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Entscheidung 9 Ob 63/23i×

Entscheidung 9 Ob 63/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob63/23i

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei Ö*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1.) 1.266,60 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 1.861,20 EUR), aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. August 2023, GZ 5 R 67/23v-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Umfang des Feststellungsbegehrens samt dem darüber geführten Verfahren als nichtig auf und wies die Klage insoweit (wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) zurück.

[2] Dagegen richtet sich der innerhalb der Frist des Paragraph 521, Absatz eins, erster Satz ZPO eingebrachte Rekurs der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

[3] Hat sich das Erstgericht – wie hier – mit der Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt, ist der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem das Ersturteil (hier: teilweise) als nichtig aufgehoben wurde, auch ohne Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts mit Rekurs anfechtbar (2 Ob 232/22i; RS0116348). Dabei handelt es sich um einen Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO). Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig.

[4] Der Rekurs ist daher vom Erstgericht der Beklagten zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E140999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00063.23I.1218.000

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20231218_OGH0002_0090OB00063_23I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005861 Rechtssatz 1968 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gerich …
RS0005896 Rechtssatz 1967 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0013639 Rechtssatz 1955 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0045584 Rechtssatz 1971 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
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RS0045718 Rechtssatz 1971 – zuletzt 12.03.2026Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruches. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es …
RS0046249 Rechtssatz 1993 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
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RS0046861 Rechtssatz 1992 – zuletzt 26.09.2024Zivilrecht
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RS0069665 Rechtssatz 1986 – zuletzt 18.03.2024Zivilrecht
Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des A …
RS0108772 Rechtssatz 1997 – zuletzt 18.03.2024Zivilrecht
1) Wenn eine Schlichtungsstelle im Sinne des § 39 Abs 1 MRG besteht, hat der Streitrichter bei Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges die Klage zurückzuweisen (vgl RZ 1988/63) und nicht die Umdeutung der Klage sowie Überweisung in das außerstreitige Verf …
RS0116348 Rechtssatz 2002 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfa …
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