Die Revision des Beklagten ist, soweit sie sich auf das Leistungsbegehren bezieht, zulässig und berechtigt.
Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Ausführungen des Revisionswerbers zu diesen Revisionsgründen auch auf die rechtliche Beurteilung der Sache abzielen, werden sie im Nachfolgenden mitbehandelt.Die vom Beklagten gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Soweit die Ausführungen des Revisionswerbers zu diesen Revisionsgründen auch auf die rechtliche Beurteilung der Sache abzielen, werden sie im Nachfolgenden mitbehandelt.
Das Berufungsgericht zitierte bezüglich der Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** einige Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl 1985/49. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Unfall des Klägers nicht im Rahmen der von der Marktgemeinde B***** für den 1. 12. 2005 anberaumten Feuerbeschau-Nachbeschau ereignet hat. Der Kläger war nicht Mitglied der Feuerbeschaukommission (siehe zu deren Zusammensetzung § 10 Stmk Feuerpolizeigesetz 1985). Die Beschau wurde abgebrochen, nachdem die Kommission - in Abwesenheit des beruflich verhinderten Beklagten - schon bei bloßer Betrachtung der Lage von außen den Eindruck gewann, dass auf den Liegenschaften des Beklagten Verschiedenes unzulässigerweise gelagert wurde. Der Ansatz des Klägers, der Beklagte habe die Feuerbeschaukommission bei ihrem Tätigwerden gefährdet, geht daher nach dem festgestellten Sachverhalt fehl. Von dieser Kommission betrat am 1. 12. 2005 niemand die Liegenschaften des Beklagten.Das Berufungsgericht zitierte bezüglich der Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** einige Bestimmungen des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985, LGBl 1985/49. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Unfall des Klägers nicht im Rahmen der von der Marktgemeinde B***** für den 1. 12. 2005 anberaumten Feuerbeschau-Nachbeschau ereignet hat. Der Kläger war nicht Mitglied der Feuerbeschaukommission (siehe zu deren Zusammensetzung Paragraph 10, Stmk Feuerpolizeigesetz 1985). Die Beschau wurde abgebrochen, nachdem die Kommission - in Abwesenheit des beruflich verhinderten Beklagten - schon bei bloßer Betrachtung der Lage von außen den Eindruck gewann, dass auf den Liegenschaften des Beklagten Verschiedenes unzulässigerweise gelagert wurde. Der Ansatz des Klägers, der Beklagte habe die Feuerbeschaukommission bei ihrem Tätigwerden gefährdet, geht daher nach dem festgestellten Sachverhalt fehl. Von dieser Kommission betrat am 1. 12. 2005 niemand die Liegenschaften des Beklagten.
Der Unfall des Klägers ereignete sich nicht während der Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B*****, sondern erst (wenn auch noch am selben Tag) im Rahmen des Strafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft F*****, das über Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde B***** gegen den Beklagten eingeleitet worden war. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Strafverfahrens als Kommandant der Polizeiinspektion B***** von der Bezirkshauptmannschaft F***** den Auftrag erhalten, den Zustand auf den Liegenschaften des Beklagten festzustellen und mit Lichtbildern zu dokumentieren. Aufgrund dessen begab er sich zusammen mit einem Kollegen zum Anwesen des Beklagten und betrat dieses in dessen Abwesenheit. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass dem Beklagten weder die Einleitung des Strafverfahrens noch das damit zusammenhängende Einschreiten des Klägers zum Unfallszeitpunkt bekannt waren. Der Versuch des Klägers, den gegenüber dem Beklagten angekündigten Termin der Feuerbeschau-Nachbeschau auch auf seinen Einsatz im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F***** zu erstrecken, ist daher verfehlt.
Der Kläger ließ in seinem Prozessvorbringen die rechtliche Grundlage für das Betreten der Liegenschaft in Abwesenheit und ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers offen. Eine nähere Untersuchung dieses Aspekts muss hier nicht erfolgen, weil Verkehrssicherungspflichten selbst bei einem unerlaubten Eingriff eines Dritten bestehen können. Voraussetzung ist allerdings - wie auch sonst - immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0023801 ua).
