Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Grundsätzlich ist es Sache des Anfechtenden, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser Irrtum wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0093831; Bollenberger in KBB, § 871 Rz 19). Richtig ist aber, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Anfechtende den Vertrag auch in Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätte, dann, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung verursacht hat, nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung den Anfechtungsgegner trifft (RIS-Justiz RS0016209).Grundsätzlich ist es Sache des Anfechtenden, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser Irrtum wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0093831; Bollenberger in KBB, Paragraph 871, Rz 19). Richtig ist aber, dass die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Anfechtende den Vertrag auch in Kenntnis der wahren Sachlage geschlossen hätte, dann, wenn der Anfechtungsgegner den Irrtum durch die Unterlassung der gebotenen Aufklärung verursacht hat, nach der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung den Anfechtungsgegner trifft (RIS-Justiz RS0016209).
Diese zuletzt genannte Rechtsprechung kommt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hier nicht zum Tragen, weil der Beklagten eine Verletzung der sie treffenden Aufklärungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.
Zwar ist richtig, dass die Beklagte (bzw deren Mitarbeiter) zur Aufklärung des Klägers verpflichtet war, der seine erst sechs Jahre alte Ölheizung ausschließlich wegen der von ihm erhofften Heizkostenersparnis austauschen wollte. Eine genaue Analyse des festgestellten Sachverhalts zeigt aber, dass die vom Mitarbeiter der Beklagten abgegebenen Erklärungen den Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (durch unrichtige Angaben) nicht rechtfertigen:
Nach dem festgestellten und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt lagen den Berechnungen des Mitarbeiters der Beklagten einerseits und des Vertreters des Energiesparverbandes andererseits unterschiedliche Angaben des Klägers über seinen bisherigen Ölverbrauch zugrunde: Während der Mitarbeiter der Beklagten seinen Berechnungen den ihm genannten Ölverbrauch von 3.000 Litern zugrunde legte, ging der Vertreter des Energiesparverbandes - ebenfalls auf Grund von Angaben des Klägers - von einem Ölverbrauch von 3.500 Litern aus. Damit ist aber von vornherein klar, dass die vom Vertreter des Energiesparverbandes errechneten Heizkosten höher sein müssen, was aber dem Mitarbeiter der Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, zumal der von ihm zugrunde gelegte geringere Ölverbrauch nach den Feststellungen den ihm gegenüber gemachten Angaben des Beklagten entsprach.
Dazu kommt, dass der Vertreter des Energiesparverbandes mit „Durchschnittskosten des Pelletsverbandes" rechnete, die über dem Normalpreis lagen. Auch dass musste zu höheren Ergebnissen der Berechnung des Vertreters des Energiesparverbandes führen, ohne dass daraus dem Mitarbeiter der Beklagten ein Vorwurf zu machen ist. Im Übrigen unterscheiden sich die beiderseitigen Berechnungen nur in geringfügig unterschiedlichen Annahmen über das Verhältnis des Energiewerts von Öl und Pellets (2 : 1 bzw 2,2 : 1), wobei der Mitarbeiter der Beklagten den von ihm zugrunde gelegten Brennwert letztlich zum Anlass nahm, die erzielbare Heizkostenersparnis mit der Hälfte der bisherigen Heizkosten zu beziffern.
Legt man nun - um Vergleichbarkeit zu erzielen - der auf das Verhältnis 2,2 : 1 aufbauenden Berechnungsmethode des Vertreters des Energiesparverbandes ebenfalls den vom Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten genannten Ölverbrauch von 3.000 Litern jährlich und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu zahlenden Normalpreis für Pellets zugrunde, zeigt sich, dass die Angaben des Mitarbeiters der Beklagten gegenüber dem Kläger in Wahrheit von dem nach der Berechnungsmethode des Vertreters des Energiesparverbandes erzielten Ergebnis nicht entscheidend abweichen: Nach der aus der Beilage ./E ersichtlichen Berechnungsmethode des Vertreters des Energiesparverbandes ergibt sich unter den genannten Prämissen ein bei Umstellung auf Pellets zu erwartender Heizkostenaufwand von EUR 918,-, (so im Übrigen auch das Berufungsgericht auf S 14 des Berufungsurteils). Damit beträgt aber der Unterschied zu den Angaben des Mitarbeiters der Beklagten, der letztlich - vereinfachend - die ihm genannten Heizkosten halbiert hat, nur EUR 118 pro Jahr. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei seinen Angaben - wie schon das Erstgericht hervorhob - um das Ergebnis einer als solche deklarierten Annäherungsrechnung handelte („ca"), die zum Teil auf ihm ebenso annähernd („ca") genannten Grundlagen beruhte, reicht diese Differenz aber nicht aus, um den Vorwurf zu rechtfertigen, der Mitarbeiter der Beklagten habe seine Aufklärungspflicht durch unrichtige Angaben verletzt.
Da der Beklagten somit keine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, hat es im Sinne der oben genannten Rechtslage dabei zu bleiben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Wesentlichkeit des von ihm geltend gemachten Irrtums zu beweisen hat. Dieser Beweis ist ihm aber nicht gelungen, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die erzielbare Heizkostenersparnis nicht ca EUR 800,- sondern nur ca EUR 680,- betragen werde. Angesichts der unsicheren Prämissen und dem schon absehbaren Steigen des Ölpreises ist es bei dieser nur sehr geringen Differenz auch nicht möglich, ohne entsprechende Feststellungen zu unterstellen, dass redliche Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätten. Damit erweist sich aber - ohne dass auf die von der Beklagten geltend gemachten Auswirkungen der nachfolgenden Erhöhung des Ölpreises eingegangen werden müsste - die Anfechtung des Vertrages durch den Kläger als nicht berechtigt, sodass in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Da der Beklagten somit keine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, hat es im Sinne der oben genannten Rechtslage dabei zu bleiben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Wesentlichkeit des von ihm geltend gemachten Irrtums zu beweisen hat. Dieser Beweis ist ihm aber nicht gelungen, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die erzielbare Heizkostenersparnis nicht ca EUR 800,- sondern nur ca EUR 680,- betragen werde. Angesichts der unsicheren Prämissen und dem schon absehbaren Steigen des Ölpreises ist es bei dieser nur sehr geringen Differenz auch nicht möglich, ohne entsprechende Feststellungen zu unterstellen, dass redliche Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag nicht geschlossen hätten. Damit erweist sich aber - ohne dass auf die von der Beklagten geltend gemachten Auswirkungen der nachfolgenden Erhöhung des Ölpreises eingegangen werden müsste - die Anfechtung des Vertrages durch den Kläger als nicht berechtigt, sodass in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.