Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. 12. 2000 aus dem alleinigen Verschulden des Dr. Martin R***** (- im Folgenden "Antragsteller" genannt -) geschieden. Der Ehe mit Cathrin R***** (- im Folgenden "Antragsgegnerin" genannt -) entstammen drei Kinder, nämlich die am 6. 8. 1985 geborene F*****, die am 11. 8. 1989 geborene J***** sowie der am 11. 8. 1989 geborene M*****.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer der nach einer Erbschaft in die Ehe eingebrachten Liegenschaften EZZ *****, je KG *****. Auf der Liegenschaft EZ ***** war schon bei Einbringung in die Ehe ein dreigeschossiges Wohnhaus errichtet. Während zunächst nur die beiden Obergeschosse als - ausschließliche - Ehewohnung dienten, wurde nach Freiwerden des Erdgeschosses auch dieses in den Wohnungsverband mit einbezogen. Die dafür erforderlichen Renovierungs- und Adaptierungsarbeiten wurden durch einen endfälligen Kredit finanziert. Die laufenden Rückzahlungen (Prämien für zwei Kapitalversicherungen und laufende Kreditzinsen) werden ausschließlich vom Antragsteller getragen, der früher als Versicherungsangestellter beschäftigt war und nunmehr selbstständiger Versicherungsmakler ist. Die Antragsgegnerin ist im Haushalt tätig, in welchem auch die Kinder betreut werden. Derzeit bewohnt die Antragsgegnerin mit den Kindern die beiden Obergeschosse des Hauses, der Antragsteller die im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten. Die Antragsgegnerin war nach der Scheidung kurzfristig teilzeitbeschäftigt und bezieht Arbeitslosenunterstützung von EUR 16 täglich.
Der Antragsteller bezieht (- Anm: Feststellung bekämpft -) ein monatliches Einkommen von EUR 1.100 und zahlt an Gesamtunterhalt für die Kinder EUR 596 monatlich. Er strebt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - eine Aufteilung des ehelichen Wohnung und der Ersparnisse in der Form an, dass ihm die Ehewohnung allein zugewiesen, die Antragsgegnerin zur Räumung der Ehewohnung verhalten sowie ein zugunsten der Antragsgegnerin intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gelöscht werde; weiters, dass ihm die Hälfte des Guthabens aus zwei Bausparverträgen zuerkannt werde. Sofern, was allerdings bestritten wurde, die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen sei, wurde, um dieses Hindernis zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung von ATS 700.000 angeboten.Der Antragsteller bezieht (- Anmerkung, Feststellung bekämpft -) ein monatliches Einkommen von EUR 1.100 und zahlt an Gesamtunterhalt für die Kinder EUR 596 monatlich. Er strebt - soweit im Revisionsrekursverfahren noch relevant - eine Aufteilung des ehelichen Wohnung und der Ersparnisse in der Form an, dass ihm die Ehewohnung allein zugewiesen, die Antragsgegnerin zur Räumung der Ehewohnung verhalten sowie ein zugunsten der Antragsgegnerin intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gelöscht werde; weiters, dass ihm die Hälfte des Guthabens aus zwei Bausparverträgen zuerkannt werde. Sofern, was allerdings bestritten wurde, die Antragstellerin auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen sei, wurde, um dieses Hindernis zu beseitigen, eine Ausgleichszahlung von ATS 700.000 angeboten.
Die Antragsgegnerin beantragte ihrerseits die Zuteilung der beiden Obergeschosse in Form zu begründenden Wohnungseigentums oder Miteigentums bzw im Rahmen eines einverleibungsfähigen Wohn- oder Fruchtgenussrechtes. Die Zuteilung müsse ohne Ausgleichszahlung oder Benützungsentgelt erfolgen, weil sie einkommens- und vermögenslos sei, allenfalls sei sie bereit, anteilige Betriebskosten zu tragen. Sofern darauf erkannt werde, dass sie die Ehewohnung verlassen müsse, müsse der Antragsteller zwecks Anschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit eine Ausgleichszahlung von zumindest ATS 3 Mio leisten.
Das Erstgericht gab dem Räumungs- und Löschungsbegehren des Antragstellers Folge und trug diesem eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 49.309,78 auf. Die Höhe dieses Betrages ergebe sich aus der angebotenen Zahlung abzüglich der Hälfte eines Bausparguthabens. Ein weiterer Bausparbetrag unterliege, weil für eine Tochter gewidmet, nicht der Aufteilung. Die im Haus des Antragstellers gelegene Ehewohnung unterfalle indes nicht der Aufteilung, weil diese für die Antragstellerin nicht existenznotwendig iSd § 82 Abs 2 EheG sei. Mit der zuerkannten Ausgleichszahlung sei sie nämlich in der Lage, für eine eigene Wohnmöglichkeit zu sorgen.Das Erstgericht gab dem Räumungs- und Löschungsbegehren des Antragstellers Folge und trug diesem eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 49.309,78 auf. Die Höhe dieses Betrages ergebe sich aus der angebotenen Zahlung abzüglich der Hälfte eines Bausparguthabens. Ein weiterer Bausparbetrag unterliege, weil für eine Tochter gewidmet, nicht der Aufteilung. Die im Haus des Antragstellers gelegene Ehewohnung unterfalle indes nicht der Aufteilung, weil diese für die Antragstellerin nicht existenznotwendig iSd Paragraph 82, Absatz 2, EheG sei. Mit der zuerkannten Ausgleichszahlung sei sie nämlich in der Lage, für eine eigene Wohnmöglichkeit zu sorgen.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung, soweit es um die Zuteilung der Wohnung bzw eine Ausgleichszahlung geht, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete ergänzende Feststellungen sowohl zum Einkommen des Antragstellers als auch zum Wert der Ehewohnung für erforderlich. Außerdem sei nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin eine Gehirnblutung erlitten habe, was für die Zuteilung oder Nichtzuteilung der Wohnung erheblich sei. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es an Rechtsprechung dazu fehle, ob letztgenannte Auffassung durch § 10 AußStrG gedeckt sei.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung, soweit es um die Zuteilung der Wohnung bzw eine Ausgleichszahlung geht, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete ergänzende Feststellungen sowohl zum Einkommen des Antragstellers als auch zum Wert der Ehewohnung für erforderlich. Außerdem sei nach Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin eine Gehirnblutung erlitten habe, was für die Zuteilung oder Nichtzuteilung der Wohnung erheblich sei. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es an Rechtsprechung dazu fehle, ob letztgenannte Auffassung durch Paragraph 10, AußStrG gedeckt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, das die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.
Die Antragsgegnerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.