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Entscheidung 9 Ob 58/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob58/24f

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S* 2010, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters G*, und der Mutter E*, beide vertreten durch Mag. Wilhelm Lackner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 22. April 2024, GZ 20 R 137/23f-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit Schreiben vom 16. 1. 2023 beantragte die Kinder- und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, die Obsorge für den Minderjährigen an sie zu übertragen.

[2] Das Erstgericht verkündete nach Einholung eines Gutachtens, am 28. 8. 2024 den Beschluss, den Eltern gemäß Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG die Obsorge in den Bereichen Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung vorläufig zu entziehen und dem Land als Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Satz 3 AußStrG für vorläufig verbindlich und vollstreckbar erklärt. Zugleich wurde mit den Eltern vereinbart, dass der Minderjährige am 29. 8. 2024 in eine Wohngemeinschaft gebracht wird, in der er sich seither aufhält.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Das von den Eltern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern.

[4]                  Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

[5] Der mj S* ist am * 2010 geboren und damit iSd Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung seit Vollendung des 14. Lebensjahres selbständig verfahrensfähig, wobei diese eigene Verfahrensfähigkeit auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren – vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen – beschränkt ist (7 Ob 209/05v mwN). Das vorliegende Verfahren betrifft diesen Bereich. Der Minderjährige ist daher antragslegitimiert, kann zu Begehren der anderen Parteien oder zu den Verfahrensergebnissen Stellung nehmen und Rechtsmittel erheben oder Rekursbeantwortungen erstatten. Vollendet das Kind das 14. Lebensjahr während des Verfahrens, stehen ihm ab diesem Zeitpunkt die Verfahrensrechte gemäß Paragraph 104, AußStrG zu (9 Ob 82/15x).

[6] Daraus ergibt sich, dass der Minderjährige, der vor der Entscheidung des Rekursgerichts das 14. Lebensjahr vollendet hat, selbst ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einbringen kann (7 Ob 209/05v mwN). Dabei bedarf er einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG). Allenfalls ist ihm auf Antrag Verfahrenshilfe zu gewähren (Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG). Es hat daher zunächst eine Zustellung der Rekursentscheidung und des Rechtsmittels der Eltern (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) an den Minderjährigen samt Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen.

[7]                  Erst nach Ablauf der Frist zur Einbringung eines eigenen Rechtsmittels oder zur Beantwortung des Revisionsrekurses wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.

Textnummer

E143596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00058.24F.0723.000

Im RIS seit

25.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20240723_OGH0002_0090OB00058_24F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0048818 Rechtssatz 1984 – zuletzt 05.08.2025Zivilrecht
Einem mündigen Kind soll womöglich nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden; der Wunsch des Kindes kann allerdings nicht allein den Ausschlag geben.
RS0048820 Rechtssatz 1994 – zuletzt 19.05.2026Zivilrecht
Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen we …
RS0106313 Rechtssatz 1996 – zuletzt 30.01.2025Zivilrecht
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind.
RS0129538 Rechtssatz 2014 – zuletzt 19.05.2026Zivilrecht
Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).
RS0130780 Rechtssatz 2016 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Kontakt anzusehen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrund …
RS0132193 Rechtssatz 2018 – zuletzt 24.06.2026Zivilrecht
Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen.