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Entscheidung 9 Ob 47/06m×

Entscheidung 9 Ob 47/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob47/06m

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Cornelia B*****, geb 6. Dezember 1994, *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Mag. Dr. Susanne S*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 31. Jänner 2006, GZ 20 R 207/05i-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 28. November 2005, GZ 1 P 115/01v-U12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen, Dr. Hermann B*****, zusätzlich zu der bereits auf Grund eines früheren Beschlusses auferlegten Unterhaltsleistung von monatlich EUR 546 für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. 2005 einen weiteren Betrag von monatlich EUR 94, insgesamt sohin monatlich EUR 640, sowie beginnend ab 1. 7. 2005 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kinds, noch einen Betrag von monatlich EUR 109, insgesamt sohin monatlich EUR 655, zu bezahlen (Pkt 1). Das Begehren der Minderjährigen, den Unterhalt ab 1. 1. 2005 auf monatlich EUR 900 zu erhöhen, wurde hinsichtlich des Mehrbegehrens für die Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. 2005 von monatlich EUR 260 sowie ab 1. 7. 2005 von monatlich EUR 245 abgewiesen (Pkt 2). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung über Rekurs der Minderjährigen gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Mutter - gemeint offenbar im Namen der Minderjährigen - einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs auf Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im vollstattgebenden Sinn.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG). Bei dem gegenständlichen Unterhaltserhöhungsbegehren handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Dieser Betrag übersteigt hier nicht EUR 20.000. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder ein außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 47, Rz 3 und Paragraph 63, Rz 5; 1 Ob 194/05v; 5 Ob 231/05i ua). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E80872 9Ob47.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.764 = EFSlg 116.028 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00047.06M.0504.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_0090OB00047_06M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0047447 Rechtssatz 03.04.1990Zivilrecht
Hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren.
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Über den durchschnittlichen Bedarf hinaus kann ein Unterhaltsberechtigter noch Sonderbedarf oder Individualbedarf haben. Solche Mehrkosten sind insbesondere durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt.
RS0047560 Rechtssatz 15.11.1990Zivilrecht
Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursach …
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RS0109908 Rechtssatz 21.04.1998Zivilrecht
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