Der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Dem Vater steht auf Grund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten gerichtlichen Vergleichs die Obsorge für Abdella zu. Die einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis dürfen grundsätzlich nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 ABGB vorliegen; es muss eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein (1 Ob 647/89).Dem Vater steht auf Grund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten gerichtlichen Vergleichs die Obsorge für Abdella zu. Die einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis dürfen grundsätzlich nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB vorliegen; es muss eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sein (1 Ob 647/89).
Nach § 176b ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a ABGB die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. (Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 2 § 176b). Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig (vgl nur Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, § 177-177a Rz 9). Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden (6 Ob 505/91). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weder eine konkrete Gefährdung von Abdella durch den Vater, noch können die maßgeblichen Umstände (z.B. wirtschaftliche Verhältnisse, persönliches Umfeld, Wohnsituation der Eltern, Möglichkeit eines Kontakts zu den Geschwistern im Fall der Trennung der Kinder) exakt beurteilt werden.Nach Paragraph 176 b, ABGB darf das Gericht durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a ABGB die Obsorge nur soweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist. Die Obsorge soll so lange gewahrt bleiben, als sich dies mit dem Kindeswohl verträgt. (Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 2 Paragraph 176 b,). Ist die Obsorge einmal einem Elternteil allein übertragen worden, so ist eine Änderung dieser Regelung im Interesse der Erziehungskontinuität nur bei Gefährdung des Kindeswohls oder bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe zulässig vergleiche nur Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, Paragraph 177 -, 177 a, Rz 9). Ein Wechsel aus wichtigem Grund ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten neuen Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden (6 Ob 505/91). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weder eine konkrete Gefährdung von Abdella durch den Vater, noch können die maßgeblichen Umstände (z.B. wirtschaftliche Verhältnisse, persönliches Umfeld, Wohnsituation der Eltern, Möglichkeit eines Kontakts zu den Geschwistern im Fall der Trennung der Kinder) exakt beurteilt werden.
Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob es insgesamt dem Wohl des Kindes entspricht auch nach dem Auszug der Mutter und der Geschwister aus dem Familienverband beim Vater zu verbleiben bzw. ob mehr für eine Obsorge durch die Mutter spricht. Dabei wird die Tatsache, dass die Eltern nach der Scheidung nur knapp eineinhalb Jahre getrennt lebten und die Mutter mit allen Kindern bis zur Antragstellung im August 2005 wieder etwa zwei Jahre im väterlichen Haushalt wohnte und die Familie versorgte, mitzuberücksichtigen sein. Der bloße Umstand, dass dem Vater die Obsorge (formell) allein zustand, könnte hier durchaus in den Hintergrund treten. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts reichen die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht aus, um eindeutig bejahen zu können, dass dem Kindeswohl durch die Obsorgeübertragung auf die Mutter besser entsprochen würde. Ebensowenig ist die Obsorgefrage beim derzeitigen Verfahrensstand klar zu Gunsten des Vaters zu entscheiden, zumal nicht geprüft wurde, welche Nachteile das Kind durch die Trennung von der Mehrzahl seiner bisherigen haushaltszugehörigen Familienmitglieder erleiden würde.