Unter dem Überbegriff Verkehrssicherungspflichten (im weiteren Sinn) wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen der Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn und dem Ingerenzprinzip unterschieden (vgl dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1294 Rz 78; Karner in KBB² § 1294 Rz 6, jeweils mwN, ua). Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass es beim Unfall des Klägers nicht um die Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn geht. Der Beklagte hatte nämlich für Dritte keinen Verkehr auf seinem Grund und Boden eröffnet (vgl RIS-Justiz RS0023355 ua), schon gar nicht abseits des Hauses auf dem sonstigen Liegenschaftsgelände (vgl 1 Ob 741/81 ua). Es geht hier also um den Vorwurf, dass der Beklagte eine Gefahrenquelle auf seinen Liegenschaften bestehen lassen habe, die zum Unfall des Klägers führte. Solche Fälle können dem Ingerenzprinzip unterliegen, wonach derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen hat, auch zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten, somit typischerweise damit verbundenen Gefahr verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0022778; RS0089131 ua); dabei ist beispielsweise an ungesicherte Gruben zu denken (vgl Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1294 Rz 70 mwN ua). Der konkrete Inhalt der Pflicht hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202 ua). Die Ingerenzpflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0023397 ua) und darf - wie sowohl das Erstgericht als auch der Revisionswerber zutreffend betonen - nicht überspannt werden (Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 46 mwN; RIS-Justiz RS0022778; RS0023487 ua). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111380 ua).Unter dem Überbegriff Verkehrssicherungspflichten (im weiteren Sinn) wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen der Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn und dem Ingerenzprinzip unterschieden vergleiche dazu Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1294, Rz 78; Karner in KBB² Paragraph 1294, Rz 6, jeweils mwN, ua). Zutreffend erkannten die Vorinstanzen, dass es beim Unfall des Klägers nicht um die Verkehrssicherungspflicht im engeren Sinn geht. Der Beklagte hatte nämlich für Dritte keinen Verkehr auf seinem Grund und Boden eröffnet vergleiche RIS-Justiz RS0023355 ua), schon gar nicht abseits des Hauses auf dem sonstigen Liegenschaftsgelände vergleiche 1 Ob 741/81 ua). Es geht hier also um den Vorwurf, dass der Beklagte eine Gefahrenquelle auf seinen Liegenschaften bestehen lassen habe, die zum Unfall des Klägers führte. Solche Fälle können dem Ingerenzprinzip unterliegen, wonach derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen hat, auch zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten, somit typischerweise damit verbundenen Gefahr verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0022778; RS0089131 ua); dabei ist beispielsweise an ungesicherte Gruben zu denken vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1294, Rz 70 mwN ua). Der konkrete Inhalt der Pflicht hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110202 ua). Die Ingerenzpflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit vergleiche RIS-Justiz RS0023397 ua) und darf - wie sowohl das Erstgericht als auch der Revisionswerber zutreffend betonen - nicht überspannt werden (Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1295, Rz 46 mwN; RIS-Justiz RS0022778; RS0023487 ua). Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Pflichten erreicht bzw überschritten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111380 ua).
Bei der vom Kläger geltend gemachten Gefahrenquelle handelte es sich laut erstgerichtlicher Feststellung um eine nicht näher definierte, von Schnee bedeckte Platte. Bezüglich dieser steht nur fest, dass der Kläger auf ihr ausgerutscht ist; Material, Größe und sonstige Beschaffenheit sind unbekannt. Dass es sich dabei um ein Objekt gehandelt hat, das schon per se eine Gefahr für Dritte dargestellt hätte, wurde nicht geltend gemacht. Diese Platte wurde auch nicht mit der allfälligen Brandgefahr beim Beklagten in Verbindung gebracht. Das Verfahren ergab auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte habe die Platte gerade an jener Stelle hingelegt, auf der der Kläger letztlich ausgerutscht ist, oder die Platte bzw ihre konkrete Lage wäre ihm sonst am Unfalltag bekannt gewesen.
Nach den Feststellungen begab sich der Kläger ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten auf dessen Anwesen. Dabei benutzte er nicht den Haupteingang und den Hauptweg zum Haus, sondern ein Seitentor, von dem aus lediglich ein unbefestigter Erdweg zu einem Wirtschaftsgebäude führt, der dann einige Meter danach endet. Von dort ging der Kläger bei leichter Schneedecke auf einem abschüssigen Teil des Geländes weiter, rutschte auf einer unter dem Schnee liegenden Platte aus und kam dabei zu Sturz. Welchen Grund der Beklagte gehabt haben sollte, einen derartigen, sich in seiner Abwesenheit ereignenden Unfall vorherzusehen, vermochte auch der Kläger nicht anzugeben. Dass sich der Unfall nicht während der dem Beklagten bekanntgegebenen Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** ereignete, wurde schon erwähnt. Ein Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten (§ 354 ABGB). Verlangte man, er habe seine Liegenschaften stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, beim Fotografieren über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hieße das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu etablieren. Der Beklagte mag