Begründung:
Aufgrund eines Unterhaltsvergleiches vom 7. 6. 1999 ist der Vater verpflichtet, seit 1. 6. 1999 einen monatlichen Unterhalt von ATS 6.500 (= EUR 472,37) für die mj Nora zu zahlen.
Der Unterhaltssachwalter begehrte die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 auf EUR 603,18 und ab 1. 5. 2002 auf EUR 720. Der Erhöhungsantrag wurde sowohl mit einem höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters als auch mit gestiegenen Bedürfnissen der Minderjährigen begründet.
Der Vater bezog im maßgeblichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen (Privatentnahmen) von EUR 12.525. Außer für die mj Nora treffen ihn Sorgepflichten für fünf weitere Kinder.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 auf EUR 603,18 und für die Zeit ab 1. 5. 2002 auf EUR 720. Im Rechtsmittelverfahren bestritt der Vater die Unterhaltserhöhung nur insoweit, als für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 ein EUR 512 monatlich und ab 1. 5. 2002 ein EUR 550 monatlich übersteigender Unterhaltsbeitrag bestimmt wurde. Der Vater vertritt die Auffassung, auch in den Fällen des sogenannten "Unterhaltsstopps" sei die nach den bisherigen Grundsätzen berechtigte Unterhaltshöhe aufgrund der Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu kürzen.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, welches eine solche Entlastung nicht vorgenommen hatte. Grundsätzlich sei zwar ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs der - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke. Dieser Grundsatz sei jedoch auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger an Unterhalt zahle, als er nach der Prozentwertmethode zu zahlen hätte, nur eingeschränkt anzuwenden. Das Rekursgericht erachte es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Anschluss an eine Rekursentscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. 12. 2002, GZ 37 R 98/02s, für sachgerecht, für die zu gewährende steuerliche Entlastung den sich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhaltsbetrag heranzuziehen. Es erscheine unverständlich, dass im Falle der Minderung des Unterhaltsanspruches wegen Überschreitung der sogenannten "Luxusgrenze" eine Anrechnung der Transferleistungen ausgehend von diesem bereits gekürzten Unterhaltsanspruch sachlich gerechtfertigt sein solle. Diese Kürzung erfolge nämlich ausschließlich aus Gründen auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes, nämlich zur Vermeidung einer aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbaren Überalimentierung des Kindes, nicht hingegen, um den Unterhaltsschuldner zu entlasten. Wenn es daher - aus gänzlich anderen Gründen - de facto zu einer dem Unterhaltschuldner sonst nicht zustehenden Entlastung komme, sei diese auf eine ihm steuerlich selbst zustehende Entlastung wohl anzurechnen. Es sei daher bei der Berechnung der Kürzung des Geldunterhalts zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners von dem nach der Prozentsatzmethode berechneten Unterhaltsanspruch auszugehen und nicht vom Zwei- bzw Zweieinhalbfachen des altersentsprechenden Durchschnittsbedarfs. Diese Berechnung ergebe, dass der so durch Anrechnung der Transferleistungen gekürzte Unterhaltsanspruch während des Beobachtungszeitraums stets über dem Zweieinhalbfachen des Alters entsprechenden Druchschnittsbedarfs der mj Nora liege.Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, welches eine solche Entlastung nicht vorgenommen hatte. Grundsätzlich sei zwar ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs der - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke. Dieser Grundsatz sei jedoch auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger an Unterhalt zahle, als er nach der Prozentwertmethode zu zahlen hätte, nur eingeschränkt anzuwenden. Das Rekursgericht erachte es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Anschluss an eine Rekursentscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. 12. 2002, GZ 37 R 98/02s, für sachgerecht, für die zu gewährende steuerliche Entlastung den sich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhaltsbetrag heranzuziehen. Es erscheine unverständlich, dass im Falle der Minderung des Unterhaltsanspruches wegen Überschreitung der sogenannten "Luxusgrenze" eine Anrechnung der Transferleistungen ausgehend von diesem bereits gekürzten Unterhaltsanspruch sachlich gerechtfertigt sein solle. Diese Kürzung erfolge nämlich ausschließlich aus Gründen auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes, nämlich zur Vermeidung einer aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbaren Überalimentierung des Kindes, nicht hingegen, um den Unterhaltsschuldner zu entlasten. Wenn es daher - aus gänzlich anderen Gründen - de facto zu einer dem Unterhaltschuldner sonst nicht zustehenden Entlastung komme, sei diese auf eine ihm steuerlich selbst zustehende Entlastung wohl anzurechnen. Es sei daher bei der Berechnung der Kürzung des Geldunterhalts zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners von dem nach der Prozentsatzmethode berechneten Unterhaltsanspruch auszugehen und nicht vom Zwei- bzw Zweieinhalbfachen des altersentsprechenden Durchschnittsbedarfs. Diese Berechnung ergebe, dass der so durch Anrechnung der Transferleistungen gekürzte Unterhaltsanspruch während des Beobachtungszeitraums stets über dem Zweieinhalbfachen des Alters entsprechenden Druchschnittsbedarfs der mj Nora liege.
Angesichts der Abweichung dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie im Hinblick auf die Berechnung bei Vorliegen weiterer Sorgepflichten sei der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.Angesichts der Abweichung dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie im Hinblick auf die Berechnung bei Vorliegen weiterer Sorgepflichten sei der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 nur ein Unterhalt von monatlich EUR 512 und ab 1. 5. 2002 nur ein Unterhalt von monatlich EUR 550 festgesetzt werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Der Revisionsrekurswerber releviert in seinem Rechtsmittel nur die Abweichung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nicht jedoch die für die Anrechnung weiterer Sorgepflichten gewählte Methode.
Der Mutter der Minderjährigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zum Revisionsrekurs zu äußern.
Sie beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.