Entscheidungsgründe:
Am 3. 6. 2005 veranstaltete der erstbeklagte Elternverein einer Volksschule ein Sommerfest, bei dem der damals achtjährige Erstkläger bei einem Unfall mit einem Kinder-Quad schwer verletzt wurde. Der Zweitbeklagte war zu diesem Zeitpunkt Obmann des Erstbeklagten, die Drittbeklagte Schriftführerin und die Viertbeklagte Kassiererin. Der Zweitkläger ist der Vater des Erstklägers.
Für die Gesamtorganisation des vom Erstbeklagten - wie bereits in den Jahren zuvor - veranstalteten Sommerfests war der Zweitbeklagte verantwortlich. Er meldete die Veranstaltung, zu der er 600 bis 700 Besucher erwartete, beim Magistrat der Stadt Wien an. Dieser erteilte mit Bescheid vom 17. 5. 2005 die Bewilligung, am 3. 6. 2005 von 16:00 bis 24:00 Uhr den öffentlichen Grund und den darüber befindlichen Luftraum am vor der Schule gelegenen Platz durch Abhaltung eines Schulfests mit der Aufstellung eines Bühnen-LKW, einer Luftburg, Verpflegungsständern, Tischen und Bänken, Infoständen, einem Kletterturm und diversen Kinderanimationen zu nützen. Bei der dem Bescheid vorangegangenen Verhandlung an Ort und Stelle wurde einem Vertreter des Erstbeklagten mitgeteilt, dass der Platz auch für eine Vorstellung der „K*****" - also für eine Vorführung von Kleinmotorrädern - verwendet werden dürfe und dass dafür keine besondere Genehmigung erforderlich sei.
Der Erstbeklagte schloss mit den verschiedenen Aufstellern der einzelnen am Fest gebotenen Attraktionen keine schriftlichen Verträge. Ihnen wurde am Festgelände ein Platz zugewiesen. Für die Absicherung und Betreuung ihrer Stationen während des Festes hatten sie selbst zu sorgen. Vorgaben hiefür erhielten sie nicht. Mitglieder des Erstbeklagten halfen weder beim Aufbau noch beim Betrieb der Attraktionen. Eine Haftpflichtversicherung für allfällige Unfälle wurde nicht abgeschlossen.
Kinder-Quads sind auf die Größe von Kindern angepasste vierrädrige Motorräder, vergleichbar mit Go-Karts, die jedoch mit einer Lenkstange gelenkt werden und bei denen der Fahrer auf einem Sattel sitzt. M***** P***** war Eigentümer derartiger Quads. Er ist mit seinen beiden Kindern bei den „K*****", also bei einer Organisation aktiv, in deren Rahmen seine Söhne - ebenso wie der Erstkläger - auf Kindermotocrossmaschinen Rennen fuhren. P***** hatte bereits beim Sommerfest 2004 Motorräder ausgestellt. Da dieses Angebot bei den Kindern gut angekommen war, fragte ihn der Zweitbeklagte, ob er auch für das Sommerfest 2005 eine Attraktion zur Verfügung stellen könne. P***** erklärte sich daraufhin bereit, seine Quads für das Fest zu Verfügung zu stellen und die Kinder damit fahren zu lassen. Die von ihm zur Verfügung gestellten Quads erreichen eine Spitzengeschwindigkeit von etwa 30 km/h, konnten aber auf dem Festplatz aufgrund des vorgegebenen Radius nur eine Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/h erreichen.
Der Erstbeklagte und P***** vereinbarten, dass letzterer die Quads zur Verfügung stellen und „etwas hinstellen" werde, womit die Kinder fahren können. P***** werde dabei sein. Konkrete Anweisungen, was P***** zu tun habe, gab ihm der Erstbeklagte nicht. P***** bot an, auf dem ihm zur Verfügung gestellten Platz einen „Kreis" aufzustellen, anwesend zu sein, und Sprit sowie Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Er sagte auch zu, dass das Tempo nicht zu hoch sein werde. Er werde kein Geld nehmen.
