[9] Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht:
[10] Es gilt zunächst zu klären, ob die Revisionsrekurserhebung innerhalb der dafür offenstehenden Frist erfolgte, weil die Verbesserungsaufträge eine bereits eingetretene Verspätung nicht sanieren würden (RS0036281, RS0110935).
[11] 1. Die Zustellungswirkungen treten unabhängig vom Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung ein (RS0036701 [T6]). Die Rechtsmittelfrist begann daher am 9. 12. 2022 mit der persönlichen Übernahme zu laufen (die als tatsächliches Zukommen iSd § 7 ZustG auch die vom Betroffenen behaupteten Zustellmängel heilen würde) und endete am 23. 12. 2022. [11] 1. Die Zustellungswirkungen treten unabhängig vom Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung ein (RS0036701 [T6]). Die Rechtsmittelfrist begann daher am 9. 12. 2022 mit der persönlichen Übernahme zu laufen (die als tatsächliches Zukommen iSd Paragraph 7, ZustG auch die vom Betroffenen behaupteten Zustellmängel heilen würde) und endete am 23. 12. 2022.
[12] 2. Zwar sind die Tage des Postlaufs gemäß § 89 GOG nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, was auch bei einer Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt gilt (vgl RS0041682, RS0007053). [12] 2. Zwar sind die Tage des Postlaufs gemäß Paragraph 89, GOG nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, was auch bei einer Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt gilt vergleiche RS0041682, RS0007053).
[13] 3.1 In den Fällen des § 14 ZustG ist weiters jene Zeit dem Postlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der „Anstalt“ (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht (vgl RS0059684). [13] 3.1 In den Fällen des Paragraph 14, ZustG ist weiters jene Zeit dem Postlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der „Anstalt“ (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht vergleiche RS0059684).
[14] Dies wurde zu 3 Ob 110/85 damit begründet, dass Personen, deren Freiheit durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe beschränkt ist, nach den daran anknüpfenden gesetzlichen Vorschriften ihre Schriftstücke weder persönlich bei Gericht überreichen noch der Post zur Beförderung übergeben dürften. Ihr Schriftverkehr unterliege vielmehr der Überwachung, und welche Zeit dafür aufgewendet werde, könne der Einschreiter nicht beurteilen. Müsste er diese Verzögerung vor der Postaufgabe berücksichtigen und sein Rechtsmittel so frühzeitig der Anstaltsleitung übergeben, dass die Postaufgabe jedenfalls noch vor Ablauf der Frist stattfinde, würde die Frist ungebührlich abgekürzt.
[15] 3.2 Ob diese Wertungen auch auf die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus in Deutschland und die konkrete Postaufgabe übertragen werden können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Aus dem Akt ergibt sich lediglich, dass Patienten, die dort gemäß § 63 deutsches StGB untergebracht sind, Briefe auf eigene Kosten mittels Erwerb von Briefumschlägen und -marken „wegschicken“ dürfen. Weder lässt sich daraus ableiten, inwieweit Anstaltspersonal Sendungen überwacht und in die Postaufgabe involviert ist, noch wurde ein Bescheinigungsverfahren zur Behauptung des Betroffenen durchgeführt, dass er den versandfertigen Brief bereits am 23. 12. 2022 und somit am letzten Tag der Frist dem „Anstaltsleiter“ (bzw „Herrn P*“) übergeben habe. [15] 3.2 Ob diese Wertungen auch auf die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus in Deutschland und die konkrete Postaufgabe übertragen werden können, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Aus dem Akt ergibt sich lediglich, dass Patienten, die dort gemäß Paragraph 63, deutsches StGB untergebracht sind, Briefe auf eigene Kosten mittels Erwerb von Briefumschlägen und -marken „wegschicken“ dürfen. Weder lässt sich daraus ableiten, inwieweit Anstaltspersonal Sendungen überwacht und in die Postaufgabe involviert ist, noch wurde ein Bescheinigungsverfahren zur Behauptung des Betroffenen durchgeführt, dass er den versandfertigen Brief bereits am 23. 12. 2022 und somit am letzten Tag der Frist dem „Anstaltsleiter“ (bzw „Herrn P*“) übergeben habe.
[16] 4. Dazu sind ebenso Erhebungen erforderlich wie zum Grund für die vom Betroffenen behauptete unterlassene Zustellung der ersten Sendung. Aus den Angaben im Rechtsmittel ergibt sich, dass eine Zustellung der am 27. 12. 2022 aufgegebenen – und ordnungsgemäß adressierten – Sendung an das Erstgericht unterblieb, diese von der Post am 10. 1. 2023 an den Absender retourniert und von ihm am 12. 1. 2023 wieder „abgegeben“ wurde. Aus dem im Akt erliegenden Originalkuvert ist jedoch nicht ersichtlich, ob die Post die Sendung aus Eigenem retournierte und wenn ja, warum. Gegebenenfalls wird auch aufzuklären sein, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass laut der (elektronischen) Sendungsverfolgung der Deutschen Post zu der auf dem Kuvert aufscheinenden Sendungsnummer („Brief mit Einschreiben“) die Information erfolgt, dass die Sendung am 10. 1. 2023 „zugestellt“ wurde, also an jenem Tag, an dem der Betroffene die Sendung nach eigenen Angaben zurückbekommen hat.
[17] Grundsätzlich hat der Absender alles ihm Zumutbare für ein bei ordnungsgemäßem Postgang unverzügliches Einlangen der Sendung bei Gericht vorzukehren (vgl 6 Ob 644/85), sodass auch die Frage zu klären ist, ob die ursprüngliche Sendung ausreichend frankiert war und wer dafür Sorge zu tragen hatte. [17] Grundsätzlich hat der Absender alles ihm Zumutbare für ein bei ordnungsgemäßem Postgang unverzügliches Einlangen der Sendung bei Gericht vorzukehren vergleiche 6 Ob 644/85), sodass auch die Frage zu klären ist, ob die ursprüngliche Sendung ausreichend frankiert war und wer dafür Sorge zu tragen hatte.
[18] 5. Der Akt war daher für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen (vgl § 51 Abs 2 AußStrG) an das Erstgericht zurückzustellen. [18] 5. Der Akt war daher für die Durchführung der erforderlichen Erhebungen vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, AußStrG) an das Erstgericht zurückzustellen.
[19] Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen würde sich grundsätzlich zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers auswirken, weil ein Rechtsmittel nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat (RS0006965).
[20] Wenn der Revisionsrekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, wäre über den gleichzeitig erhobenen Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.