Der Revisionsrekurs der Mutter ist nicht zulässig.
Gemäß § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; eine solche Verfügung kann auf Antrag eines Elternteiles auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Das Fehlen einer dem § 142 Abs 2 ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, daß die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB nF vorliegen (EFSlg 43.321, 38.360; EvBl 1979/185 = EFSlg 33.600; SZ 51/136 = EvBl 1979/51 = EFSlg XV/3; 1 Ob 691/89; 7 Ob 584/89 ua). Ein Wechsel in den Obsorgeverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden (SZ 53/142 = EvBl 1981/82 = EFSlg XVII/3; 3 Ob 651/86 ua). Bloß geringfügige Veränderungen der Interessenlage rechtfertigen demnach eine solche Änderung nicht; es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die eine Änderung dringend geboten erscheinen lassen (EFSlg 43.321, SZ 53/142; EvBl 1979/185; SZ 51/136; 1 Ob 691/89 ua, so auch der erkennende Senat hier bereits in ON 58), wobei bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (EFSlg 56.781; 7 Ob 506/90 ua). Ob diese Voraussetzungen vorliegen sowie ob und inwieweit der im Zuge des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes zur Änderung der Obsorge als eine der Stoffsammlung bestimmte Verfahrenserklärung (EFSlg 36.041) von den Tatsacheninstanzen berücksichtigt wird, sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidungen im Einzelfall, denen keine erhebliche Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zukommt.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB hat das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen; eine solche Verfügung kann auf Antrag eines Elternteiles auch ergehen, wenn die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit kein Einvernehmen erzielen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Das Fehlen einer dem Paragraph 142, Absatz 2, ABGB aF entsprechenden Bestimmung im neuen Gesetz stellt klar, daß die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern- und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB nF vorliegen (EFSlg 43.321, 38.360; EvBl 1979/185 = EFSlg 33.600; SZ 51/136 = EvBl 1979/51 = EFSlg XV/3; 1 Ob 691/89; 7 Ob 584/89 ua). Ein Wechsel in den Obsorgeverhältnissen ist nur dann vorzunehmen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die durch die Persönlichkeit, den Charakter, die pädagogischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Erwägung gezogenen neuen Obsorgeberechtigten dem Kind eröffneten Möglichkeiten aller Voraussicht nach zu einer beachtlichen Verbesserung seiner Lage und seiner Zukunftserwartungen führen werden (SZ 53/142 = EvBl 1981/82 = EFSlg XVII/3; 3 Ob 651/86 ua). Bloß geringfügige Veränderungen der Interessenlage rechtfertigen demnach eine solche Änderung nicht; es müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, die eine Änderung dringend geboten erscheinen lassen (EFSlg 43.321, SZ 53/142; EvBl 1979/185; SZ 51/136; 1 Ob 691/89 ua, so auch der erkennende Senat hier bereits in ON 58), wobei bei der Beurteilung dieser Dringlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (EFSlg 56.781; 7 Ob 506/90 ua). Ob diese Voraussetzungen vorliegen sowie ob und inwieweit der im Zuge des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Kindes zur Änderung der Obsorge als eine der Stoffsammlung bestimmte Verfahrenserklärung (EFSlg 36.041) von den Tatsacheninstanzen berücksichtigt wird, sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidungen im Einzelfall, denen keine erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zukommt.
Entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Rechtsauffassung durfte und mußte die zweite Instanz auch die im Rekurs des Vaters vorgebrachten und durch Aktenvermerk, Vernehmungsergebnisse des Erstgerichtes und Urkunden erhärteten Neuerungen über gleichgeschlechtliche Beziehungen der Minderjährigen zu einer im Haushalt der Mutter lebenden jungen Frau zur Sicherung des maßgeblichen Kindeswohls berücksichtigen. Grundsätzlich sind zwar nach § 10 AußStrG auch im Außerstreitverfahren Neuerungen nur insofern zulässig, als sie sich auf vor der Beschlußfassung in erster Instanz eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg 58.247, 55.477, 52.617 uva); eine Ausnahme davon besteht aber nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Berücksichtigung der auch nach dem erstgerichtlichen Beschluß eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Interesse des Kindeswohles - wie hier - erforderlich ist (EFSlg 58.249, 52.625, 47.079, 39.662 ua). Daher ist - allerdings nur im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses - selbst solchen Änderungen, die sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ergeben haben, Rechnung zu tragen (EFSlg 39.662 ua). Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes stellt sich damit nicht.Entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Rechtsauffassung durfte und mußte die zweite Instanz auch die im Rekurs des Vaters vorgebrachten und durch Aktenvermerk, Vernehmungsergebnisse des Erstgerichtes und Urkunden erhärteten Neuerungen über gleichgeschlechtliche Beziehungen der Minderjährigen zu einer im Haushalt der Mutter lebenden jungen Frau zur Sicherung des maßgeblichen Kindeswohls berücksichtigen. Grundsätzlich sind zwar nach Paragraph 10, AußStrG auch im Außerstreitverfahren Neuerungen nur insofern zulässig, als sie sich auf vor der Beschlußfassung in erster Instanz eingetretene Tatsachen beziehen (EFSlg 58.247, 55.477, 52.617 uva); eine Ausnahme davon besteht aber nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn die Berücksichtigung der auch nach dem erstgerichtlichen Beschluß eingetretenen Sachverhaltsänderungen im Interesse des Kindeswohles - wie hier - erforderlich ist (EFSlg 58.249, 52.625, 47.079, 39.662 ua). Daher ist - allerdings nur im Rahmen eines ordentlichen Revisionsrekurses - selbst solchen Änderungen, die sich erst nach der Beschlußfassung des Rekursgerichtes ergeben haben, Rechnung zu tragen (EFSlg 39.662 ua). Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes stellt sich damit nicht.
