Begründung:
Der Antragsteller ist aufgrund eines Kaufvertrags vom 11. 4. 2002 Eigentümer von 81/550stel Anteilen der Liegenschaft EZ *****, GB *****, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung W 4 und am PKW-Abstellplatz 6 verbunden ist. Der Wert des Liegenschaftsanteils des Antragstellers beläuft sich auf 115.000 EUR. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 686 m2, der für die dauerhafte Tunnelbenützung erforderliche Servitutsstreifen beträgt 199 m2, die Fläche für die temporäre Inanspruchnahme zusammen 75 m2. Auf dem Grundstück befindet sich ein mehrstöckiges Wohnhaus, das nach Südwesten orientiert ist. Das Grundstück grenzt an die Bahntrasse der Verbindungsbahn und ist in Form eines unregelmäßigen Vierecks ausgestaltet. (Die geringste Entfernung der gartenseitigen Hauswand bis zur angrenzenden Verbindungsbahn beträgt 30 m. Der Bahnkörper der Verbindungsbahn liegt ca 1 m höher als das Gartengelände.) Der geringste Abstand der gartenseitigen Hauswand bis zur Grenze der vorübergehenden Beanspruchung beträgt 3,5 m, bis zur Grenze der dauernden Beanspruchung 7,5 m. Unter dem Grundstück beträgt der Abstand zwischen der Oberkante des von der Beklagten zu errichtenden Tunnels und der Erdoberfläche 19,5 m. Der nur unter dem unverbauten Teil verlaufende Tunnel liegt somit in einer „unwirtschaftlichen" Tiefe, also einer solchen von mehr als 12 m. Das heißt, dass ab dieser Tiefe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nichts errichtet werden kann, was wirtschaftlich genutzt werden könnte (zB Brunnen oder Tiefgarage). Es gibt auch keine konkreten Pläne für die Errichtung eines solchen in die Tiefe ragenden Bauwerks. Mit Bescheid vom 14. 7. 2005, MA 64-1995/2004 verfügte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 64,
I. gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken 1989 (HlG), BGBl Nr. 135/1989, iVm § 2 Abs 2 Z 3 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes-EisbEG 1954, BGBl Nr. 71/1954, zugunsten der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die Enteignung für das Grundstück 76/21, inneliegend in EZ ***** der KG L***** hinsichtlich der Miteigentümer Dipl.-Ing. Hans-Christof H***** (Anteil 81/550-tel), Dr. Christine A***** (Anteil 57/1100-tel) sowie Peter A***** (57/1100-tel):römisch eins. gemäß Paragraphen 2, und 6 Absatz eins, des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken 1989 (HlG), Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes-EisbEG 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, zugunsten der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die Enteignung für das Grundstück 76/21, inneliegend in EZ ***** der KG L***** hinsichtlich der Miteigentümer Dipl.-Ing. Hans-Christof H***** (Anteil 81/550-tel), Dr. Christine A***** (Anteil 57/1100-tel) sowie Peter A***** (57/1100-tel):
1.) durch Einräumung einer Servitut der vorübergehenden Inanspruchnahme zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme während der Errichtung der Eisenbahntunnelanlage für unterirdische Bauarbeiten aller Art in der von der Behörde zu genehmigenden Form und Ausgestaltung einschließlich der technisch erforderlichen vorübergehenden und dauernden Bauhilfsmaßnahmen hinsichtlich der in den Grundeinlöseplänen der K***** OEG vom 3. 10. 2000, GZ 5617/7 (Plan Nr HL-AG G 00-L 1900-004 und 004a, je Index B), lila ausgewiesenen Teilfläche 013, 01 des Grundstücks 76/21, der EZ ***** der KG L*****, im Ausmaß von 67 m2 und der lila ausgewiesenen Teilfläche 013, 03 des Grundstücks 76/21, der EZ ***** der KG L*****, im Ausmaß von 8 m2, zusammen daher 75 m2 und zur Duldung des Verbleibs von unterirdischen Baumaßnahmen aller Art ab einer Tiefe laut den angeführten Grundeinlöseplänen nach Baufertigstellung,
2.) sowie durch Einräumung einer Tunnelservitut ohne Bauverbot auf Dauer zur Duldung der Einrichtung, des Bestands und des Betriebs einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage, die in geschlossener Bauweise errichtet wird, hinsichtlich der in den Grundeinlöseplänen der K***** OEG vom 3. 10. 2000, GZ 5617/7 (Plan Nr. HL-AG G 00-L 1900-004 und 004a, je Index B) rosa ausgewiesenen Teilfläche 013, 02 des Grundstücks 76/21 der EZ ***** GB KG L*****, im Ausmaß von 199 m2, nach Maßgabe dieser Grundeinlösepläne, die einen Bestandteil des Bescheids bilden.
