Nach ständiger und völlig einhelliger Rechtsprechung regelt § 24 JN - der auch im außerstreitigen Verfahren zur Anwendung kommt (8 Ob 2/03g uva) - die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend: Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte - findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; zuletzt 6 Ob 35/03w).Nach ständiger und völlig einhelliger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, JN - der auch im außerstreitigen Verfahren zur Anwendung kommt (8 Ob 2/03g uva) - die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend: Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte - findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt, gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751; zuletzt 6 Ob 35/03w).
Damit erweist sich - wie schon im angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Zurückweisung der Ablehnung durch die zweite Instanz als absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.
Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht der Zurückweisung nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (6 Ob 35/03w).
2) Zur Entscheidung über die Ordnungsstrafe:
Ungeachtet des Standpunktes des Rechtsmittelwerbers, dass es sich bei der vom Vorsteher des BG Fünfhaus verhängten Ordnungsstrafe um eine solche nach § 78 GOG handle, stellt die Entscheidung der zweiten Instanz, die die erstinstanzliche Entscheidung als Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd § 85 GOG gedeutet und als solche behandelt hat, jedenfalls eine im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidung über eine Ordnungsstrafe nach § 85 GOG dar. Der Entscheidung über den Standpunkt des Rekurswerbers, dass das Rekursgericht zu dieser Entscheidung gar nicht berechtigt gewesen wäre, weil die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich als im Verwaltungsverfahren zu bekämpfender Bescheid anzusehen sei, wird mit dieser Beurteilung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vorgegriffen.Ungeachtet des Standpunktes des Rechtsmittelwerbers, dass es sich bei der vom Vorsteher des BG Fünfhaus verhängten Ordnungsstrafe um eine solche nach Paragraph 78, GOG handle, stellt die Entscheidung der zweiten Instanz, die die erstinstanzliche Entscheidung als Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 85, GOG gedeutet und als solche behandelt hat, jedenfalls eine im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidung über eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG dar. Der Entscheidung über den Standpunkt des Rekurswerbers, dass das Rekursgericht zu dieser Entscheidung gar nicht berechtigt gewesen wäre, weil die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich als im Verwaltungsverfahren zu bekämpfender Bescheid anzusehen sei, wird mit dieser Beurteilung der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht vorgegriffen.
Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 85 GOG ist nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen (RIS-Justiz RS0084496; 6 Ob 626/90). Da Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldstrafe, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich ist (RIS-Justiz RS0004785), ist daher der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig.Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG ist nach den Bestimmungen des AußStrG zu beurteilen (RIS-Justiz RS0084496; 6 Ob 626/90). Da Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldstrafe, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich ist (RIS-Justiz RS0004785), ist daher der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig.
Damit erweist es sich aber als notwendig, mit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel bis zur rechtskräftigen Erledigung der vom Revisionsrekurswerber erklärten Ablehnung der in zweiter Instanz tätigen Richter zuzuwarten.
Die Anträge auf Befassung des EuGH und des VfGH beziehen sich nach ihrer Begründung unzweifelhaft auf die Entscheidung über die Ordnungsstrafe. Über diese Anträge wird daher anlässlich der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Ordnungsstrafe entschieden werden.
Obzwar sich auch der Antrag, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Entscheidung über die Ordnungsstrafe bezieht, ist über diesen (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten) Antrag schon jetzt zu entscheiden. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil ein außerordentlicher Revisionsrekurs die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des § 12 AußStrG hemmt (RIS-Justiz RS0007001; 5 Ob 558/94) und die Entscheidung über die Ordnungsstrafe daher vor der Entscheidung über das Rechtsmittel des Revisionsrekurswerbers ohnedies nicht vollstreckt werden kann.Obzwar sich auch der Antrag, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf die Entscheidung über die Ordnungsstrafe bezieht, ist über diesen (ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten) Antrag schon jetzt zu entscheiden. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil ein außerordentlicher Revisionsrekurs die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen nach Maßgabe des Paragraph 12, AußStrG hemmt (RIS-Justiz RS0007001; 5 Ob 558/94) und die Entscheidung über die Ordnungsstrafe daher vor der Entscheidung über das Rechtsmittel des Revisionsrekurswerbers ohnedies nicht vollstreckt werden kann.