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Entscheidung 9 Ob 58/03z×

Entscheidung 9 Ob 58/03z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob58/03z

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Peter H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 43.603,70), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 30. Dezember 2002, GZ 23 R 108/02y-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Derartiges wird in der Zulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

Nach den bindenden Feststellungen erwarb die Klägerin im Zuge einer Zwangsversteigerung eine Liegenschaft samt Wohngebäude in Kenntnis des vom Beklagten mit der Voreigentümerin hinsichtlich einer darin gelegenen Wohnung abgeschlossenen Mietvertrages. Die Vorinstanzen nahmen daraufhin zutreffend die Bindung der Klägerin an diesen Mietvertrag an. Diese Bindung ist vom Prinzip her auch nicht strittig. Die Revisionswerberin meint jedoch, dieser Mietvertrag sei nichtig. Ihre dabei zugrundegelegten strafrechtlichen Überlegungen, die den Beklagten in erster Instanz neben der Geschäftsführerin der Voreigentümerin als "Beitragstäter" qualifizieren und "vorsorglich" auch eine "Kollusion" zwischen diesen beiden Personen annehmen, finden in den getroffenen Feststellungen jedoch keine Grundlage. Die Willenserklärung des Beklagten mag durch Täuschung durch die Geschäftsführerin der Voreigentümerin zustandegekommen sein; allein dies änderte jedoch nichts am Zustandekommen des Mietvertrages, er wäre (durch den getäuschten Vertragsteil) bloß anfechtbar (Schwimann/Apathy, ABGB² römisch fünf Paragraph 870, Rz 1, 14 mwN; RIS-Justiz RS0014769).

Richtig ist, dass sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinn einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben kann (RIS-Justiz RS0022884). Hat aber nur eine der Parteien des Vertrages den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung beabsichtigt oder in Kauf genommen, erfordert der Schutz des Vertrauens des anderen Vertragsteiles die Einschränkung, dass er nicht gutgläubig war, dass ihm der Verstoß also erkennbar gewesen sein muss (3 Ob 572/92). Für den Mangel des guten Glaubens des Beklagten, der immerhin eine Mietzinsvorauszahlung von ATS 350.000 an die Vermieterin leistete, fehlen in den Feststellungen allerdings tragfähige Anhaltspunkte.

Mietverträge, die der Eigentümer trotz Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000, BGBl römisch eins 2000/59, abgeschlossen hat, sind nicht schon deshalb unwirksam (6 Ob 261/01b). Ein dadurch geschädigter Pfandgläubiger kann zwar schädigende Einwirkungen auch eines Dritten mit der dinglichen Devastationsklage abwehren; diese Klage setzt aber ein - hier jedoch fehlendes - Verschulden des Dritten voraus (RIS-Justiz RS0008346). Dazu kommt, dass der Klägerin als Ersteherin, wie bereits erwähnt, zur Zeit der Abgabe ihres Anbotes das Bestandverhältnis des Beklagten ohnedies bekannt war (RIS-Justiz RS0008355).

Textnummer

E70782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00058.03Z.0910.000

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030910_OGH0002_0090OB00058_03Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002700 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Der Ersteher einer Liegenschaft hat keinen Räumungsanspruch gegen einen Mieter, der nach Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gutgläubig Bestandrechte erworben hat, die bei der Schätzung der Liegenschaft auch berücksichtigt wurden (teilweise abwe …
RS0008346 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Mietverträge, die der Eigentümer trotz Einleitung des Versteigerungsverfahrens abgeschlossen hat, sind deshalb nicht unwirksam. Allerdings kann ein dadurch geschädigter Pfandgläubiger schädigende Einwirkungen auch eines Dritten mit der dinglichen Davastatio …
RS0008355 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Nur wenn es der Schutz des Erstehers erforderte, könnte ihm analog eine Devastationsklage zustehen; dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Ersteher zur Zeit der Abgabe seines Anbotes das Bestandverhältnis bekannt war.
RS0008356 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebo …
RS0014769 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
Verträge, die durch List oder Irreführung zustande kamen, sind nur relativ nichtig, bleiben also aufrecht, wenn sie nicht angefochten werden.
RS0022884 Rechtssatz 22.04.1975Zivilrecht
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf al …