Entscheidung 9 Ob 78/26z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
30.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stiefsohn, die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm und den Hofrat Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 35.577,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2026, GZ 14 R 70/26f-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl etwa 1 Ob 84/26y mwN). Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten vergleiche etwa 1 Ob 84/26y mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00078.26Z.0930.000
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2026
Dokumentnummer
JJT_20260930_OGH0002_0090OB00078_26Z0000_000