durch den vorhergehenden Brand im Juni 2005 und die Anhäufung verschiedenster Fahrnisse auf seinen Liegenschaften eine Situation geschaffen haben, die die Marktgemeinde B***** dazu bewogen hat, eine Feuerbeschau-Nachbeschau vorzunehmen. Der Beklagte hat jedoch keine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen, die den Vorwurf rechtfertigt, er habe typischerweise eine Gefahr für eine Person geschaffen, die ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung die Liegenschaften bei leichter Schneelage betritt (vgl 1 Ob 741/81 ua). Für den Kläger galt - wie für jeden Fußgänger - der Grundsatz „Vor die Füße schauen“ (RIS-Justiz RS0027447 ua), dies umso mehr, als das Gelände, in dem er zu Sturz kam, abschüssig und leicht mit Schnee bedeckt war und schon die sonstige auffällige Ansammlung von Fahrnissen auf den Liegenschaften zu äußerster Vorsicht Anlass gab. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts überzeugt insoweit ebenso wenig wie die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung.Nach den Feststellungen begab sich der Kläger ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten auf dessen Anwesen. Dabei benutzte er nicht den Haupteingang und den Hauptweg zum Haus, sondern ein Seitentor, von dem aus lediglich ein unbefestigter Erdweg zu einem Wirtschaftsgebäude führt, der dann einige Meter danach endet. Von dort ging der Kläger bei leichter Schneedecke auf einem abschüssigen Teil des Geländes weiter, rutschte auf einer unter dem Schnee liegenden Platte aus und kam dabei zu Sturz. Welchen Grund der Beklagte gehabt haben sollte, einen derartigen, sich in seiner Abwesenheit ereignenden Unfall vorherzusehen, vermochte auch der Kläger nicht anzugeben. Dass sich der Unfall nicht während der dem Beklagten bekanntgegebenen Feuerbeschau-Nachbeschau der Marktgemeinde B***** ereignete, wurde schon erwähnt. Ein Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Grund und Boden nach eigenem Gutdünken schalten und walten (Paragraph 354, ABGB). Verlangte man, er habe seine Liegenschaften stets und bei jeder Witterung in perfekter Ordnung zu halten, damit nicht Personen, die in seiner Abwesenheit und ohne sein Wissen die Liegenschaft betreten, beim Fotografieren über etwas stolpern, was nicht herumliegen sollte, und auf einer leicht schneebedeckten abschüssigen Stelle ausrutschen, dann hieße das, die Sorgfaltspflichten eines Grundeigentümers und das Ingerenzprinzip zu überspannen und eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu etablieren. Der Beklagte mag durch den vorhergehenden Brand im Juni 2005 und die Anhäufung verschiedenster Fahrnisse auf seinen Liegenschaften eine Situation geschaffen haben, die die Marktgemeinde B***** dazu bewogen hat, eine Feuerbeschau-Nachbeschau vorzunehmen. Der Beklagte hat jedoch keine konkrete Gefahrensituation herbeigeführt oder bestehen lassen, die den Vorwurf rechtfertigt, er habe typischerweise eine Gefahr für eine Person geschaffen, die ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung die Liegenschaften bei leichter Schneelage betritt vergleiche 1 Ob 741/81 ua). Für den Kläger galt - wie für jeden Fußgänger - der Grundsatz „Vor die Füße schauen“ (RIS-Justiz RS0027447 ua), dies umso mehr, als das Gelände, in dem er zu Sturz kam, abschüssig und leicht mit Schnee bedeckt war und schon die sonstige auffällige Ansammlung von Fahrnissen auf den Liegenschaften zu äußerster Vorsicht Anlass gab. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts überzeugt insoweit ebenso wenig wie die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung.
Der Revision des Beklagten ist daher bezüglich des Leistungsbegehrens Folge zu geben und das klageabweisende Ersturteil in Abänderung der Berufungsentscheidung insoweit wiederherzustellen.
Hingegen ist die Revision des Beklagten, soweit sie sich auch gegen den - das Feststellungsbegehren betreffenden - aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückzuweisen. Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist nämlich gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 55 ff; ausdrücklich zum zusammen mit einem Teilurteil ergangenen [Teil-]Aufhebungsbeschluss Rz 63). Damit besteht im Revisionsverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht nicht an die bereits vom Obersten Gerichtshof nachgeprüfte, nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sondern an die des Obersten Gerichtshofs gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 63; 6 Ob 73/06p; 2 Ob 215/06s; RIS-Justiz RS0042279; RS0043854 ua).Hingegen ist die Revision des Beklagten, soweit sie sich auch gegen den - das Feststellungsbegehren betreffenden - aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts richtet, zurückzuweisen. Der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist nämlich gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, Rz 55 ff; ausdrücklich zum zusammen mit einem Teilurteil ergangenen [Teil-]Aufhebungsbeschluss Rz 63). Damit besteht im Revisionsverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im fortgesetzten Verfahren das Erstgericht nicht an die bereits vom Obersten Gerichtshof nachgeprüfte, nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sondern an die des Obersten Gerichtshofs gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, Rz 63; 6 Ob 73/06p; 2 Ob 215/06s; RIS-Justiz RS0042279; RS0043854 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (auf Basis der Bemessungsgrundlage des Leistungsbegehrens) beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens (auf Basis der Bemessungsgrundlage des Leistungsbegehrens) beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.