Begründung:
Die Großmutter Petrija S***** ist auf Grund von Beschlüssen des Erstgerichtes vom 24. 3. 1999 bzw 18. 7. 2003 für die minderjährigen Kinder Dominik und Vanessa obsorgeberechtigt. Sie und ihr Gatte, der Großvater der Kinder, beabsichtigen, ihre Enkelkinder zu adoptieren. Sie stellten daher den Antrag, das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator der Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages zu bestellen.
Mit Beschluss vom 22. 9. 2003 (ON 41) bestellte das Erstgericht das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke 1, 4-9, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator der beiden Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages mit den Großeltern Petrija und Dragoslav S***** und zur Vertretung der Kinder im Adoptionsverfahren. Die Bestellung soll mit rechtskräftigem Abschluss des Adoptionsverfahrens enden. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Amtes für Jugend und Familie nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass gemäß § 271 ABGB in Verbindung mit § 213 ABGB auch nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage das Jugendamt nach wie vor auch ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator von Minderjährigen bestellt werden könne. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 100/03x des Obersten Gerichtshofes eine andere Rechtsauffassung hervorgehe, werde diese nicht geteilt, zumal sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur mit der Bestimmung des § 212, nicht auch mit derjenigen des § 213 ABGB auseinandergesetzt habe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs im Hinblick auf die Abweichung von dieser oberstgerichtlichen Entscheidung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5-9, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde.Mit Beschluss vom 22. 9. 2003 (ON 41) bestellte das Erstgericht das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke 1, 4-9, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator der beiden Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages mit den Großeltern Petrija und Dragoslav S***** und zur Vertretung der Kinder im Adoptionsverfahren. Die Bestellung soll mit rechtskräftigem Abschluss des Adoptionsverfahrens enden. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Amtes für Jugend und Familie nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass gemäß Paragraph 271, ABGB in Verbindung mit Paragraph 213, ABGB auch nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage das Jugendamt nach wie vor auch ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator von Minderjährigen bestellt werden könne. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 100/03x des Obersten Gerichtshofes eine andere Rechtsauffassung hervorgehe, werde diese nicht geteilt, zumal sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur mit der Bestimmung des Paragraph 212,, nicht auch mit derjenigen des Paragraph 213, ABGB auseinandergesetzt habe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs im Hinblick auf die Abweichung von dieser oberstgerichtlichen Entscheidung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5-9, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde.
Den Antragstellern Petrija und Dragoslav S***** wurde die Äußerung zum Revisionsrekurs freigestellt. Während sich Dragoslav S***** nicht am Revisionsrekursverfahren beteiligte, beantragte Petrija S*****, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.