Begründung:
Bereits am 3. 3. 1995 (ON 46) beantragte der damals durch seine Mutter vertretene Minderjährige den Zuspruch von S 3.200,- monatlich an Sonderbedarf wegen Krankheit („Erhöhung der momentanen Alimente von S 4.000,- auf mindestens S 7.200.- [Sonderbedarf durch Krankheit]"). In seiner Entscheidung vom 5. 12. 1997 (ON 101) trug das Rekursgericht dem Erstgericht auf, dem Minderjährigen im fortgesetzten Verfahren zu ermöglichen, das Sonderbedarfsbegehren zu präzisieren und hiezu Beweismittel anzubieten. Das Erstgericht forderte den Minderjährigen am 8. 5. 2003 zu dieser Präzisierung auf (ON 232; dem Vertreter des Minderjährigen zugestellt am 6. 6. 2003), worauf dieser am 23. 6. 2003 unter Hinweis auf näher angeführte Aufwendungen für seine Asthmaerkrankung beantragte, den Vater ab 1. 1. 1995 zur Zahlung eines monatlichen Betrags von EUR 436,03 an Sonderbedarfsleistung zu verpflichten (ON 235). In eventu beantragte er, den Vater zur anteiligen Deckung der ab 1. 1. 1995 für diese Krankheit auflaufenden Kosten zur Zahlung von EUR 38.373,08 zu verpflichten. Im Laufe des weiteren Verfahrens beantragte der Minderjährige schließlich, den Vater zur Zahlung von EUR 3.321,50 zur Abdeckung von Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung, den Ankauf eines Notebooks und einen Sprachaufenthalt zu verpflichten (ON 244).
Mit Beschluss vom 10. 2. 2006 verpflichtete das Erstgericht den Vater zu 1 a) beginnend mit 1. 1. 1995 zur Zahlung von monatlich EUR 40,-
an Sonderbedarf betreffend die Erkrankung des Minderjährigen und zu 1 b) zur Zahlung eines einmaligen Betrags von EUR 2.772,- als Ersatz der halben Kosten der kieferorthopädischen Behandlung für die Zeit vom 10. 12. 2003 bis zum 9. 12. 2006 sowie als Ersatz der halben Kosten der Anschaffung eines Notebooks.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Minderjährigen wurde abgewiesen (Pkt. 2).
Das von beiden Seiten angerufene Rekursgericht gab beiden Rekursen teilweise Folge.
In seinem Punkt 1 a) (hinsichtlich der Periode ab 1. 3. 2004), in seinem Punkt 1 b) und in seinem Punkt 2 (hinsichtlich der Periode ab 1. 3. 2004) sowie in der Abweisung von weiterem Sonderbedarf hob es den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. In seinen Punkten 1 a) und 2 - soweit sie die Periode vom 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1999 betreffen - änderte es den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne der Verpflichtung des Vaters zu monatlichen Sonderbedarfszahlungen von EUR 100,- (betreffend die Erkrankung des Minderjährigen) ab. Die darüber hinaus gestellten Anträge des Kindes für die Periode vom 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1999 wies es ab. In Stattgebung des Rekurses des Vaters wurde schließlich der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1 a und 2. betreffend die Periode vom 1. 1. 2000 bis zum 29. 2. 2004 im Sinne der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Sonderbedarf abgeändert.
Ausgehend von der Annahme, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000,- übersteigt, sprach das Rekursgericht aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, und zwar
1) gegen die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für die Periode vom 1. 1. 1995 bis zum 31. 12. 1999 in seinen Punkten 1 a) und 2,
2) gegen die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses in seinen Punkten 1 a), 1 b) und 2, und
3) dagegen, dass das Rekursgericht für den Zeitraum vom 29. 2. 2004 „über den von mir auch bekämpften Zuspruch in Punkt 1 b) des erstinstanzlichen Beschlusses von EUR 2.772 nicht mit Abweisung vorgeht".
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet - dies betrifft auch die zu Punkt 3) der Anfechtungserklärung erklärte Anfechtung -, wurde er vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 9. 2006, 9 Ob 95/06w, unter Hinweis auf das Fehlen eines Ausspruches nach § 64 AußStrG als absolut unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet - dies betrifft auch die zu Punkt 3) der Anfechtungserklärung erklärte Anfechtung -, wurde er vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. 9. 2006, 9 Ob 95/06w, unter Hinweis auf das Fehlen eines Ausspruches nach Paragraph 64, AußStrG als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wurde der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt mit dem Bemerken, dass der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, EUR 20.000,- nicht überstiegen hat, an das Erstgericht zur Einleitung eines Verfahrens nach § 63 AußStrG (Zulassungsvorstellung) zurückgestellt (siehe im Detail 9 ObA 95/06w = ON 288). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 änderte daraufhin das Rekursgericht seinen (Un)zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ab. Der Antragsteller weise zu Recht darauf hin, dass sich das Rekursgericht nicht mit der Frage der Verjährung auseinander gesetzt habe. Zu den damit verbundenen Fragen - der bereits am 1. 3. 1995 von der Mutter gestellte Antrag auf Zuspruch von Sonderbedarf sei erst am 20. 6. 2003 präzisiert worden - fehle es an einheitlicher Judikatur.Im Übrigen wurde der vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Akt mit dem Bemerken, dass der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, EUR 20.000,- nicht überstiegen hat, an das Erstgericht zur Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 63, AußStrG (Zulassungsvorstellung) zurückgestellt (siehe im Detail 9 ObA 95/06w = ON 288). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 änderte daraufhin das Rekursgericht seinen (Un)zulässigkeitsausspruch im Sinne der Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ab. Der Antragsteller weise zu Recht darauf hin, dass sich das Rekursgericht nicht mit der Frage der Verjährung auseinander gesetzt habe. Zu den damit verbundenen Fragen - der bereits am 1. 3. 1995 von der Mutter gestellte Antrag auf Zuspruch von Sonderbedarf sei erst am 20. 6. 2003 präzisiert worden - fehle es an einheitlicher Judikatur.