Am Tag vor dem Fest wurde die Einfahrt in den Festplatz mit einer rot-weiß-roten Baustellenabsperrung aus Latten und Holzständern abgesperrt. Am Festtag half ein Mitglied des Erstbeklagten dem M***** P***** beim Befestigen von Plakaten an dieser Absperrung. Weitere Hilfe lehnte P***** ab, weil er die Absperrbänder selbst befestigen könne. Auch Hilfe bei der Betreuung des Stands war P***** angeboten worden, von diesem aber mit der Bemerkung abgelehnt worden, dass dies allenfalls dann erforderlich wäre, wenn der Andrang riesig werde. Der Erstbeklagte erklärte ihm, er solle sich melden, wenn er Hilfe brauche. Dass P***** während des Festes um Hilfe für die Betreuung seines Stands bat, ist nicht feststellbar.
P***** hatte im Vorfeld des Festes erklärt, „dass jemand von den K***** kommen werde". Dass dabei besprochen worden wäre, dass der Zweitkläger dem M***** P***** bei seiner Station helfen werde, ist nicht feststellbar. P***** ging aber davon aus, dass ihm der Zweitkläger helfen werde, wenn dies erforderlich sein sollte. Soweit der Platz unmittelbar vom Gehsteig begrenzt wird, befinden sich am Gehsteig - etwa 30 cm von der Gehsteigkante entfernt - grüne Boller, die das Befahren des Gehsteigs mit Fahrzeugen verhindern sollen. An diesen Bollern und zwei an der Einfahrt zum Platz vorhandenen Verkehrszeichen befestigte P***** ein rot-weißes (Baustellen-)Absperrband, um das Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu verhindern. In der Mitte des Platzes stellte er Pylonen (Haberkornhütchen) in einem Kreis mit einem Durchmesser von etwa vier Metern auf. Er steckte so für die Quads eine Kreisbahn ab, die innen durch die aufgestellten Verkehrsleitkegel, außen durch den Fahrbahnrand und die dort befindliche Gehsteigkante begrenzt wurde. Er stellte auch ein Partyzelt mit einer Werbeaufschrift für die K***** auf. Auch eine Werbeaufschrift für ein Taxi-Unternehmen des Zweitklägers war am Zelt angebracht.
Die Kläger kamen über Einladung von P***** zum Fest. Er hatte ihnen mitgeteilt, dass er Quads ausstellen werde. Dass er sich vom Zweitkläger Hilfe erwarte, sagte P***** nicht. Tatsächlich wurden die Quads von P***** und seinen Söhnen betreut. Zunächst wurde vom Erstbeklagten für das Fahren mit den Quads ein Fahrgeld von 40 Cent eingehoben. Ob dies auch noch zum Unfallszeitpunkt der Fall war, ist nicht feststellbar.
Als die Kläger zum Festgelände kamen, war das Fest bereits im Gang. Der Erstkläger fuhr einige Runden mit den Quads. Er zahlte dafür kein Entgelt. Schließlich unterhielt sich der Zweitkläger mit P*****, während der Erstkläger den Kindern beim Quadfahren zusah. Er stand dabei am Gehsteig außerhalb der Absperrung.
Zu Beginn des Festes setzte P***** die Kinder auf die Quads und erklärte ihnen, wie sie mit Gas und Bremsen umgehen sollten. Als der Andrang größer wurde, wuchs ihm die Betreuung der Station über den Kopf. Er zog sich zu seinem Zelt zurück und sprach mit den Besuchern. Eine Einweisung der Kinder in die Bedienung der Quads fand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
Gegen 17:00 Uhr setzte sich ein Kind auf ein Quad und fuhr geradeaus los. Es verlor dabei die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß ungebremst gegen den Randstein. Der Erstkläger, der sich an dieser Stelle am Gehsteig befand, wurde durch das auf den Gehsteig katapultierte Quad am rechten Fuß getroffen, wodurch er schwer verletzt wurde. Letztlich mussten ihm drei Zehen teilamputiert werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er noch weitere Eingriffe über sich ergehen lassen muss. Auch Narbenprobleme sind nicht ausgeschlossen.
