Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 13. April 1990 geborenen David C***** aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Kindes, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge Bezirke 2, 20, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Februar 2004, GZ 43 R 77/04y-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11. November 2003, GZ 1 P 254/01a-90, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 11. 11. 2003 setzte das Erstgericht über Antrag des Vaters die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. 1. 2002 von bisher EUR 465,11 monatlich auf EUR 350,- monatlich herab. Ein darüber hinausgehendes Herabsetzungsmehrbegehren des Vater wies es ab.
Gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhob der Minderjährige Rekurs mit dem Antrag, das Herabsetzungsbegehren des Vaters zur Gänze abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel beantragt der Minderjährige die Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und die gänzliche Abweisung des Herabsetzungsbegehrens des Vaters.
Das Erstgericht legte daraufhin den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (1 Ob 133/99m; 5 Ob 271/02t; 6 Ob 66/03d ua). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt etwa 6 Ob 66/03d).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (1 Ob 133/99m; 5 Ob 271/02t; 6 Ob 66/03d ua). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt etwa 6 Ob 66/03d).
Im hier zu beurteilenden Fall liegt daher der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, weit unter EUR 20.000,-.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00044.04T.0505.000
Dokumentnummer
JJT_20040505_OGH0002_0090OB00044_04T0000_000