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Entscheidung 9 Ob 64/23m×

Entscheidung 9 Ob 64/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

9Ob64/23m

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen M*, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch die Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. September 2023, GZ 1 R 174/23t-93, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 5. Juni 2023, GZ 58 P 56/20k-90, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Vorinstanzen versagten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber dem Land Kärnten. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zu.

[2]           Mit seinem Revisionsrekurs strebt der (durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und den von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene) Betroffene die Genehmigung der Rechtshandlung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Akt ist aus folgenden Erwägungen dem Erstgericht zurückzustellen:

[3] 1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten finden sich in Paragraph 132, AußStrG, somit im 10. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“. Nach Paragraph 139, Absatz eins, AußStrG sind der vertretenen Person sämtliche Beschlüsse über die nach dem 10. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des AußStrG (Paragraphen 132 bis 138 AußStrG) getroffenen Maßnahmen zuzustellen. Paragraph 116 a, AußStrG findet sinngemäße Anwendung, weil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (zB Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge) die vertretene Person – wie im Erwachsenenschutzverfahren – unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren. Sie soll daher stets als verfahrensfähig gelten und Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 76, ). Die betroffene (= vertretene) Person ist demgemäß Partei des Verfahrens nach Paragraph 132, AußStrG, ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren (2 Ob 126/22a).

[4] 2. Gemäß Paragraph 116 a, AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand vergleiche Paragraph 119, AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in Paragraph 119, AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus (3 Ob 87/19v; 8 Ob 120/20k).

[5] 3. Somit steht der betroffenen bzw vertretenen Person in einem Verfahren nach Paragraph 132, AußStrG nicht nur ein eigenes Rechtsmittelrecht, sondern auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu (2 Ob 126/22a).

[6] 4. Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen haben, wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im (seine Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss.

[7] 5. Aus Paragraph 139, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG und dem Gesagten folgt weiters, dass dem Betroffenen auch der Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsrekursfrist sowie der diesen Antrag bewilligende Beschluss zuzustellen ist.

[8]                  6. Erst nach Rechtskraft des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Frist wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Textnummer

E141079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00064.23M.1218.000

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20231218_OGH0002_0090OB00064_23M0000_000

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