In Punkt II. setzte die MA 64 gemäß § 6 Abs 1 HlG die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Servitut für Dipl.-Ing. Hans Christof H***** mit 1.016,40 EUR sowie für andere Personen mit geringeren Beträgen fest. Der ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wurde gemäß § 6 HlG iVm § 59 Abs 2 AVG aufgetragen, diese Beträge binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheids an die Enteignungsgegner, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. 8. 2005 zugestellt und erwuchs hinsichtlich der Enteignungsverfügung durch Servitutsbegründung (nicht jedoch hinsichtlich der Entschädigung) am 26. 8. 2005 in Rechtskraft (unstrittig AS 3, 33).In Punkt römisch zwei. setzte die MA 64 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HlG die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt römisch eins. genannten Servitut für Dipl.-Ing. Hans Christof H***** mit 1.016,40 EUR sowie für andere Personen mit geringeren Beträgen fest. Der ÖBB Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wurde gemäß Paragraph 6, HlG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG aufgetragen, diese Beträge binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheids an die Enteignungsgegner, gegebenenfalls zu Handen deren Rechtsvertreter, zur Auszahlung zu bringen oder bei Gericht zu hinterlegen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. 8. 2005 zugestellt und erwuchs hinsichtlich der Enteignungsverfügung durch Servitutsbegründung (nicht jedoch hinsichtlich der Entschädigung) am 26. 8. 2005 in Rechtskraft (unstrittig AS 3, 33).
Das Erstgericht setzte 1.) als Entschädigung für die auf Dauer zur Duldung der Errichtung, des Bestands und des Betriebs einer unterirdischen Eisenbahntunnelanlage eingeräumte Servitut hinsichtlich der Anteile des Antragstellers einen Betrag von 945,16 EUR fest und trug 2.) der Antragsgegnerin auf, dem Antragsteller diesen Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen. Für die Enteignung durch Einräumung einer Servitut der vorübergehenden Inanspruchnahme zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme während der Errichtung der Eisenbahntunnelanlage für unterirdische Bauarbeiten aller Art in der von der Behörde zu genehmigenden Form und Ausgestaltung einschließlich der technisch erforderlichen vorübergehenden und dauernden Bauhilfsmaßnahmen im Ausmaß von 75 m2 setzte das Erstgericht „ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der vorübergehenden Servitut" eine Entschädigung für die Dauer der Baumaßnahmen in der Höhe von 142,49 EUR jährlich fest (Punkt 3.).
Das Erstgericht stellte fest, dass die Permanentservitut zu einer Verkehrswertminderung des Gesamtgrundstücks von 6.417,95 EUR führe, wobei nur diese, auf der Basis der in Anspruch genommenen Servitutsfläche ermittelte Wertminderung festgestellt werden könne, nicht jedoch eine merkantile Wertminderung auch des Hauses oder der Wohnungen. Betreffend die 81/550stel Anteile des Antragstellers betrage die Wertminderung daher 945,16 EUR. Die temporäre Wertminderung der vorübergehenden Servitut betrage für das Gesamtgrundstück 967,50 EUR jährlich, auf die 81/550stel Anteile des Antragstellers entfallen somit 142,49 EUR jährlich. Das Erstgericht führte aus, dass die vom Sachverständigen gewählte Methode (prozentuelle Abwertung des durch die Servituten in Anspruch genommenen Grundstücksstreifens den in Wien üblichen Ablösebeträgen bei U-Bahn-Bauten entspreche und dieses Verfahren geeignet sei, eine brauchbare Bewertungsgrundlage abzugeben. Eine Wertminderung des Restgrundstücks könne schon mangels Anwendbarkeit der Vergleichswertmethode nicht festgestellt werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erachtete die vom Sachverständigen gewählte Methode ebenfalls als zulässig und verneinte die Notwendigkeit einer ergänzenden Schätzung oder der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen. Hinsichtlich der Temporärservitut vertrat es die Rechtsauffassung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn einer Rentenzahlung (für die Dauer der vorübergehenden Inanspruchnahme) nur die grundbücherliche Einverleibung sein könne, das Begehren des Antragstellers auf Beginn der Rentenzahlungsfrist ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids sei daher jedenfalls unberechtigt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil einer Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 282/05t) wohl die Berücksichtigung einer merkantilen Wertminderung der Restliegenschaft, nicht aber zu entnehmen sei, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz einer solchen Wertminderung zustehe. Die Frage des Beginns der Zeit für die Zahlung einer Entschädigungsrente für eine vorübergehende Servitut stelle ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage dar.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Aufhebungsantrag hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungshöhe und - erkennbar - mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich des Beginns des Laufs einer Rentenzahlung für die vorübergehende Servitut.