Rechtssatz RS0007001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007001
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Rechtssatz
Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die §§ 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des § 12 Abs 2 AußStrG.Da dem Außerstreitgesetz eine dem Paragraph 505, Absatz 3, ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nennt nur Paragraph 508, a ZPO und Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die Paragraphen 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1/92
Entscheidungstext OGH 12.02.1992 3 Ob 1/92
Veröff: EvBl 1992/106 S 453
- 3 Ob 131/91
Entscheidungstext OGH 12.02.1992 3 Ob 131/91
- 5 Ob 558/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 558/94
nur: Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen. (T1) Beisatz: Und damit den Eintritt der formellen Rechtskraft. (T2)
- 9 Ob 56/03f
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 56/03f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007001
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_0030OB00001_9200000_001