Dritt- und Viertklägerin waren mit dem hier interessierenden Bereich der Veranstaltung nicht befasst.
Der Erstkläger begehrte von den Beklagten zuletzt 27.000 EUR an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für die Unfallsfolgen haften. Der Zweitkläger begehrte die Zahlung von 1.071,76 EUR an diversen Kosten der Heilbehandlung seines Sohns. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse machten sie geltend, dass die Beklagten die ordnungsgemäße Absicherung der Fahrtstrecke unterlassen haben. Die Kinder seien weder vor dem Antritt der Fahrten instruiert, noch während der Fahrt beaufsichtigt worden. Aus diesem Grund habe ein Kind die Herrschaft über das von ihm gelenkte Quad verloren, wodurch es zum Unfall gekommen sei. Zweck der Veranstaltung sei die Erzielung von Einnahmen zur Finanzierung von Projekten des Erstbeklagten gewesen. Diesen treffe im Rahmen seiner vertraglichen Organisationspflicht die Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass die Besucher in ihrer körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten hafteten aufgrund der deliktischen Verletzung der sie als ausführende Organe des Erstbeklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht sowie der Missachtung der Schutzbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Der Zweitkläger habe als Vater des Erstklägers die geltend gemachten und durch die Sozialversicherung nicht gedeckten Heilbehandlungskosten ausgelegt.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Das Fest sei ordnungsgemäß angemeldet und bewilligt worden. Die Zurverfügungstellung der Quads sei eine Gefälligkeit gewesen, sodass dadurch keine vertragliche Beziehung zwischen Erstkläger und Erstbeklagtem zustande gekommen sei. Die Fahrtstrecke sei auch ordnungsgemäß abgesichert gewesen. Verantwortlich dafür sei M***** P***** gewesen. Der Zweitbeklagte habe diesen ausdrücklich gefragt, ob er Hilfe benötige, was P***** abgelehnt habe, da ihm jemand helfen werde. Vor Antritt der Fahrten seien die Kinder von P***** instruiert worden. Dies habe nur er machen können, weil nur er sich mit den Quads ausgekannt habe. Die Aufsicht über die Kinder habe P***** gehabt, nicht jedoch der Erstbeklagte oder dessen Organe. P***** habe die Mithilfe des Vereins abgelehnt. Der Erstkläger trage im Übrigen ein Mitverschulden am Unfall, weil sein rechter Fuß über die Bordsteinkante geragt sei und er nur - zum Quadfahren ungeeignete - Sandalen getragen habe. Auch den Zweitkläger treffe ein Mitverschulden, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Als mit den Gefahren dieses Sports vertrauter Motocrossfahrer hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass der Erstkläger nicht im Gefahrenbereich steht.
Am 12. 11. 2007 hat sich der Erstbeklagte gemäß § 28 VereinsG 2002 und § 14 seiner Statuten freiwillig aufgelöst. Die Kläger beantragten, das Verfahren dessen ungeachtet auch gegen den Verein fortzusetzen.Am 12. 11. 2007 hat sich der Erstbeklagte gemäß Paragraph 28, VereinsG 2002 und Paragraph 14, seiner Statuten freiwillig aufgelöst. Die Kläger beantragten, das Verfahren dessen ungeachtet auch gegen den Verein fortzusetzen.
Das Erstgericht gab mit Teil- und Zwischenurteil den Zahlungsbegehren beider Kläger gegen den Erstbeklagten dem Grunde nach und dem Feststellungsbegehren des Erstklägers gegen den Erstbeklagten statt. Das Klagebegehren gegen die Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten wies es ab.
