Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (§ 71 Abs 1 AußStrG) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, da zu den hier entscheidenden Fragen bereits Rechtsprechung besteht.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, da zu den hier entscheidenden Fragen bereits Rechtsprechung besteht.
Ein Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt nach Art 3 HKÜ als widerrechtlich wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt (1 Ob 51/02k; 2 Ob 80/03h ua). Hingegen soll durch die Anwendung des HKÜ eine Sorgerechtsentscheidung nicht vorweggenommen werden (Nademleinsky/Neumayr, IFR Rz 09.01). Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Art 3 HKÜ zurückgehalten werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Art 3 HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h). Demgemäß kommt es für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten anzunehmen, dass „ein gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.Ein Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt nach Artikel 3, HKÜ als widerrechtlich wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt (1 Ob 51/02k; 2 Ob 80/03h ua). Hingegen soll durch die Anwendung des HKÜ eine Sorgerechtsentscheidung nicht vorweggenommen werden (Nademleinsky/Neumayr, IFR Rz 09.01). Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Artikel 3, HKÜ zurückgehalten werden. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Artikel 3, HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h). Demgemäß kommt es für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten anzunehmen, dass „ein gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Nach den Feststellungen waren wohl die Karriereambitionen der Mutter das Hauptmotiv für die Übersiedlung nach Wien, doch konnte nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt in Wien auf eine bestimmte Zeit begrenzt sein sollte (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem zu 5 Ob 17/08y entschiedenen). Die diesbezügliche Rüge eines sekundären Verfahrensmangels ist insoweit verfehlt, als das Rekursgericht weitergehende oder andere Feststellungen ausdrücklich mangels Erweislichkeit nicht treffen konnte.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt (1 Ob 220/02p; 2 Ob 80/03h). Wenngleich Kinder ebenfalls durch eigene Lebensführung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, kommt doch dem Aufenthalt der Eltern speziell bei Kleinkindern Indizfunktion zu (Nademleinsky/Neumayr IFR Rz 01.39). Nach den Feststellungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Mutter, bei der sich das Kind ständig aufgehalten hat, nicht nur einen vorübergehenden Lebensmittelpunkt gewählt hat und ursprünglich auch der Vater hier seinen Aufenthalt nehmen wollte, jedoch später seine Meinung änderte. Weiters steht fest, dass das Kind auch in einer Kindergruppe integriert ist.
Wohl könnte sich der einer Aufenthaltsnahme entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten faktisch dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen im anderen Staat noch nicht als auf Dauer ausgelegt angesehen werden kann (1 Ob 220/02p); das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist (1 Ob 220/02p mwN). Nach dem eigenen Antragsvorbringen des Vaters lag der Zeitpunkt der endgültigen Weigerung der Mutter, mit dem Kind wieder in die USA zurückkehren zu wollen, bereits ca 6 Monate nach der gemeinsam beschlossenen Übersiedlung nach Wien, sodass die Annahme jedenfalls vertretbar ist, dass damals bereits ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes gegeben war. Auf die Frage, ob und inwieweit bedingte Zustimmungen zu einem Aufenthaltswechsel dem Entstehen eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen können, kommt es daher konkret genausowenig an, wie darauf, dass zweifelhaft sein muss, ob der Vater seinerseits überhaupt schon einen Aufenthalt in den USA hat, wohin das Kind zurückgebracht werden könnte. Ist somit - nach jedenfalls vertretbarer Auffassung - bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland gegeben, kann schon begrifflich ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinn des Art 3 HKÜ nicht vorliegen. Auf das vom Rekursgericht überdies angenommene Rückführungshindernis nach Art 13 lit b HKÜ kommt es daher ebenfalls nicht an. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).Wohl könnte sich der einer Aufenthaltsnahme entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten faktisch dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen im anderen Staat noch nicht als auf Dauer ausgelegt angesehen werden kann (1 Ob 220/02p); das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist (1 Ob 220/02p mwN). Nach dem eigenen Antragsvorbringen des Vaters lag der Zeitpunkt der endgültigen Weigerung der Mutter, mit dem Kind wieder in die USA zurückkehren zu wollen, bereits ca 6 Monate nach der gemeinsam beschlossenen Übersiedlung nach Wien, sodass die Annahme jedenfalls vertretbar ist, dass damals bereits ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes gegeben war. Auf die Frage, ob und inwieweit bedingte Zustimmungen zu einem Aufenthaltswechsel dem Entstehen eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen können, kommt es daher konkret genausowenig an, wie darauf, dass zweifelhaft sein muss, ob der Vater seinerseits überhaupt schon einen Aufenthalt in den USA hat, wohin das Kind zurückgebracht werden könnte. Ist somit - nach jedenfalls vertretbarer Auffassung - bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes im Inland gegeben, kann schon begrifflich ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinn des Artikel 3, HKÜ nicht vorliegen. Auf das vom Rekursgericht überdies angenommene Rückführungshindernis nach Artikel 13, Litera b, HKÜ kommt es daher ebenfalls nicht an. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs daher als unzulässig.