Rechtssatz RS0007179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007179
Geschäftszahl
8Ob1537/90; 6Ob505/91
Entscheidungsdatum
07.02.1991
Norm
ABGB §230c
ABGB §230e
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
Rechtssatz
Ob in concreto eine von § 230 c ABGB abweichende Darlehensgewährung nach § 230 e ABGB zu genehmigen ist, weil sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, und ob das Pflegschaftsgericht in concreto auf Grund der ihm bekannt gewordenen Absicht der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen, deren Geld in Form von Darlehen, ohne die nach § 230 c ABGB geforderte Sicherheit, anzulegen, wegen Gefährdung des Wohles der Kinder bezüglich der Anlegung ihrer Gelder gemäß § 193 AußStrG entsprechende Aufträge zu erteilen hat, ist eine pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Petrasch, EvBl 1983,177).Ob in concreto eine von Paragraph 230, c ABGB abweichende Darlehensgewährung nach Paragraph 230, e ABGB zu genehmigen ist, weil sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, und ob das Pflegschaftsgericht in concreto auf Grund der ihm bekannt gewordenen Absicht der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen, deren Geld in Form von Darlehen, ohne die nach Paragraph 230, c ABGB geforderte Sicherheit, anzulegen, wegen Gefährdung des Wohles der Kinder bezüglich der Anlegung ihrer Gelder gemäß Paragraph 193, AußStrG entsprechende Aufträge zu erteilen hat, ist eine pflichtgemäßem Ermessen unterliegende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche Petrasch, EvBl 1983,177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007179
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0080OB01537_9000000_001