Der erstbeklagte Verein, dessen Parteifähigkeit durch die Auflösung nicht erloschen sei, habe gegenüber den Besuchern des Festes für die ausreichende Sicherung gegen daraus entstehende Gefahren zu sorgen und dabei auch für das Verschulden von M***** P***** wie für eigenes Verschulden einzustehen. Dieser habe nicht alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen getroffen. Insbesondere seien zum Unfallszeitpunkt die Kinder nicht mehr unterwiesen worden. Zum Durchgriff auf die Organe des Vereins und zur persönlichen Haftung von Organwaltern könne es nur dann kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten gesetzt haben. Die Organwalter hafteten grundsätzlich nur für eigenes (Organisations-)Verschulden. Dies sei hier nicht gegeben. Die Beklagten haben sich zum Betrieb der verschiedener Attraktionen geeigneter Unternehmer bedient. Auch bei P*****, der bei den „K*****" aktiv sei, sei nicht von vornherein zu vermuten gewesen, dass er nicht die Fähigkeit gehabt habe, die Quads sicher zu betreiben. Den Beklagten sei daher kein Auswahlverschulden zur Last zu legen, sodass ihre Haftung zu verneinen sei.
Das nur von den Klägern angerufene Berufungsgericht - die Stattgebung der Klagebegehren gegen den Erstbeklagten erwuchs unangefochten in Rechtskraft - gab deren Berufung teilweise statt. Mit seiner insgesamt als „Teil- und Zwischenurteil" bezeichneten Entscheidung änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es auch gegen den Zweitbeklagten dem Zahlungsbegehren des Erstklägers dem Grunde nach und seinem Feststellungsbegehren stattgab. Die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Dritt- und die Viertbeklagte wurde hingegen bestätigt. Die Entscheidung über das Klagebegehren des Zweitklägers gegen den Zweitbeklagten wurde aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Klageanspruchs des Erstklägers nicht zulässig sei und dass „hinsichtlich des Klagebegehrens des Zweitklägers ... die Revision jedenfalls unzulässig" sei.
Das VereinsG 2002 habe die Rechtslage im Zusammenhang mit der Haftung des Vereinsobmanns gegenüber Dritten klargestellt. In § 23 Satz 1 VereinsG sei der Grundsatz der Trennung der Haftung des Vereins einerseits und der Haftung der Organwalter (und Vereinsmitglieder) andererseits normiert worden. Eine „Durchgriffshaftung" komme nach § 23 Satz 2 VereinsG nur im Falle einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften - insbesondere wegen deliktischen Verhaltens oder wegen einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte Dritter - in Betracht.Das VereinsG 2002 habe die Rechtslage im Zusammenhang mit der Haftung des Vereinsobmanns gegenüber Dritten klargestellt. In Paragraph 23, Satz 1 VereinsG sei der Grundsatz der Trennung der Haftung des Vereins einerseits und der Haftung der Organwalter (und Vereinsmitglieder) andererseits normiert worden. Eine „Durchgriffshaftung" komme nach Paragraph 23, Satz 2 VereinsG nur im Falle einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften - insbesondere wegen deliktischen Verhaltens oder wegen einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte Dritter - in Betracht.
Der Zweitbeklagte sei für die Gesamtorganisation des auch für Volksschulkinder veranstalteten Festes verantwortlich gewesen. Er habe auch mit M***** P***** Gespräche über die Zurverfügungstellung der Quads geführt und mit P***** gemeinsam das Fahren von Kindern mit diesen Fahrzeugen ermöglicht. Damit habe ihn eine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Diese dürfe zwar nicht überspannt werden; sie sei aber umso höher, je wahrscheinlicher der Eintritt eines Schadens sei.
