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Rechtssatz RS0121022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121022

Geschäftszahl

9Ob68/06z

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Rechtssatz

Durch Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes BGBlINr19/2001 wurde Paragraph 197, StGB, der das Verlassen eines Unmündigen unter Strafe gestellt hatte, aufgehoben. Rechtlich wurde Frauen dadurch die anonyme Geburt und die Weglegung des Kindes nach der Geburt in sogenannte „Babyklappen" ermöglicht vergleiche auch den Erlass des BMJ JABl36/2001). Nach den Gesetzesmaterialien (JAB404 BlgNr21. Gesetzgebungsperiode sollen diese Frauen vor der Aufdeckung ihrer Identität sicher sein. Durch die Übergabe eines Kindes im Wege eines „Babynests" oder durch eine Geburt, bei der die Mutter anonym bleibt, entsteht eine Situation, die derjenigen eines Findelkindes entspricht. Nach Paragraph 211, ABGB obliegt die Obsorge für im Inland aufgefundene Kinder unbekannter Eltern dem Jugendwohlfahrtsträger.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 68/06z
    Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 68/06z
    Veröff: SZ 2006/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20060811_OGH0002_0090OB00068_06Z0000_001