Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig und berechtigt.
Wie schon in der vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung 5 Ob 100/03x ist auch im vorliegenden Fall in dritter Instanz nicht strittig, dass ein Kollisionsfall iSd § 271 ABGB vorliegt. Der Rekurswerber wendet sich allein gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, er könnte iSd § 213 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB subsidiär zum Kollisionskurator bestellt werden (weshalb zu klären sei, ob iSd § 213 ABGB andere geeignete Personen vorhanden sind, die vorrangig das Amt des Kollisionskurators zu übernehmen hätten).Wie schon in der vom Rekursgericht erwähnten Entscheidung 5 Ob 100/03x ist auch im vorliegenden Fall in dritter Instanz nicht strittig, dass ein Kollisionsfall iSd Paragraph 271, ABGB vorliegt. Der Rekurswerber wendet sich allein gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, er könnte iSd Paragraph 213, ABGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz eins, ABGB subsidiär zum Kollisionskurator bestellt werden (weshalb zu klären sei, ob iSd Paragraph 213, ABGB andere geeignete Personen vorhanden sind, die vorrangig das Amt des Kollisionskurators zu übernehmen hätten).
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass - abgesehen von den spezifischen Sonderregeln des Jugendwohlfahrtsrechtes für Minderjährige, die eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger vorsehen - nur eine physische Person zum gesetzlichen Vertreter (Sachwalter oder Kurator) bestellt werden kann (10 Ob 520/94, SZ 67/134; 5 Ob 100/03x; vgl Schlemmer in Schwimann ABGB2 § 280 Rz 1; Stabentheiner in Rummel ABGB3 §§ 280, 281 Rz 3). In der Entscheidung 5 Ob 100/03x wurde auch bereits klargelegt, dass die Kollisionskuratel nach § 271 ABGB nicht unter § 212 Abs 3 ABGB zu subsumieren ist, welche Bestimmung im Übrigen die - hier ja eben nicht vorhandene - Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers voraussetzte. Zu untersuchen ist, ob § 213 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator ermöglicht, wie dies nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 offenbar (außer in mehreren vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit überblickbar, allerdings nur in den Entscheidungen 6 Ob 511/90 und 6 Ob 38/01h, ohne dass aber durch den Obersten Gerichtshof ein entsprechender Rechtssatz formuliert worden wäre) angenommen wurde.Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass - abgesehen von den spezifischen Sonderregeln des Jugendwohlfahrtsrechtes für Minderjährige, die eine Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger vorsehen - nur eine physische Person zum gesetzlichen Vertreter (Sachwalter oder Kurator) bestellt werden kann (10 Ob 520/94, SZ 67/134; 5 Ob 100/03x; vergleiche Schlemmer in Schwimann ABGB2 Paragraph 280, Rz 1; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraphen 280, 281, Rz 3). In der Entscheidung 5 Ob 100/03x wurde auch bereits klargelegt, dass die Kollisionskuratel nach Paragraph 271, ABGB nicht unter Paragraph 212, Absatz 3, ABGB zu subsumieren ist, welche Bestimmung im Übrigen die - hier ja eben nicht vorhandene - Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers voraussetzte. Zu untersuchen ist, ob Paragraph 213, ABGB in Verbindung mit , Paragraph 282, Absatz eins, ABGB eine (subsidiäre) Heranziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator ermöglicht, wie dies nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 offenbar (außer in mehreren vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit überblickbar, allerdings nur in den Entscheidungen 6 Ob 511/90 und 6 Ob 38/01h, ohne dass aber durch den Obersten Gerichtshof ein entsprechender Rechtssatz formuliert worden wäre) angenommen wurde.
Gemäß § 213 ABGB idgF hat das Gericht dann, wenn eine andere Person (also weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern - § 187 ABGB) mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen sind und sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden lassen, die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. § 213 ABGB aF ordnete an, dass falls einem Minderjährigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen sei und sich eine hiefür geeignete Person nicht finden lasse, das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen habe. Die Neufassung des § 213 ABGB ist demnach zunächst terminologischer Art: Durch die geänderte Formulierung wird auf die Ersetzung des Rechtsinstituts der Vormundschaft durch jenes der Obsorge einer "anderen Person" (§ 187 ABGB) Bedacht genommen (Stabentheiner aaO ErgBd § 213). Darüber hinaus etabliert § 213 ABGB für die Auswahl der mit der Obsorge zu betrauenden "anderen Person" eine (nicht durchgängig hierachische) Rangfolge von dafür in Betracht kommenden Personengruppen (Stabentheiner aaO unter Hinweis auf RV 296 BlgNR 21. GP 72 f).Gemäß Paragraph 213, ABGB idgF hat das Gericht dann, wenn eine andere Person (also weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern - Paragraph 187, ABGB) mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen sind und sich dafür Verwandte oder andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden lassen, die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen. Paragraph 213, ABGB aF ordnete an, dass falls einem Minderjährigen ein Vormund oder ein Sachwalter zu bestellen sei und sich eine hiefür geeignete Person nicht finden lasse, das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen habe. Die Neufassung des Paragraph 213, ABGB ist demnach zunächst terminologischer Art: Durch die geänderte Formulierung wird auf die Ersetzung des Rechtsinstituts der Vormundschaft durch jenes der Obsorge einer "anderen Person" (Paragraph 187, ABGB) Bedacht genommen (Stabentheiner aaO ErgBd Paragraph 213,). Darüber hinaus etabliert Paragraph 213, ABGB für die Auswahl der mit der Obsorge zu betrauenden "anderen Person" eine (nicht durchgängig hierachische) Rangfolge von dafür in Betracht kommenden Personengruppen (Stabentheiner aaO unter Hinweis auf Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 72 f).
Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB wird nach Ansicht des Rekursgerichtes durch § 282 Abs 1 ABGB angeordnet. Der Satz 1 des § 282 ABGB aF hatte hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters und des Kurators auf jene des Vormundes verwiesen, dies unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung. Der an die Stelle dieser Bestimmung getretene § 282 Abs 1 ABGB nF ordnet nun - unter Beibehaltung des vorgenannten Vorbehaltes - die entsprechende Anwendung des gesamten Dritten Hauptstücks sowie der Regelung des Vierten Hauptstücks über die Obsorge einer "anderen Person" iSd §§ 187 ff ABGB an (Stabentheiner aaO ErgBd § 282 Rz 2). Obwohl auch schon § 282 ABGB aF nur von den "Rechten und Pflichten" des Sachwalters (Kurators) sprach, wurde - wie bereits erwähnt - diese Bestimmung auch hinsichtlich der Kollisionskuratorbestellung für maßgeblich erachtet. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zum KindRÄG 2001 diesbezüglich nichts Gegenteiliges erwähnt wird, folgerte das Rekursgericht, dass die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator nach § 213 ABGB weiterhin möglich sei bzw mangels anderer geeigneter Personen zu erfolgen habe.Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB wird nach Ansicht des Rekursgerichtes durch Paragraph 282, Absatz eins, ABGB angeordnet. Der Satz 1 des Paragraph 282, ABGB aF hatte hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Sachwalters und des Kurators auf jene des Vormundes verwiesen, dies unter Vorbehalt einer anderen gesetzlichen Regelung. Der an die Stelle dieser Bestimmung getretene Paragraph 282, Absatz eins, ABGB nF ordnet nun - unter Beibehaltung des vorgenannten Vorbehaltes - die entsprechende Anwendung des gesamten Dritten Hauptstücks sowie der Regelung des Vierten Hauptstücks über die Obsorge einer "anderen Person" iSd Paragraphen 187, ff ABGB an (Stabentheiner aaO ErgBd Paragraph 282, Rz 2). Obwohl auch schon Paragraph 282, ABGB aF nur von den "Rechten und Pflichten" des Sachwalters (Kurators) sprach, wurde - wie bereits erwähnt - diese Bestimmung auch hinsichtlich der Kollisionskuratorbestellung für maßgeblich erachtet. Daraus, dass in den Gesetzesmaterialien zum KindRÄG 2001 diesbezüglich nichts Gegenteiliges erwähnt wird, folgerte das Rekursgericht, dass die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator nach Paragraph 213, ABGB weiterhin möglich sei bzw mangels anderer geeigneter Personen zu erfolgen habe.
Der erkennende Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Erst jüngst hat sich der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 8 Ob 144/03i vom 23. 1. 2004 der zu 5 Ob 100/03x vertretenen Rechtsmeinung, nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage sei das Amt des Kollisionskurators jedenfalls einer physischen Person zu übertragen, angeschlossen. Dabei wurde eine analoge Anwendung auch des § 213 ABGB ausdrücklich abgelehnt; die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß § 271 ABGB sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dem pflichtet der erkennende Senat bei: Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des § 213 ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen (RV 296 BlgNR 21. GP 40 f; Hopf/Weizenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [534 f]; vgl auch Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 19 [26]), zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 213 ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert.Der erkennende Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Erst jüngst hat sich der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs in der Entscheidung 8 Ob 144/03i vom 23. 1. 2004 der zu 5 Ob 100/03x vertretenen Rechtsmeinung, nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage sei das Amt des Kollisionskurators jedenfalls einer physischen Person zu übertragen, angeschlossen. Dabei wurde eine analoge Anwendung auch des Paragraph 213, ABGB ausdrücklich abgelehnt; die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator gemäß Paragraph 271, ABGB sei im Gesetz nicht vorgesehen. Dem pflichtet der erkennende Senat bei: Eine analoge Anwendung, die ja eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes - hier des Paragraph 213, ABGB - voraussetzte, würde der in den Gesetzesmaterialien betonten Intention des KindRÄG 2001, die Rechtsinstitute der Obsorge, der Sachwalterschaft und der Kuratel deutlich voneinander abzugrenzen Regierungsvorlage 296, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 40 f; Hopf/Weizenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485 [534 f]; vergleiche auch Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts 19 [26]), zuwiderlaufen. Eine derartige Absicht kann dem Gesetzgeber umso weniger unterstellt werden, als - wie bereits oben erwähnt - ein Rechtssatz, wonach der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 213, ABGB aF subsidiär zum Kollisionskurator zu bestellen sei, nicht existiert.
Da der erkennende Senat den aufgrund der Entscheidung 5 Ob 100/03x formulierten Rechtssatz "Keine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator" (RIS-Justiz RS0117868) daher für zutreffend erachtet, war in Stattgebung des Rechtsmittels des Jugendwohlfahrtsträgers spruchgemäß zu entscheiden.