Diese Verkehrssicherungspflicht habe der Zweitbeklagte verletzt. Er habe mit der Teilnahme von Kindern im Alter von sechs bis zehn Jahren rechnen müssen und damit mit Teilnehmern, die noch nicht die nötige Einsicht haben, sich vor Schaden zu bewahren. Trotz der Ehrenamtlichkeit seiner Tätigkeit sei daher an die Tätigkeit des Zweitbeklagten ein strenger Maßstab anzulegen. Er hätte daher sorgfältig prüfen müssen, dass M***** P***** in der Lage sei, im Rahmen einer solchen Kinderveranstaltung mit dem notwendigen Verantwortungsbewusstsein vorzugehen und die unerlässlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der jugendlichen Quadfahrer zu treffen. P***** habe zwar im Jahr 2004 am Schulfest Motorräder ausgestellt und sei bei den „K*****" aktiv; es fehlten aber Hinweise darauf, dass er vorher als Veranstalter von Kinderveranstaltungen aufgetreten wäre. Dass die Kinder P*****s unter seiner Betreuung an Rennen teilgenommen haben, besage nicht, dass er imstande sei, im Rahmen eines Volksschulfestes für 600 bis 700 Besucher Kindern, die erstmals Quad fahren möchten, die für einen gesicherten unfallfreien Ablauf notwendigen Organisationsmaßnahmen zu bieten. Der Zweitbeklagte selbst habe keinerlei Informationen über den Ablauf des Quadfahrens gehabt, weil er auf die Erklärungen P*****s vertraut habe. Informationen über dessen Eignung habe der Zweitbeklagte nicht gehabt. Wie ungenau sein Wissensstand gewesen sei, ergebe sich daraus, dass der von ihm zur behördlichen Bewilligungsverhandlung entsandte Vertreter beim Magistrat angefragt habe, ob für eine Vorstellung der K*****, nämlich für die Vorführung von Kleinmotorrädern, eine besondere Genehmigung erforderlich sei. Dem Zweitbeklagten sei daher vorzuwerfen, jemandem die Abwicklung des Kinder-Quadfahrens übertragen zu haben, von dessen Fähigkeiten er sich nicht überzeugt habe bzw auf die er nicht habe vertrauen dürfen. Es sei ihm daher ein Auswahlverschulden anzulasten, sodass er - mit dem Erstbeklagten zur ungeteilten Hand - für die Verletzungen des Klägers einzustehen habe.
„Vollständigkeitshalber" werde noch erwähnt, dass „nach der Darstellung des Zweitbeklagten" nicht einmal ein Kontrollgang während des Quadfahrens stattgefunden habe. Auf einem im Akt ersichtlichen Lichtbild, das offenbar noch vor dem Unfall aufgenommen worden sei, seien überdies Kinder zu sehen, die - „ungeachtet der Frage einen allfälligen notwendigen (teilweisen) Absicherung durch Strohballen und/oder Gummireifen" - keine Sturzhelme tragen. Dies sei mit den von Verkehrsexperten vertretenen Sicherheitsstandards nicht in Einklang zu bringen. Schon deshalb hätte dem Zweitbeklagten die mangelnde fachliche Eignung des M***** P***** auffallen müssen. Jegliche Haftung der Dritt- und der Viertbeklagten sei jedoch mangels einer wie immer gearteten Beteiligung an der Vorbereitung und der Durchführung des Quadfahrens zu verneinen.
Dem Erstkläger sei kein Mitverschulden anzulasten. Dass er Sandalen getragen habe, sei für eine beim Zusehen erlittene Verletzung irrelevant. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Zweitklägers sei zu verneinen. Er habe sich mit seinem Sohn hinter der von P***** errichteten Absperrung befunden. Von ihm zu verlangen, diese Absperrung auf ihre Gefährlichkeit zu beurteilen, würde seine Aufsichtspflicht überspannen, zumal sich die Absperrung auf den ersten Blick nicht als unzureichend dargestellt habe bzw nicht leicht als mangelhaft erkennbar gewesen sei.
Die Höhe des Klagebegehrens des Zweitklägers sei allerdings noch überprüfungsbedürftig, sodass die Entscheidung über dieses Begehren aufzuheben sei.
Hinsichtlich des Anspruchs des Erstklägers sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege. Hinsichtlich des Anspruchs des Zweitklägers sei „die Revision" jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 4.000 EUR nicht übersteige.Hinsichtlich des Anspruchs des Erstklägers sei die ordentliche Revision nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege. Hinsichtlich des Anspruchs des Zweitklägers sei „die Revision" jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 4.000 EUR nicht übersteige.
Gegen diese Entscheidung - ausdrücklich auch gegen deren aufhebenden Teil - richtet sich die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Erst- und der Zweitkläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision „zurück- oder abzuweisen".