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Entscheidung 9 Ob 74/03b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob74/03b

Entscheidungsdatum

19.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nora A***** G*****, geboren 22. Mai 1992, vertreten durch die Mutter Sieglinde G*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Hans R*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 45 R 687/02s-92, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. August 2002, GZ 1 P 26/99g-81, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs des Vaters neuerlich zu entscheiden.

Text

Begründung:

Aufgrund eines Unterhaltsvergleiches vom 7. 6. 1999 ist der Vater verpflichtet, seit 1. 6. 1999 einen monatlichen Unterhalt von ATS 6.500 (= EUR 472,37) für die mj Nora zu zahlen.

Der Unterhaltssachwalter begehrte die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 auf EUR 603,18 und ab 1. 5. 2002 auf EUR 720. Der Erhöhungsantrag wurde sowohl mit einem höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters als auch mit gestiegenen Bedürfnissen der Minderjährigen begründet.

Der Vater bezog im maßgeblichen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen (Privatentnahmen) von EUR 12.525. Außer für die mj Nora treffen ihn Sorgepflichten für fünf weitere Kinder.

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 auf EUR 603,18 und für die Zeit ab 1. 5. 2002 auf EUR 720. Im Rechtsmittelverfahren bestritt der Vater die Unterhaltserhöhung nur insoweit, als für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 ein EUR 512 monatlich und ab 1. 5. 2002 ein EUR 550 monatlich übersteigender Unterhaltsbeitrag bestimmt wurde. Der Vater vertritt die Auffassung, auch in den Fällen des sogenannten "Unterhaltsstopps" sei die nach den bisherigen Grundsätzen berechtigte Unterhaltshöhe aufgrund der Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu kürzen.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes, welches eine solche Entlastung nicht vorgenommen hatte. Grundsätzlich sei zwar ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs der - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 140, ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezwecke. Dieser Grundsatz sei jedoch auf jene Fälle, in denen der Unterhaltspflichtige ohnehin weniger an Unterhalt zahle, als er nach der Prozentwertmethode zu zahlen hätte, nur eingeschränkt anzuwenden. Das Rekursgericht erachte es - entgegen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Anschluss an eine Rekursentscheidung des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. 12. 2002, GZ 37 R 98/02s, für sachgerecht, für die zu gewährende steuerliche Entlastung den sich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebenden Unterhaltsbetrag heranzuziehen. Es erscheine unverständlich, dass im Falle der Minderung des Unterhaltsanspruches wegen Überschreitung der sogenannten "Luxusgrenze" eine Anrechnung der Transferleistungen ausgehend von diesem bereits gekürzten Unterhaltsanspruch sachlich gerechtfertigt sein solle. Diese Kürzung erfolge nämlich ausschließlich aus Gründen auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes, nämlich zur Vermeidung einer aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbaren Überalimentierung des Kindes, nicht hingegen, um den Unterhaltsschuldner zu entlasten. Wenn es daher - aus gänzlich anderen Gründen - de facto zu einer dem Unterhaltschuldner sonst nicht zustehenden Entlastung komme, sei diese auf eine ihm steuerlich selbst zustehende Entlastung wohl anzurechnen. Es sei daher bei der Berechnung der Kürzung des Geldunterhalts zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners von dem nach der Prozentsatzmethode berechneten Unterhaltsanspruch auszugehen und nicht vom Zwei- bzw Zweieinhalbfachen des altersentsprechenden Durchschnittsbedarfs. Diese Berechnung ergebe, dass der so durch Anrechnung der Transferleistungen gekürzte Unterhaltsanspruch während des Beobachtungszeitraums stets über dem Zweieinhalbfachen des Alters entsprechenden Druchschnittsbedarfs der mj Nora liege.

Angesichts der Abweichung dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie im Hinblick auf die Berechnung bei Vorliegen weiterer Sorgepflichten sei der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1. 3. 2001 bis 30. 4. 2002 nur ein Unterhalt von monatlich EUR 512 und ab 1. 5. 2002 nur ein Unterhalt von monatlich EUR 550 festgesetzt werde; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Der Revisionsrekurswerber releviert in seinem Rechtsmittel nur die Abweichung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nicht jedoch die für die Anrechnung weiterer Sorgepflichten gewählte Methode.

Der Mutter der Minderjährigen wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zum Revisionsrekurs zu äußern.

Sie beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist im Umfang des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die grundsätzlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen von jenem Betrag zu ermitteln ist, der sich nach bisher allgemeinen Grundsätzen durch die von der Judikatur entwickelte "Luxusgrenze" ergibt, oder ob in diesen Fällen infolge der größeren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine solche Entlastung nicht (oder nur eingeschränkt) eintreten soll. Insbesondere in der zu 7 Ob 193/02m ergangenen Entscheidung wurde die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Rechtsansicht von Gitschthaler ausdrücklich abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, nichts daran ändere, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch bzw die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die dem Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sei und bleiben müsse. Eine fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, müsse daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte. Auch die vom Rekursgericht zitierte Rechtsauffassung eines anderen Rekursgerichtes wurde mittlerweile vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich verworfen (5 Ob 67/03v vom 8. 4. 2003). Die Argumentation des Rekursgerichtes bildet keinen Anlass, von der bisherigen Judikatur (RIS-Justiz RS0117017, zuletzt 9 Ob 27/03s und 5 Ob 67/03v) abzugehen. Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. Damit hat im Ergebnis der Unterhaltsberechtigte stets - sowohl in den Fällen durchschnittlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten als auch bei weit überdurchschnittlichem Einkommen - eine gewisse Einbuße hinzunehmen. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes würde hingegen dazu führen, dass in den Fällen des "Unterhaltsstopps" der Unterhaltspflichtige - mit Ausnahme des gesetzlichen Unterhaltsabsetzbetrags - keinerlei steuerliche Entlastung erfahren könnte, was gerade zu der verfassungsrechtlich unzulässigen Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren Einkommensbeziehern ohne Sorgepflichten führte. Dieses Ergebnis kann auch nicht als unbillig angesehen werden, zumal gerade in den Fällen des "Unterhaltsstopps" nicht gesagt werden kann, dass die (verhältnismäßig geringfügige) Kürzung des Unterhaltsanspruchs dazu führen würde, dass die Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten, seine Bedürfnisse zu befriedigen, in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre (9 Ob 27/03s).

Die zur Ermittlung der (reduzierten) Unterhaltspflichten des Vaters erforderlichen Berechnungen wird das Rekursgericht durchzuführen haben (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG).

Textnummer

E71613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00074.03B.1119.000

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20031119_OGH0002_0090OB00074_03B0000_000