordentlichen Revision" iS der Zulassung des Rechtsmittels abzuändern.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist daher der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Anmerkung

E60859 09A00341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00034.01T.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00034_01T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000166 Rechtssatz 14.07.1978Zivilrecht
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
RS0011596 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.
RS0046543 Rechtssatz 11.05.1983Zivilrecht
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.
RS0047382 Rechtssatz 19.01.1993Zivilrecht
Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - …
RS0103147 Rechtssatz 21.02.1996Zivilrecht
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits …
RS0109516 Rechtssatz 31.03.1998Zivilrecht
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Ge …