Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich zur Frage, welche Prüfpflichten dem Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung einer Exekution durch Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gemäß den §§ 309 und 310 GeO obliegen, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil sich zur Frage, welche Prüfpflichten dem Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung einer Exekution durch Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gemäß den Paragraphen 309 und 310 GeO obliegen, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat das Verwahrschaftsgericht, das als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß der Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet und überwiesen wurde, gemäß den §§ 309 und 310 GeO der Verwahrungsabteilung die Vormerkung des Ausfolgeverbotes aufzutragen. Es hat nicht sofort nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht. Es hat vielmehr den Ausgang des Verfahrens über einen allfälligen Herausgabeanspruch des Verpflichteten abzuwarten und erst nach Feststellung, daß ihm der Herausgabeanspruch zusteht, auch die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen (siehe Heller/Berger/Stix, Komm EO 2294; 8 Ob 637/86).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, hat das Verwahrschaftsgericht, das als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß der Anspruch auf Ausfolgung eines Verwahrnisses gepfändet und überwiesen wurde, gemäß den Paragraphen 309 und 310 GeO der Verwahrungsabteilung die Vormerkung des Ausfolgeverbotes aufzutragen. Es hat nicht sofort nach Zustellung der Exekutionsbewilligung zu prüfen, ob der gepfändete Anspruch zu Recht besteht. Es hat vielmehr den Ausgang des Verfahrens über einen allfälligen Herausgabeanspruch des Verpflichteten abzuwarten und erst nach Feststellung, daß ihm der Herausgabeanspruch zusteht, auch die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen (siehe Heller/Berger/Stix, Komm EO 2294; 8 Ob 637/86).
Selbst wenn man nun im Sinne der Entscheidung NZ 1992, 9 davon ausginge, daß ein Erlagsantrag einen bereits tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraussetzt und daher nur der Erlagsantrag vom 8.Juli 1993 (ON 5) beachtlich wäre, hat das Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung der Pfändung des Herausgabeanspruches nicht zu prüfen, ob der Zweiterlagsgegnerin aufgrund der Erlagsbedingungen ein Herausgabeanspruch zustehen kann. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre haben sämtliche Erlagsgegner im Ausfolgeverfahren Parteistellung (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 II § 1425 Rz 16 sowie 4 Ob 520,521/93 mwH) und kann das Verwahrnis nur mit Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner oder aufgrund eines ihre Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Urteiles ausgefolgt werden (siehe Reischauer aaO § 1425 Rz 36-38; SZ 19/269; EvBl 1955/181; SZ 39/123; SZ 40/8; EvBl 1970/3; EvBl 1973/269; 3 Ob 585/76; 5 Ob 594/83; 3 Ob 109/88; 7 Ob 618/90 sowie 4 Ob 520,521/93). Daraus aber ergibt sich, daß eine rechtliche Untersuchung der Frage, an welche der am Erlagsverfahren beteiligten Parteien ein Erlag nach § 1425 ABGB auszufolgen ist, durch das Verwahrschaftsgericht nicht stattfindet (vgl auch SZ 17/127).Selbst wenn man nun im Sinne der Entscheidung NZ 1992, 9 davon ausginge, daß ein Erlagsantrag einen bereits tatsächlich vorgenommenen Gerichtserlag voraussetzt und daher nur der Erlagsantrag vom 8.Juli 1993 (ON 5) beachtlich wäre, hat das Verwahrschaftsgericht im Rahmen der Vormerkung der Pfändung des Herausgabeanspruches nicht zu prüfen, ob der Zweiterlagsgegnerin aufgrund der Erlagsbedingungen ein Herausgabeanspruch zustehen kann. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre haben sämtliche Erlagsgegner im Ausfolgeverfahren Parteistellung (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraph 1425, Rz 16 sowie 4 Ob 520,521/93 mwH) und kann das Verwahrnis nur mit Zustimmung sämtlicher Erlagsgegner oder aufgrund eines ihre Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Urteiles ausgefolgt werden (siehe Reischauer aaO Paragraph 1425, Rz 36-38; SZ 19/269; EvBl 1955/181; SZ 39/123; SZ 40/8; EvBl 1970/3; EvBl 1973/269; 3 Ob 585/76; 5 Ob 594/83; 3 Ob 109/88; 7 Ob 618/90 sowie 4 Ob 520,521/93). Daraus aber ergibt sich, daß eine rechtliche Untersuchung der Frage, an welche der am Erlagsverfahren beteiligten Parteien ein Erlag nach Paragraph 1425, ABGB auszufolgen ist, durch das Verwahrschaftsgericht nicht stattfindet vergleiche auch SZ 17/127).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.