Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig aber nicht berechtigt.
Durch Art II des Bundesgesetzes BGBl I Nr 19/2001 wurde § 197 StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, aufgehoben. Rechtlich wurde Frauen dadurch die anonyme Geburt und die Weglegung des Kindes nach der Geburt in sogenannte „Babyklappen" ermöglicht (vgl auch den Erlass des BMJ JABl 36/2001). Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 404 Blg Nr 21. GP) sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität sicher sein. Wie das Rekursgericht richtig erkannte, entsteht durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines „Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach § 211 ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.Durch Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2001, wurde Paragraph 197, StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, aufgehoben. Rechtlich wurde Frauen dadurch die anonyme Geburt und die Weglegung des Kindes nach der Geburt in sogenannte „Babyklappen" ermöglicht vergleiche auch den Erlass des BMJ JABl 36 aus 2001,). Nach den Gesetzesmaterialien (JAB 404 Blg Nr 21. Gesetzgebungsperiode sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität sicher sein. Wie das Rekursgericht richtig erkannte, entsteht durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines „Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach Paragraph 211, ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.
Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung unter Beachtung des Wohls des Kindes zustande. Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter. Die Eltern des minderjährigen Wahlkindes sind in den Vertrag nicht eingebunden. Sie sind nach § 181 Abs 1 Z 1 ABGB aber insoweit Beteiligte des Verfahrens, als die Adoption idR nur mit ihrer Zustimmung bewilligt werden kann. Das Zustimmungsrecht der Eltern entfällt unter anderem, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist (§ 181 Abs 2 ABGB); zur Feststellung des unbekannten Aufenthalts sind eingehende zweckdienliche Erhebungen durchzuführen (SZ 73/84). Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden. Sollten die Eltern, insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden; dann ist ihre Zustimmung zur Adoption notwendig, weil die Eltern nicht mehr unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern. Dass die Adoption bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten bewilligt worden wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Die Frage der Anfechtbarkeit einer von der Antragstellerin anlässlich der Geburt abgegebenen Zustimmungserklärung stellt sich nicht; schon das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine formgültige Erklärung der Mutter (§ 258 AußStrG aF bzw § 86 AußStrG neu) nicht vorliegt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 185a ABGB bestehen keine Bedenken. Es steht dem Gesetzgeber durchaus frei, die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Statusentscheidungen einem bestimmten Verfahren mit Bindungswirkung gegenüber jedermann zuzuweisen. Dass dadurch nicht in unzumutbarer Weise in die Rechtssphäre dritter Personen eingegriffen wird, ist einerseits durch die Amtswegigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 184 ABGB, andererseits durch die Bestimmung des § 184 Abs 2 ABGB gewährleistet (3 Ob 541/80). Den Eltern bzw. der Mutter wird durch die Frist von sechs Monaten ausreichend Zeit gewährt, um sich der Tragweite ihrer ursprünglichen Entscheidung bewusst zu werden und diese nach reiflicher Überlegung gegebenenfalls zu revidieren. Auch im Sinne des Kindeswohls ist eine Fristsetzung dringend geboten, weil das Kind in geregelten und stabilen familiären Verhältnissen aufwachsen soll. Letztlich liefe die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin darauf hinaus, dass die Mutter auch noch Jahre nach einer anonymen Geburt die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen könnte, was zweifellos mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre.Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung unter Beachtung des Wohls des Kindes zustande. Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter. Die Eltern des minderjährigen Wahlkindes sind in den Vertrag nicht eingebunden. Sie sind nach Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB aber insoweit Beteiligte des Verfahrens, als die Adoption idR nur mit ihrer Zustimmung bewilligt werden kann. Das Zustimmungsrecht der Eltern entfällt unter anderem, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist (Paragraph 181, Absatz 2, ABGB); zur Feststellung des unbekannten Aufenthalts sind eingehende zweckdienliche Erhebungen durchzuführen (SZ 73/84). Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden. Sollten die Eltern, insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden; dann ist ihre Zustimmung zur Adoption notwendig, weil die Eltern nicht mehr unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern. Dass die Adoption bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten bewilligt worden wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Die Frage der Anfechtbarkeit einer von der Antragstellerin anlässlich der Geburt abgegebenen Zustimmungserklärung stellt sich nicht; schon das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine formgültige Erklärung der Mutter (Paragraph 258, AußStrG aF bzw Paragraph 86, AußStrG neu) nicht vorliegt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 185 a, ABGB bestehen keine Bedenken. Es steht dem Gesetzgeber durchaus frei, die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Statusentscheidungen einem bestimmten Verfahren mit Bindungswirkung gegenüber jedermann zuzuweisen. Dass dadurch nicht in unzumutbarer Weise in die Rechtssphäre dritter Personen eingegriffen wird, ist einerseits durch die Amtswegigkeit des Widerrufsverfahrens nach Paragraph 184, ABGB, andererseits durch die Bestimmung des Paragraph 184, Absatz 2, ABGB gewährleistet (3 Ob 541/80). Den Eltern bzw. der Mutter wird durch die Frist von sechs Monaten ausreichend Zeit gewährt, um sich der Tragweite ihrer ursprünglichen Entscheidung bewusst zu werden und diese nach reiflicher Überlegung gegebenenfalls zu revidieren. Auch im Sinne des Kindeswohls ist eine Fristsetzung dringend geboten, weil das Kind in geregelten und stabilen familiären Verhältnissen aufwachsen soll. Letztlich liefe die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin darauf hinaus, dass die Mutter auch noch Jahre nach einer anonymen Geburt die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen könnte, was zweifellos mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre.
Die Zurückweisung der Anträge der Mutter war somit im Ergebnis zutreffend, weil die Antragstellerin weder nach § 184 ABGB noch nach § 184a ABGB antragslegitimiert ist; ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Adoption ist gesetzlich nicht vorgesehen.Die Zurückweisung der Anträge der Mutter war somit im Ergebnis zutreffend, weil die Antragstellerin weder nach Paragraph 184, ABGB noch nach Paragraph 184 a, ABGB antragslegitimiert ist; ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Adoption ist gesetzlich nicht vorgesehen.