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Entscheidung 9 Ob 8/05z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob8/05z

Entscheidungsdatum

02.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Andreas K*****, geb 20. November 1997, und der mj Tatjana K*****, geb 18. September 1999, beide vertreten durch die Mutter Michaela K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wegen Unterhaltserhöhung, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Andreas M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 30. November 2004, GZ 2 R 277/04p-112, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 11. Oktober 2004, GZ 8 P 80/00m-108, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater hat sich mit Scheidungsvergleich (13 C 28/00d BG Knittelfeld) vom 4. 5. 2000 zu einem mtl Unterhaltsbetrag von jeweils ATS 2.000 (EUR 145,35), beginnend ab 1. 6. 2000, für den Sohn Andreas und die Tochter Tatjana verpflichtet. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Antrag vom 12. 8. 2002 begehrten die Kinder die Erhöhung des Unterhalts, und zwar zuletzt nach mehrfacher Änderung auf EUR 600 mtl je Kind ab Juni 2000.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung weiterer Unterhaltsbeträge zuzüglich zu jenen laut Vergleich, und zwar hinsichtlich des mj Andreas zu weiteren EUR 154,65 mtl ab 1. 6. 2000, sukzessive ansteigend bis zu weiteren EUR 454,65 mtl ab 1. 11. 2003, zusammen mit dem Unterhaltsbetrag laut Vergleich sohin zu EUR 600 mtl, sowie hinsichtlich der mj Tatjana zu weiteren EUR 154,65 mtl ab 1. 6. 2000, sukzessive ansteigend bis zu weiteren EUR 364,65 mtl ab 1. 7. 2004, zusammen mit dem Unterhaltsbetrag laut Vergleich sohin zu EUR 510 mtl.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Vaters den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die dem Vater auferlegten Unterhaltsbeträge reduzierte, und zwar hinsichtlich des mj Andreas zusammen mit dem Unterhaltsbetrag laut Vergleich auf EUR 252,15 mtl ab 1. 10. 2000, sukzessive ansteigend bis zu EUR 530 mtl ab 1. 7. 2004, sowie hinsichtlich der mj Tatjana zusammen mit dem Unterhaltsbetrag laut Vergleich auf EUR 252,15 mtl ab 1. 10. 2000, sukzessive ansteigend bis zu EUR 410 mtl ab 1. 7. 2004. Weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs wegen der Einzelfallbezogenheit nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage nach dem AußStrG alt, RGBl 1854/208, dessen Bestimmungen noch auf den vorliegenden Revisionsrekurs anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu, BGBl I 2003/111):

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG alt den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 AußStrG alt einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Rekursentscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG alt. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den selben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbeitrags begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543). Das Sechsunddreißigfache der begehrten Mehrleistung übersteigt je Kind nicht EUR 20.000.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG alt). Dies gilt auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109503).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 78/04w ua).

Textnummer

E76009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00008.05Z.0202.000

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050202_OGH0002_0090OB00008_05Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013386 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe d …
RS0042163 Rechtssatz 02.04.1974Zivilrecht
Die weder ausdrücklich noch mittelbar bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen sind für das Berufungsgericht und Revisionsgericht bindend.
RS0042165 Rechtssatz 22.05.1991Zivilrecht
Der Verfahrensgrundsatz des § 498 Abs 1 ZPO gilt auch im Rekursverfahren.
RS0047430 Rechtssatz 26.01.1995Zivilrecht
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht.
RS0047550 Rechtssatz 25.01.1994Zivilrecht
Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die F …
RS0047686 Rechtssatz 02.05.1990Zivilrecht
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Ei …
RS0062441 Rechtssatz 20.04.1993Zivilrecht
Der Umstand, daß die Beweisregeln auch für die vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass, in den Fällen, in denen der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt ist und von der Unmöglichkeit der Durchführun …