Die Mutter macht weiters eine Nichtigkeit iS des § 16 (erkennbar gemeint: § 15 Z 1 AußStrG idF der WGN 1989) AußStrG iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, weil ihr das rechtliche Gehör zu den Neuerungen im Rekurs des Vaters versagt worden sei. Eine Vernehmung der Minderjährigen, ihrer Eltern und Ingrid S***** hätte ergeben, daß die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zwischen Ingrid S***** und der Minderjährigen im Juni 1990 im Fernsehstüberl des väterlichen Gasthofes, in dem damals die Minderjährige als Aushilfskraft und Ingrid S***** als Kellnerin beschäftigt gewesen seien, begonnen hätten, der Vater der Minderjährigen gegenüber erklärt habe, er habe Ingrid S***** in Kenntnis ihrer Veranlagung (in seinem Betrieb als Kellnerin) eingestellt und habe nichts dagegen, daß Ingrid S***** die Minderjährige bei ihm besuche. Die Mutter habe dagegen sofort ab ihrer Kenntnis von der Veranlagung Ingrid S***** dafür gesorgt, daß ein Kontakt mit der Minderjährigen nicht mehr stattfinden könne. Die Minderjährige habe die gleichgeschlechtlichen Kontakte zu Ingrid S***** von sich aus abgebrochen.Die Mutter macht weiters eine Nichtigkeit iS des Paragraph 16, (erkennbar gemeint: Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989) AußStrG in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO geltend, weil ihr das rechtliche Gehör zu den Neuerungen im Rekurs des Vaters versagt worden sei. Eine Vernehmung der Minderjährigen, ihrer Eltern und Ingrid S***** hätte ergeben, daß die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zwischen Ingrid S***** und der Minderjährigen im Juni 1990 im Fernsehstüberl des väterlichen Gasthofes, in dem damals die Minderjährige als Aushilfskraft und Ingrid S***** als Kellnerin beschäftigt gewesen seien, begonnen hätten, der Vater der Minderjährigen gegenüber erklärt habe, er habe Ingrid S***** in Kenntnis ihrer Veranlagung (in seinem Betrieb als Kellnerin) eingestellt und habe nichts dagegen, daß Ingrid S***** die Minderjährige bei ihm besuche. Die Mutter habe dagegen sofort ab ihrer Kenntnis von der Veranlagung Ingrid S***** dafür gesorgt, daß ein Kontakt mit der Minderjährigen nicht mehr stattfinden könne. Die Minderjährige habe die gleichgeschlechtlichen Kontakte zu Ingrid S***** von sich aus abgebrochen.
Die Nichtanhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Beweisergebnissen, wie hier der Mutter und der Minderjährigen zu den vom Erstrichter aufgenommenen aktenkundigen Protokollen und Urkunden stellt nach herrschender Rechtsprechung weder eine Nichtigkeit noch einen relevanten Verfahrensmangel dar (EFSlg 52.515, 47.268, 44.424 mwN; EFSlg 39.788 ua), sodaß auch damit keine erheblichen Fragen des Verfahrensrechtes aufgezeigt werden, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Auch eine erhebliche Frage des materiellen Rechtes zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Denn die zweite Instanz hat sich bei ihrer Entscheidung für die Ablehnung der Obsorgeberechtigung von einem Elternteil auf den anderen vom maßgeblichen Wohl des Kindes (EFSlg 56.776; 7 Ob 506/90 uva) leiten lassen. Im übrigen handelt es sich bei der angestrebten Änderung der Obsorgeregelung um eine ganz auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abgestellte, dem pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen kann (5 Ob 22/90; 8 Ob 1537/90; vgl Petrasch in ÖJZ 1983, 177).Die Nichtanhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Beweisergebnissen, wie hier der Mutter und der Minderjährigen zu den vom Erstrichter aufgenommenen aktenkundigen Protokollen und Urkunden stellt nach herrschender Rechtsprechung weder eine Nichtigkeit noch einen relevanten Verfahrensmangel dar (EFSlg 52.515, 47.268, 44.424 mwN; EFSlg 39.788 ua), sodaß auch damit keine erheblichen Fragen des Verfahrensrechtes aufgezeigt werden, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Auch eine erhebliche Frage des materiellen Rechtes zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Denn die zweite Instanz hat sich bei ihrer Entscheidung für die Ablehnung der Obsorgeberechtigung von einem Elternteil auf den anderen vom maßgeblichen Wohl des Kindes (EFSlg 56.776; 7 Ob 506/90 uva) leiten lassen. Im übrigen handelt es sich bei der angestrebten Änderung der Obsorgeregelung um eine ganz auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abgestellte, dem pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen kann (5 Ob 22/90; 8 Ob 1537/90; vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 177).
Da somit im Rechtsmittel keine einzige erhebliche Rechtsfrage iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da somit im Rechtsmittel keine einzige erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.