Rechtssatz RS0121023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121023
Entscheidungsdatum
19.10.2011
Rechtssatz
Da nach einer anonymen Geburt die Identität der Eltern bzw. der Mutter unbekannt ist, schließt der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag, wobei das Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ohne Beteiligung der Eltern durchgeführt wird. Vor Ablauf der sechsmonatigen Frist darf die Adoption allerdings auch in diesen Fällen nicht bewilligt werden. Sollten die Eltern, insbesondere die Mutter, nach der Überantwortung ihres Kindes im Wege einer Babyklappe oder einer anonymen Geburt den Wunsch haben, doch selbst für ihr Kind zu sorgen, so haben sie sich innerhalb des Zeitraumes von sechs Monaten zu melden; diesfalls ist ihre Zustimmung zur Adoption notwendig, weil die Eltern nicht mehr unbekannt sind. Sie können die Zustimmung verweigern und somit die Adoption verhindern.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 68/06z
Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 Ob 68/06z
Veröff: SZ 2006/118
- 4 Ob 148/11k
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 148/11k
Vgl auch; Beisatz: Eine Mutter, die keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat und mehr als sechs Monate unbekannten Aufenthaltes war, kann sich noch bis zur Beschlussfassung in erster Instanz gegen diese aussprechen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121023
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20060811_OGH0002_0090OB00068_06Z0000_002