Begründung:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 13. 1. 1995, GZ 1 C 82/94-49, wurde im Vorprozeß die am 8. 1. 1990 zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden. Infolge Berufung der Beklagten änderte das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 6. 6. 1995, GZ 1 R 166/95-80, dahin ab, daß die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile geschieden wurde. Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien wurden vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (9 Ob 1577/95).
Der Kläger brachte am 27. 3. 1998 beim Landesgericht Feldkirch, dem Berufungsgericht des Vorprozesses, eine Wiederaufnahmsklage ein, in welcher er geltend machte, in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt zu sein und Beweismittel aufgefunden zu haben, deren Vorbringen und Benützung im Ehescheidungsverfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO). Es sei ihm in der zweiten Märzhälfte des Jahres 1998 zugetragen worden, daß seine geschiedene Ehegattin, die Beklagte, während aufrechter Ehe ein ehewidriges intimes Verhältnis Josef G***** gehabt hätte, der diese Beziehung gegenüber dem Kläger eingestanden habe.Der Kläger brachte am 27. 3. 1998 beim Landesgericht Feldkirch, dem Berufungsgericht des Vorprozesses, eine Wiederaufnahmsklage ein, in welcher er geltend machte, in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt zu sein und Beweismittel aufgefunden zu haben, deren Vorbringen und Benützung im Ehescheidungsverfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO). Es sei ihm in der zweiten Märzhälfte des Jahres 1998 zugetragen worden, daß seine geschiedene Ehegattin, die Beklagte, während aufrechter Ehe ein ehewidriges intimes Verhältnis Josef G***** gehabt hätte, der diese Beziehung gegenüber dem Kläger eingestanden habe.
Mit Beschluß vom 6. 4. 1998, GZ 1 R 183/98i-2, sprach das Landesgericht Feldkirch seine Unzuständigkeit aus und überwies die Wiederaufnahmsklage an das zuständige Bezirksgericht Bregenz (= Erstgericht des Vorprozesses), bei dem die überwiesene Klage am 28. 4. 1998 einlangte. Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs des Klägers blieb erfolglos (9 Ob 169/98p).
Mit Beschluß vom 19. 10. 1998, GZ 2 C 30/98a-15, wies das Bezirksgericht Bregenz die Wiederaufnahmsklage als verspätet zurück. Davon ausgehend, daß der Kläger etwa 1 bis 2 Tage vor dem 23. 3. 1998 erfahren habe, daß es (während aufrechter Ehe) zu intimen Beziehungen zwischen der Beklagten und Josef G***** gekommen sei, der Kläger sohin seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund gehabt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, daß durch die Einbringung der Wiederaufnahmsklage beim unzuständigen Gericht auf die Tage des Postlaufes nicht Bedacht genommen werden könne. In einem derartigen Fall sei vielmehr auf das spätere Einlangen der Klage beim zuständigen Gericht abzustellen. Dieses Einlangen sei jedoch erst am 28. 4. 1998, sohin nach Ablauf der bei einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO einzuhaltenden Notfrist von 4 Wochen erfolgt.Mit Beschluß vom 19. 10. 1998, GZ 2 C 30/98a-15, wies das Bezirksgericht Bregenz die Wiederaufnahmsklage als verspätet zurück. Davon ausgehend, daß der Kläger etwa 1 bis 2 Tage vor dem 23. 3. 1998 erfahren habe, daß es (während aufrechter Ehe) zu intimen Beziehungen zwischen der Beklagten und Josef G***** gekommen sei, der Kläger sohin seit diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund gehabt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, daß durch die Einbringung der Wiederaufnahmsklage beim unzuständigen Gericht auf die Tage des Postlaufes nicht Bedacht genommen werden könne. In einem derartigen Fall sei vielmehr auf das spätere Einlangen der Klage beim zuständigen Gericht abzustellen. Dieses Einlangen sei jedoch erst am 28. 4. 1998, sohin nach Ablauf der bei einer Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 534, Absatz eins und 2 Ziffer 4, ZPO einzuhaltenden Notfrist von 4 Wochen erfolgt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Werde beispielsweise eine Berufung unrichtigerweise direkt beim Rechtsmittelgericht eingebracht, entscheide für die Einhaltung der Berufungsfrist der Tag des Einlangens beim zuständigen Erstgericht. Nur wenn die Berufung dort innerhalb der Rechtsmittelfrist einlange, sei sie als rechtzeitig erhoben anzusehen. Da auch eine Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittel im weiteren Sinn anzusehen sei, entscheide auch in diesem Fall für die Rechtzeitigkeit das Einlangen der Klage beim zuständigen Gericht. Das Risiko der Dauer der Übersendung der Klage vom unzuständigen an das zuständigen Gericht trage der Wiederaufnahmskläger. Der Revisionsrekurs sei jedoch zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage im Falle der Einbringung beim unzuständigen Gericht fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.