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Entscheidung 9 Ob 56/03f×

Entscheidung 9 Ob 56/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob56/03f

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichtes Fünfhaus ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers Ing. Gebhard F***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2003, GZ 44 R 50/03h-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2) Der Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234, EGV beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten, wird zurückgewiesen.

3) Der Antrag, beim Verfassungsgericht eine "Überprüfung des Falles hinsichtlich dessen verfassungsmäßiger Rechtsbeständigkeit und die Aufhebung des vorangegangenen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren und (die) Aufhebung der Gerichtsbeschlüsse" der Vorinstanzen zu beantragen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. 11. 2002 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus einen Ablehnungsantrag des Einschreiters gegen die in erster Instanz entscheidende Richterin als unbegründet zurück und verhängte gleichzeitig über den Ablehnungswerber wegen beleidigender Ausfälle gegen die Richterin "gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GOG" eine Ordnungsstrafe von EUR 1.250,-.

Dem vom Revisionsrekurswerber erhobenen Einwand, der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus habe bei Verhängung der Ordnungsstrafe als Justizverwaltungsorgan gehandelt und hätte daher in Form eines Bescheides entscheiden müssen, ist das Rekursgericht nicht gefolgt. Es ging davon aus, dass der Vorsteher des Bezirksgerichtes bei der Erledigung des Ablehnungsantrages nicht als Justizverwaltungsorgan sondern als Organ der Rechtsprechung tätig geworden sei und in dieser Funktion auch die Ordnungsstrafe verhängt habe. Die Zitierung des Paragraph 78, Absatz 4, GOG sei zwar missverständlich, ändere aber nichts daran, dass der Vorsteher des Bezirksgerichts als im Ablehnungsverfahren tätiges richterliches Organ eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG erlassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Entscheidung des Erstgerichtes über die Verhängung der Ordnungsstrafe auszulegen bzw zu qualifizieren ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, wenn die Beurteilung durch die zweite Instanz krass unvertretbar wäre. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Ordnungsstrafen nach Paragraph 78, Absatz 4, GOG sind vom Vorsteher des Bezirksgerichtes als Justizverwaltungsorgan aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde zu erlassen. Hingegen stellt die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, Absatz eins, GOG - diese ist über Parteien zu verhängen, die im Außerstreitverfahren in schriftlichen Eingaben die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen - eine Maßnahme der Rechtsprechung dar. Da der Vorsteher des Bezirksgerichtes hier - wie Form und Inhalt seiner Entscheidung deutlich machen - nicht aus Anlass einer (gar nicht erhobenen) Aufsichtsbeschwerde sondern im Rahmen des Ablehnungsverfahrens als Organ der Rechtsprechung tätig wurde, ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Zitierung der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 4, GOG ein Versehen sei, das nichts daran ändere, dass im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG verhängt werden sollte und die Entscheidung daher auch in diesem Sinn zu werten sei, jedenfalls vertretbar. Insofern kann daher von einer erheblichen Rechtsfrage nicht gesprochen werden.

Zur Frage, ob die Ordnungsstrafe zu Recht und in zutreffender Höhe verhängt wurde, zeigt der Revisionsrekurswerber keinerlei erhebliche Rechtsfrage - auch nicht im Sinne einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - auf.

Ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen, hat allein das Gericht von Amts wegen zu befinden; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen (SZ 69/5, SZ 69/274; SZ 70/171; SZ 71/186 uva). Der ausdrückliche Antrag des Revisionsrekurswerbers ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Im Übrigen besteht schon deshalb keinerlei Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung, weil die dazu erstatteten Ausführungen des Revisionsrekurswerbers von einem Handeln des Vorstehers des Bezirksgerichtes als Organ der Justizverwaltung ausgehen. Gerade diese Auffassung wurde aber von der zweiten Instanz in vertretbarer und daher nicht bekämpfbaren Weise verneint.

Für einen Antrag des Obersten Gerichtshofs auf Überprüfung "des vorangegangenen erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens" fehlt jede Rechtsgrundlage.

Anmerkung

E70780 9Ob56.03f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00056.03F.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20030910_OGH0002_0090OB00056_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004785 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
RS0007001 Rechtssatz 12.02.1992Zivilrecht
Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die V …
RS0059574 Rechtssatz 30.01.1962Zivilrecht; Strafrecht
Zur Abgrenzung zwischen § 78 Abs 4 GOG und § 85 GOG.
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0084496 Rechtssatz 14.03.1951Zivilrecht
Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach § 16 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO zu beurteilen (Spruch 245 alt).
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).