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Entscheidung 9 Ob 56/03f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob56/03f

Entscheidungsdatum

21.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Ablehnungssache betreffend die Richterin des Bezirksgerichtes Fünfhaus ***** über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers Ing. Gebhard F***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 25. März 2003, GZ 44 R 50/03h-16, mit dem der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 26. November 2002, GZ 30 Nc 24/02v-4, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrages richtet - zurückgewiesen.

Im Übrigen - nämlich insoweit, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Ordnungsstrafe wendet - wird über den Revisionsrekurs nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages entschieden werden, den der Revisionsrekurswerber gegen die in zweiter Instanz tätig gewordenen Richter eingebracht hat.

Der Akt wird daher an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn nach Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnung der in zweiter Instanz tätigen Richter neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Der Antrag, dem Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Ablehnungswerber war im Sachwalterschaftsverfahren nach dem mittlerweile verstorbenen Josef P***** (4 P 244/98t des Bezirksgerichtes Fünfhaus) in der Zeit vom 13. 9. 1996 bis zum 22. 5. 1997 als Sachwalter des Betroffenen tätig.

Mit Beschluss vom 25. 10. 2002, 4 P 244/98t-355, hat das Sachwalterschaftsgericht die Genehmigung der vom Revisionsrekurswerber als Sachwalter gelegten Schlussrechnung versagt.

In seinem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs lehnte der nunmehrige Revisionsrekurswerber die in erster Instanz entscheidende Richterin als befangen ab.

Mit Beschluss vom 26. 11. 2002 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Fünfhaus den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück und verhängte gleichzeitig über den Ablehnungswerber wegen beleidigender Ausfälle gegen die in erster Instanz tätige Richterin "gemäß Paragraph 78, Absatz 4, GOG" eine Ordnungsstrafe von EUR 1.250,-.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung; die Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsstrafe (die es als Ordnungsstrafe iSd Paragraph 85, GOG qualifizierte) änderte es durch Herabsetzung dieser Strafe auf EUR 700,- ab.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Überdies beantragt er, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner beantragt der Revisionsrekurswerber, beim EuGH "den Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen, beim VfGH eine Aufhebung der Entscheidungen beider Instanzen zu beantragen und - hilfsweise - seine Anträge, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, an den VfGH abzutreten.

Nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses lehnte der Ablehnungswerber mit beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Schriftsätzen vom 20. und 21. 4. 2003 den Präsidenten des Landesgerichtes Wien und jene Richter ab, die in der hier zu beurteilenden Ablehnungssache in zweiter Instanz entschieden haben. Über diesen Ablehnungsantrag ist bislang noch nicht entschieden worden.

1) Zum Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Ablehnung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger und völlig einhelliger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, JN - der auch im außerstreitigen Verfahren zur Anwendung kommt (8 Ob 2/03g uva) - die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend: Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte - findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; zuletzt 6 Ob 35/03w).

Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Zurückweisung der Ablehnung durch die zweite Instanz als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.

Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht der Zurückweisung nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (6 Ob 35/03w).

2) Zur Entscheidung über die Ordnungsstrafe:

Ungeachtet des Standpunktes des Rechtsmittelwerbers, dass es sich bei der vom Vorsteher des BG Fünfhaus verhängten Ordnungsstrafe um eine solche nach Paragraph 78, GOG handle, stellt die Entscheidung der zweiten Instanz, die die erstinstanzliche Entscheidung als Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 85, GOG gedeutet und als solche behandelt hat, jedenfalls eine im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidung über eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG dar. Der Entscheidung über den Standpunkt des Rekurswerbers, dass das Rekursgericht zu dieser Entscheidung gar nicht berechtigt gewesen wäre, weil die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich als im Verwaltungsverfahren zu bekämpfender Bescheid anzusehen sei, wird mit dieser Beurteilung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vorgegriffen.

Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG ist nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen (RIS-Justiz RS0084496; 6 Ob 626/90). Da Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldstrafe, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich ist (RIS-Justiz RS0004785), ist daher der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig.

Damit erweist es sich aber als notwendig, mit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Revisionsrekurswerber erklärten Ablehnung der in zweiter Instanz tätigen Richter zuzuwarten.

Die Anträge auf Befassung des EuGH und des VfGH beziehen sich nach ihrer Begründung unzweifelhaft auf die Entscheidung über die Ordnungsstrafe. Über diese Anträge wird daher anlässlich der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Ordnungsstrafe entschieden werden.

Obzwar sich auch der Antrag, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Entscheidung über die Ordnungsstrafe bezieht, ist über diesen (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten) Antrag schon jetzt zu entscheiden. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil ein außerordentlicher Revisionsrekurs die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des Paragraph 12, AußStrG hemmt (RIS-Justiz RS0007001; 5 Ob 558/94) und die Entscheidung über die Ordnungsstrafe daher vor der Entscheidung über das Rechtsmittel des Revisionsrekurswerbers ohnedies nicht vollstreckt werden kann.

Textnummer

E69729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00056.03F.0521.000

Im RIS seit

20.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030521_OGH0002_0090OB00056_03F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004785 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung.
RS0007001 Rechtssatz 12.02.1992Zivilrecht
Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die V …
RS0059574 Rechtssatz 30.01.1962Zivilrecht; Strafrecht
Zur Abgrenzung zwischen § 78 Abs 4 GOG und § 85 GOG.
RS0074402 Rechtssatz 08.01.1936Zivilrecht
Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.
RS0084496 Rechtssatz 14.03.1951Zivilrecht
Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach § 16 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO zu beurteilen (Spruch 245 alt).
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).