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Entscheidung 9 Ob 78/26z×

Entscheidung 9 Ob 78/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob78/26z

Entscheidungsdatum

30.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.577,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2026, GZ 14 R 70/26f-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]         Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten vergleiche etwa 1 Ob 84/26y mwN).

Textnummer

E148898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00078.26Z.0930.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20260930_OGH0002_0090OB00078_26Z0000_000