Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) F***** GmbH, 2.) M***** V*****, Prokuristin, und 3.) H***** R*****, Geschäftsführer, sämtliche ***** alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei H***** Vermietungs AG Nfg OEG, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Anfechtung eines Mietvertrags, infolge Revisionsrekurses der Erstklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 38 R 293/06d-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 24. Juli 2006, GZ 36 C 609/05y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 11. Jänner 2007 durch Beisetzen des Ausspruches gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO gegen die Bestätigung der Klagezurückweisung zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 11. Jänner 2007 durch Beisetzen des Ausspruches gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegen die Bestätigung der Klagezurückweisung zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Erstklägerin schloss am 17. 10. 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen später noch erweiterten Mietvertrag über ein Bestandobjekt, in welchem das Unternehmen der Erstklägerin betrieben wurde. Zweit- und drittklagende Parteien haften als Bürgen für die Erfüllung der Pflichten der Erstklägerin aus dem Bestandvertrag. Am 25. 7. 2005 wurde zu 4 S 78/05f des Handelsgerichts Wien der Konkurs über das Vermögen der Erstklägerin eröffnet. Mit ihrer Rechtsgestaltungsklage vom 17. 10. 2005 begehrten die Kläger die Aufhebung des Bestandvertrags wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums. Die Klageführung der Erstklägerin wurde vom Masseverwalter, der selbst Dispositionen über das Mietobjekt und den Bestandvertrag traf, ausdrücklich nicht genehmigt, desgleichen wurden eine Ausscheidung des Mietobjekts bzw der Mietrechte aus der Masse und die Überlassung an die Gemeinschuldnerin verweigert.
Das Erstgericht wies die Klage der Erstklägerin mangels Prozessfähigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und traf diesbezüglich keinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Es vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass sich ein solcher Ausspruch - wie auch ein solcher über den Wert des Entscheidungsgegenstandes - „auf Grund der gebotenen Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erübrige“.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und traf diesbezüglich keinen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Es vertrat dazu die Rechtsauffassung, dass sich ein solcher Ausspruch - wie auch ein solcher über den Wert des Entscheidungsgegenstandes - „auf Grund der gebotenen Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erübrige“.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Erstklägerin.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls zulässig. Zutreffend hat das Rekursgericht zwar einen Wertausspruch (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO) unterlassen, weil ein nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierter Fall vorliegt (- die Irrtumsanfechtung betrifft das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags -), doch zeigt sich keine ungewollte Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erlauben würde. Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gilt zwar nicht, wenn das Rekursgericht eine Klagezurückweisung des Erstgerichts bestätigt; doch muss auch in diesem Fall eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegen, damit ein Revisionsrekurs zulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 19). Mangelt es daher an einem absoluten Rechtsmittelauschluss, so ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erforderlich (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 13).Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls zulässig. Zutreffend hat das Rekursgericht zwar einen Wertausspruch (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) unterlassen, weil ein nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO privilegierter Fall vorliegt (- die Irrtumsanfechtung betrifft das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags -), doch zeigt sich keine ungewollte Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erlauben würde. Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gilt zwar nicht, wenn das Rekursgericht eine Klagezurückweisung des Erstgerichts bestätigt; doch muss auch in diesem Fall eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen, damit ein Revisionsrekurs zulässig ist (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 528, Rz 19). Mangelt es daher an einem absoluten Rechtsmittelauschluss, so ist ein Ausspruch über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erforderlich (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, Rz 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00039.07M.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20070625_OGH0002_0090OB00039_07M0000_000